BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 424/03 vom14. Januar 2004in der StrafsachegegenwegenTotschlags - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 gemäß§ 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag der Nebenkläger M. und D. H. auf Bewilligungvon Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts fürdie Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.Gründe: Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO,der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergange-ne Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenkläger ist danachim Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1Prozeßkostenhilfe 5, 7).Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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