BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 424/03 vom17. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003 gemäß§ 349 Abs. 1, § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:1. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom26. Juni 2003, mit dem die Revision des Angeklagtengegen das Urteil des Landgerichts vom 10. März 2003als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil desLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. März 2003 wirdals unzulässig verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Septem-ber 2003 zutreffend ausgeführt:"Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Ange-klagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksamauf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß derAngeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglichbereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern. Grün-de, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittel-verzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. - 3 -Die trotz wirksamen Verzichts eingelegte Revision ist unzu-lässig und muß verworfen werden. Die Unzulässigkeit der Re-vision infolge wirksam erklärten Rechtsmittelverzichts kannallerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzei-tigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einem zuvorwirksam erklärten Rechtsmittelverzicht nicht mehr. Der Be-schluß des Landgerichts, durch den die Revision des Ange-klagten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verwor-fen wurde, war daher aufzuheben (ständige Rechtsprechung;vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1998- 2 StR 621/98 - und vom 3. Dezember 1987 - 3 StR 601/97 -und vom 7. August 1997 - 1 StR 445/97)".Ergänzend bemerkt der Senat:Soweit der Angeklagte die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hat,ist dem nicht zu entsprechen. Das Protokoll der Hauptverhandlung vor demLandgericht ergibt, daß der Angeklagte dort im Beistand zweier Verteidigerwar, und zwar des beigeordneten Rechtsanwalts N. und des gewähltenVerteidigers L. . Der Umstand, daß dem Urteil eine sog. verfahrensbeen-dende (und protokollierte) Absprache vorausgegangen war, rechtfertigt keineandere Bewertung. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dabei die Hinweisein der - 4 -Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe nur BGHSt 43, 195) nichtbeachtet worden wären.Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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