BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 423/10 vom 13. September 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2010 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 9. Februar 2010 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Jugendkammer hat festgestellt: 1 Der sp344ter Gesch344digte hatte eine t344tliche Auseinandersetzung mit ei-nem Freund des Angeklagten, die dieser zun344chst aus einiger Entfernung be-obachtete. Er wollte dann den Gesch344digten kampfunf344hig machen, n344herte sich ihm von der Seite und stach ihm mit bedingtem T366tungsvorsatz wuchtig ein Messer in den Bauch. Obwohl lebensgef344hrlich verletzt, bemerkte der Gesch344-digte den Stich zun344chst nicht und k344mpfte sogar weiter. Zuf344llig kam kurz dar-auf eine Polizeistreife, die seine lebensrettende Behandlung veranlasste. Der Angeklagte war nach dem Stich gefl374chtet. Er ging - wie sich zeigte, zutreffend - davon aus, dass die "Wirkung auf den Gesch344digten alsbald einsetzen w374rde". Ob er dem Gesch344digten weitere Stiche h344tte versetzen k366nnen, bleibt aus-dr374cklich offen. 2 - 3 - Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte wegen versuchtem Totschlag in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt. 3 Seine auf die entgegen 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgef374hrte Ver-fahrensr374ge und die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 4 1. N344her auszuf374hren ist dies nur, soweit ein strafbefreiender R374cktritt (247 24 StGB) verneint ist. 5 a) Da offen bleibt, ob weitere Stiche m366glich gewesen w344ren, liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor. 6 b) Der Angeklagte hat keine Rettungsma337nahmen ergriffen. Im rechtli-chen Ansatz zutreffend geht die Jugendkammer davon aus, aus diesem Grund komme kein R374cktritt in Betracht, da hier ein beendeter Versuch vorliege. Der Versuch sei deshalb beendet, weil der Angeklagte davon ausging, dass er sein Ziel, die Kampfunf344higkeit des Gesch344digten, erreicht habe (gemeint: dass er davon ausging, dass dies demn344chst eintreten werde). Dies ist allerdings unzu-treffend. Ob ein Versuch beendet ist oder nicht, richtet sich nicht nach der Vor-stellung des T344ters 374ber ein au337ertatbestandsm344337iges Handlungsziel, sondern 374ber den Eintritt des tatbestandsm344337igen Erfolgs (R374cktrittshorizont). Auch bei Erreichung des au337ertatbestandsm344337igen Ziels kann ein unbeendeter Versuch vorliegen, so dass blo337es Aufgeben weiterer Tatausf374hrung f374r R374cktritt gen374g-te (BGH, Gro337er Senat f374r Strafsachen, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 ff). 7 c) Dennoch hat das Urteil im Ergebnis Bestand. Der Angeklagte hatte ei-ne m366gliche t366dliche Wirkung des Stichs billigend in Kauf genommen. Daher 8 - 4 - legt die Feststellung, der Angeklagte habe bei seiner Flucht unmittelbar nach dem Stich mit dessen baldiger Wirkung gerechnet, die Annahme nahe, er habe (auch) den baldigen Tod des Gesch344digten f374r m366glich gehalten. Zumindest wird aber deutlich, dass der Angeklagte jedenfalls keine gegenteiligen Erw344-gungen angestellt hat, er sich also - allenfalls - 374berhaupt keine Vorstellungen dar374ber gemacht hat, ob der Gesch344digte sterben k366nne oder nicht, sodass jedenfalls deshalb beendeter Versuch vorliegt (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - 1 StR 59/08, NStZ 2009, 264, 266; BGH, Urteil vom 2. November 1994 - 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306), von dem der Angeklagte nicht zur374ckge-treten ist. 2. Auch im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben, die sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. 