ECLI:DE:BGH:2015:161215U1STR423.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 423/15 vom 16 . Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16 . Dezember 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher , Dr. Bär , Oberstaatsanwältin b eim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angek lagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf des Betrug e s freigesprochen und ihm eine Entschädigung für Strafve r- folgungsmaßnahmen zugesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwal t- schaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision . Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. I. 1 . Zu den in der Anklage erhobenen Vorwürfen hat d as Landgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen (UA S. 9 17) : Die anderweitig Verfolgten H . , F . und P . , die sich aus vorausgegangenen Haftaufenthalten kannten, planten 1 2 3 - 4 - 2010 die Verwirklichung von Solarpark - Großprojekte n, die über die kurz zuvor F irma N . Inc. . mit Sitz in Oregon (USA) mit einer Niederla s- sung in D. realisiert werden sollten . Da die N . über keine entspr e- chenden Mittel verfügte, sollten diese über Investoren organis ie rt werden. Dazu kam es am 16. Oktober 2010 zu einem ersten Treffen des H . mit dem anderweitig ver folgten T. . Nachdem eine Finanzierung durch einen russischen Oligarchen als Investor über eine russisch e B ank an n och u n- zur eichenden Projektplanungen gescheitert war , brachte T . im Dezember 2010 den Angeklagten als Investor ins Gespräch. Der als Veran t- wortli cher der M. . Südafrika ha ndelnde Angeklagte übermittelte daraufhin der N . zwei auf den 14. Januar 2011 bzw. 27. Januar 2011 datierte und von ihm unterzeichnete U r- kunden z u r Darlehensfinan zierung zwischen der M. und der N . . Darin verpflich tete sich die M. gegenüb er der N. zur Gewährung zwei er ve r- zinslicher Darlehen mit einem jährlichen Zinssatz von 4,5 % über 285 bzw. 315 Millionen Euro . Die beiden Verträge standen unter dem Vorbehalt, dass von oder im Na men der N. eine angemessene Sicherheit durch Ban khandel s- papiere, Schuldbrief oder eine andere annehmbare Sicherheit im Gegenwert von 250 Millionen bzw. von 450 Millionen Euro geleistet wird , die aber zu ke i- nem Zeitpunkt erfolgte . Im Rahmen der Bemühungen zur Finanzierung der Projekte kam es ab Januar 2011 zu Treffen der N . - Mitarbeiter mit verschiedenen Geldgebern. In der Folge wurde am 3. Februar 2011 von diesen Geldgebern ein en Betrag von 285.000 Euro unmittelbar an den anderweitig verfolgten T . überwiesen, der davon am selben Tag ein en Betrag von 55.000 Euro auf das Konto des Angeklagten weiter leitet e . Am 27. Januar 2011 erfolgte eine weitere Zahlung von 285.000 Euro durch andere Geldgeber an T . , der am 4 - 5 - 28. Januar 2011 nochmals einen Betrag in Höhe von 55.000 Euro an den A n- geklagten überwies . Da es in der Folge zu keiner Auszahlung der Kredite g e- kommen war, erfolgten zahlreiche E - Mail - Kontakte zwischen H . und dem Angeklagten. D i e se r teilte mit, er habe lediglich 2 x 55.000 Euro erha l- ten für d ie Einrichtung von zwei Kreditlinien, nicht jedoch Zahlungen für Ban k- garantien. Im weiteren Verlauf bot der Angeklagte an, gegen Zahlung von we i- teren 127.000 Euro selbst eine Bankgarantie besorgen zu können. D eshalb kam es auf Veranlassung des Angeklagten zu weiteren Kontakten der Veran t- wortlichen der N . mit Geldgebern, die weitere Geldbeträge leisteten, von denen im April 2011 und Mai 2011 insgesamt 65.000 Euro auf ein Konto des Angeklagten überwiesen wurden . In der Folgezeit kam es zu keinen Ausza h- l ungen von Krediten. 2 . Die Strafkammer kommt im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 18 44) zu dem Ergebnis, dass schon keine Täuschungshandlung des Angekla g- ten gegeben sei, da durch nichts belegt sei, dass der Angeklagte per se nicht im Stande gewesen wä re, eine Kreditauszahlung in den verfahrensgegenstän d- lichen Größenordnungen zu bewerkstelligen (UA S. 28) ; er verkehrte unwide r- legten eigenen Angaben zufolge in Kreisen der Hochfinanz . Dies gelte auch für die Annex - Vereinbarungen mit der N . bzgl. der Kosten für die Einrichtung der Kreditlinien und Kreditfacilitäten (UA S. 28). Auch sei das Verhalten des Angeklagten nicht ursächlich für die Überweisungen. Die Strafkammer sieht auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Unrechtsvereinbarung mit dem anderwe i- t ig ver folgten T. . Aus den von diesem veranlassten Überweisu n- gen von 2 x 55.000 Euro an den Angeklagten lasse sich entsprechendes nicht ableiten, da diese Zahlung en auch auf vertragliche Vereinbar ungen zurückg e- führt werden könnten (UA S . 