BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 423 /12 vom 26. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2012 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 20. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung unter Einb e- ziehung der Einzelstrafen aus einer weiteren Verurteilung wegen Steuerhinte r- ziehung zu einer Gesamtfreiheitsstra fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte veranlasst, dass für einen aus China stammenden und zunächst im Hamburger Freihafen angelieferten Container mit Waren beim Hauptzollamt Hamburg - Hafen nur die aus Pers o- nenwaagen bestehende Tarnware angemeldet wurde, nicht aber 346 Kartons mit je 36 Stangen zu je 200 unverzollten und unversteuerten Zigaretten. Hie r- durch wurden Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von mehr als 385 .000 Euro hinterzogen. - 3 - Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 , die Ansicht, dass die wegen der Hinterziehung der Einfuhrabgaben verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahre n und drei Monaten schon deshalb rechtlich fehlerhaft sei, weil der Hinte r- ziehungsbetrag die Millionengrenze nicht überschritten habe. Dies trifft indes nicht zu. Die Zumessung der schuldangemessenen Strafe richtet sich nach den Grundsätzen des § 46 StGB. Je nach den Umständen des Einzelfalls kommt daher auch bei geringeren Hinterziehungsbeträgen eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren in Betracht. Die Strafzumessung ist insgesamt rechtsfehlerfrei. Nack Wahl Jäger RiBGH Prof. Dr. Sander ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Cirener
Full & Egal Universal Law Academy