BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 424/06 vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Landshut vom 15. Mai 2006 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tagen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur R374ge einer Verletzung von 247 256 StPO: Der von der Revision mitgeteilte Arztbericht des Klinikums L. bezieht sich ebenso wie die Arbeitsunf344higkeitsbescheinigung des Klinikums L. offensichtlich auf die durch den Gesch344-digten F. erlittene K366rperverletzung und war damit nach 247 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf Anordnung des Vorsitzenden verles-bar. Im 334brigen weist der Senat darauf hin, dass die Verlesung einer Urkunde dann nicht zu protokollieren ist, wenn diese nur als Ver-nehmungsbehelf dient (BGH StV 2000, 241; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 1 StR 340/03). Aus dem von der Revision vorgelegten Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, dass die vor-genannten Urkunden "auszugsweise" w344hrend der Vernehmung - 3 - des Gesch344digten F. verlesen wurden; es liegt daher nahe, dass diese Urkunden auch als Vernehmungsbehelf im Rahmen der Zeugenvernehmung benutzt wurden. Sofern allerdings dessen ungeachtet eine solche "auszugsweise" Verlesung dennoch im Protokoll erw344hnt wird, empfiehlt es sich, auch den Verlesungs-zweck zu protokollieren und zus344tzlich die verlesenen Passagen zu bezeichnen. Herr RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack Nack Hebenstreit Elf Graf
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