BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 423/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374n-chen I vom 22. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat, dass die Revision das Ergebnis der Er-mittlungen hinsichtlich weiterer Dolmetscher oder 334bersetzer f374r die Sprache Igbo schon nicht mitgeteilt hat, welches sich ausweislich der Revisionsgegenerkl344rung der Staatsanwaltschaft aus einer dienstlichen 304u337erung des Vorsitzenden ergibt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Elf Graf Sander
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