BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 423/09 vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Auch die Verfahrensr374ge, das Landgericht habe den Inhalt des Urteils des Amtsgerichts M374nchen I vom 31. M344rz 2003 verwertet, ohne diese Entschei-dung in zul344ssiger Weise in die Hauptverhandlung eingef374hrt zu haben, hat kei-nen Erfolg. Sie ist allerdings nicht deshalb unbegr374ndet, weil der Kammervorsitzende, die Berichterstatterin, die weitere Beisitzerin und der Sitzungsvertreter der Staats-anwaltschaft in dienstlichen Stellungnahmen versichert haben, dass dieses Ur-teil verlesen worden sei. Da dem Hauptverhandlungsprotokoll eine Verlesung der Entscheidung nicht zu entnehmen ist, ergibt sich im Hinblick auf die Be-weiskraft des Protokolls (247 274 StPO), dass eine Verlesung des Urteils nicht stattgefunden hat. - 3 - Zwar kann durch eine zul344ssige Berichtigung des Protokolls auch zum Nachteil des Beschwerdef374hrers einer bereits ordnungsgem344337 erhobenen Verfahrens-r374ge die Tatsachengrundlage wieder entzogen werden (BGHSt 51, 298; BVerfG NJW 2009, 1469). Eine Protokollberichtigung ist aber ersichtlich bislang nicht vorgenommen worden. Der Senat schlie337t jedoch aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts aus, dass der Strafausspruch auf der ausweislich des Haupt-verhandlungsprotokolls unterlassenen Verlesung des Urteils vom 31. M344rz 2003 beruht. Er kann deshalb von der im Hinblick auf die dienstlichen Stellung-nahmen der Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft an sich gebotenen R374cksendung der Strafakten an das Landgericht zur Pr374fung, ob eine Protokollberichtigung vorzunehmen ist, absehen. Nack Wahl Elf J344ger Sander
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