30 31). Bei würdigender Gesamtschau h a lt e es die Strafkammer daher zwar für gut möglich, dass der Angeklagte auch aus 5 - 6 - betrügerischen Motiven handelte, ist jedoch nicht mit der erforderlichen Siche r- heit davon überzeugt. II. 1. Die Revision der Staat sanwaltschaft hat Erfolg, denn die Beweiswü r- digung des Landgerichts (§ 261 StPO) hält sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es wie hier Zweifel an seiner Täterschaft oder am Vorliegen der tatsä chlichen Voraussetzungen eines strafbaren Verhaltens nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das R e- visionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesic herte Erfahrungssätze verstößt. Rechtsfehlerhaft ist es auch, wenn sich das Tatg e- richt bei seiner Beweisw ürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastung s- indizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Denn einzelne Belastungsindizie n, die für sich g e- nommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatgerichts begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft spr echenden Umstände. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind und dabei nicht beachtet wurde, 6 7 - 7 - dass eine absolute, das Gegenteil denknotwend ig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretischen Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht z ulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Juni 2015 5 StR 55/15 , NStZ - RR 2015, 255 ; vom 17. Juli 2014 4 StR 129/14; vom 27. April 2010 1 StR 454/09, NStZ 2011, 108, 109; vom 1. Februar 2011 1 StR 408/10 Rn. 15 , NStZ - RR 2011, 184 ; vom 7. Juni 2011 5 StR 26/11 Rn. 9; vom 7. November 2012 5 StR 322/12 Rn. 10; vom 18. Dezember 2012 1 StR 415/12 Rn. 28 [insoweit in BGHSt 58, 72 nicht abgedruckt] ) . Der Tatrichter darf dabei entlastende Angaben des Angeklagten, für d e- ren Richtigkeit oder Unr ichtigkeit es keine Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen. Er muss sich vielmehr auf der Grundlage des gesa m- ten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 5 StR 600/01, BGHSt 48, 52, 71; Beschluss vom 25. April 2007 1 StR 159/07, BGHSt 51, 324, 325; Urteil vom 28. Januar 2009 2 StR 531/08, NStZ 2008, 285). Der Zweifelssatz gebietet es nicht etwa, zu Gunsten des Ange - klagten Tatvar ianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil e vom 26. Juni 2003 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36; vom 17. März 2005 4 StR 581/04, NStZ - RR 2005, 209 u nd vom 21. Oktober 2008 1 StR 292/08, NStZ - RR 2009, 90 jew. mwN). 2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. 8 9 - 8 - Die Strafkammer geht dav (UA S. u- handelsgerichtlich . . ) aufgetreten ist, wobei sich aber weder zu diesem noch zu einem angeblich we iteren Unterne h- men des Angeklagten im Internet Informationen finden lassen (UA S. 39) . Dies Staaten in Fi Schon im Ansatz bleibt damit unklar, auf welche konkreten Anhaltspun k- te die Kammer ihre Annahme stützt, dass der Angeklagte innerhalb weniger Wochen für die M. seriös über die Vergabe von zwei verzinsli chen Darlehen über 285 Millionen bzw. 315 Millionen Euro (UA S. 11 12) entscheiden hätte k önnen . Dies gilt insbesondere auch angesichts der Vorlage einer unwirksam ausgestellten oder gefälschten Bankgarantie einer russischen B ank , die Angeklagte ohn (UA S. 10 11). Allein die . oder z u- mindest von einer entsprec (UA S. 39) , lässt einen Schluss da rauf nicht zu, ob der M. Darleh en in der angenommenen Höhe hätte vergeben bzw. vermitteln könne n . Im Übrigen bleibt auch angesichts des nicht mitgeteilten vollständigen Inhalts der beiden genannten Verträge völlig unklar, ob und wenn ja welche weiteren Siche rheiten zu stellen waren (UA S. 21 und 37). Nicht nachvollziehbar ist auch die von der Kammer festgestellte unterschiedliche Höhe der zu stellenden Sicherheiten von 250 Millionen Euro für das Darlehen über 315 Millionen und von 450 Millionen Euro für das weitere Darlehen über 285 Mill ionen Euro (UA S. 11 12). 10 11 - 9 - Hinzu kommt, dass sich nach den Feststellungen der Strafkammer bei der nur unvollständig erfolgten Auswertung des beim Angeklagten sichergestel l- ten Rechners einerseits durchaus Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass auch a ndere Personen erfolglos versucht hätten, über den Angeklagten an Bankgarantien zu gelangen , sich aber andererseits keine rlei Hinweise dafür fanden, dass der Angeklagte Bankgarantiegeschäfte tatsächlich erfolgreich a b- geschlossen habe (UA S. 40). Nach den Feststellungen der Strafkammer bleibt zudem völlig offen, we l- soll. Während ursprünglich vereinbart gewesen sei T . bzw. H . eine Bankgar antie einer russischen B ank liefern würden und er sich dann um die Erlangung bzw. Auszahlung des (UA S. 18) , gehörte d ie Beschaffung einer Bankgarantie ursprünglich nicht zu seinen Aufgaben. Erst a ls keine Bankgarantien geliefert wu rden, habe er schließlich angeboten, diese zur Absicherung der Kredite selbst zu organisi e- ren. III. Das Urteil ist somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben; die Sache ist zu neuer Verhandlung und Ents cheidung an eine andere Strafkammer des Landgericht s zurückzuverwe i- sen. 12 13 14 - 10 - Mit der Aufhebung des freisprechenden Urteils werden die damit ve r- knüpfte Entschädigungsentscheidung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG) und die hierg e- gen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 1 StR 114/14 juris Rn. 96 mwN) . Raum Jäger Radtke Mosbacher Bär 15
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