9 Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen: 10 a) Zum Schuldspruch: 11 Die Jugendkammer hat festgestellt, dass sich der Angeklagte "wie er er-kannte und worauf es ihm ankam, von diesem unbemerkt", dem Gesch344digten seitlich gen344hert hatte, um auf ihn einzustechen. Dies legt die Annahme von Heimt374cke (247 211 StGB) nahe. Es beschwert den Angeklagten jedoch nicht, dass die Jugendkammer diese M366glichkeit gleichwohl nicht gepr374ft hat. 12 b) Zum Strafausspruch: 13 Der bei der Tat 374ber 20 Jahre alte Angeklagte hat nach dem Hauptschul-abschluss den Beruf eines Metallbearbeiters erlernt, den er seither erfolgreich (monatliches Nettogehalt zuletzt zwischen 1.800 und 1.900 200) aus374bt. Dement-sprechend geht die Jugendkammer davon aus, dass der Angeklagte "in der be- 14 - 5 - ruflichen Entwicklung einem Erwachsenen gleichsteht". Dennoch wendet sie Jugendstrafrecht an. (1) Begr374ndet ist dies an erster Stelle damit, dass der Angeklagte noch bei seinen Eltern lebt und keine eigene Familie hat. Hiergegen bestehen Be-denken. Heranwachsende mit eigener Familie sind seltene Ausnahmen. Nach dem Ma337stab der Jugendkammer h344tten fast alle Heranwachsenden Reifedefi-zite. 15 (2) Weiter st374tzt die Jugendkammer ihr Ergebnis darauf, dass der Ange-klagte zeitweise eine F366rderschule besucht hatte. Selbst wenn dies auf fr374her vorhandene Defizite hinweisen mag, liegt nahe, dass diese inzwischen behoben sind, wenn sie sich nicht mehr erkennbar auswirken. 16 (3) Letztlich hebt die Jugendkammer noch darauf ab, dass der Angeklag-te von seinem Einkommen gerne Kleidung ("Klamotten") einkauft, Diskotheken besucht und sich oft mit Computerspielen besch344ftigt. Auch dabei handelt es sich schwerlich um Hinweise auf "Auff344lligkeiten in der geistigen und sittlichen Entwicklung" (vgl. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2003 - 1 StR 507/02, NStZ-RR 2003, 186, 187; Urteil vom 18. April 1984 - 2 StR 103/84, NStZ 1984, 467 mwN), sondern, soweit 374berhaupt auf diesen Kreis beschr344nkt, eher um typi-sche Verhaltensweisen j374ngerer Menschen. 17 Auch in ihrer Gesamtschau haben die genannten Gesichtspunkte jeden-falls nicht solches Gewicht, dass kein Raum mehr f374r die Aus374bung des in die-sem Zusammenhang bestehenden weiten tatrichterlichen Ermessens (BGH, Urteil vom 11. M344rz 2003 - 1 StR 507/02) best374nde, sondern, wie die Jugend-kammer meint, "zwingend" Jugendstrafrecht anzuwenden sei. 18 All dies beschwert jedoch den Angeklagten ebenfalls nicht. 19 - 6 - c) Zur Abfassung der Urteilsgr374nde: 20 Die schriftlichen Urteilsgr374nde sollen nicht - etwa zum Vortatgeschehen - eine Vielzahl von Details aneinanderreihen, deren Bedeutung f374r den Schuld- oder Strafausspruch kaum erkennbar ist. Ebenso wenig sollte etwa die Aussage des Angeklagten in der Art eines Protokolls und wiederholt unter Mitteilung des jeweiligen Fragestellers Satz f374r Satz referiert werden. Die Urteilsgr374nde sollen dem Leser erm366glichen, die die Entscheidung tragenden Feststellungen ohne aufw344ndige eigene Bem374hungen zu erkennen. Dementsprechend soll die Be-weisw374rdigung lediglich belegen, warum bedeutsame tats344chliche Umst344nde so wie geschehen festgestellt wurden. Nur soweit hierf374r erforderlich, sind Anga-ben des Angeklagten, Zeugenaussagen und sonst angefallene Erkenntnisse heranzuziehen. Urteilsgr374nde, die sich demgegen374ber mit vielen sonstigen Er-kenntnissen befassen, k366nnen den Blick f374r das Wesentliche verstellen und damit letztlich sogar den Bestand des Urteils gef344hrden (vgl. BGH, Beschluss 21 - 7 - vom 19. August 2009 - 1 StR 357/09; Beschluss vom 4. M344rz 2009 - 1 StR 27/09, insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2009, 701; BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720; BGH, Beschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 487/97, NStZ 1998, 51 mwN). Nack Wahl Elf J344ger Sander
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