BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 424/10 vom 7. Oktober 2010 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja ___________________________ StGB 247 266a Abs. 1 StPO 247 267 Abs. 1 Satz 1 Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt i.S.v. 247 266a Abs. 1 StGB in F344llen der Nicht-Zahlung ordnungsgem344337 angemeldeter Sozial-versicherungsbeitr344ge. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 1 StR 424/10 - LG Mannheim in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. April 2010 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt der Angeklagte. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 7. Juli 2010, mit dem die Revision des Angeklagten als unzu-l344ssig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: In den F344llen B. IV. 2. Taten 1 - 19 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem344337 247 266a Abs. 1 StGB verurteilt, da er als verantwortlicher Gesch344ftsf374h-rer der F. GmbH unterlassen hatte, die jeweils f344lligen Arbeitnehmerbeitr344ge zur Sozialversicherung an die zust344ndige Einzugsstelle abzuf374hren. - 3 - F374r F344lle der vorliegenden Art - und so auch hier - ist typisch, dass der Arbeitgeber die Beitragsnachweise f374r die ordnungsgem344337 gemeldeten Arbeit-nehmer bei der zust344ndigen Krankenkasse einreicht und lediglich in der Folge die auf der Grundlage der Beitragsnachweise geschuldeten Sozialversiche-rungsbeitr344ge nicht zahlt. Tathandlung ist insoweit - anders in F344llen illegaler Besch344ftigung, bei denen der Arbeitgeber die von ihm besch344ftigten Arbeit-nehmer nicht oder nicht in richtigem Umfang meldet - die schlichte Nicht-Zahlung der geschuldeten Beitr344ge; weitere Unrechtselemente enth344lt das Tat-bestandsmerkmal des Vorenthaltens in diesen F344llen nicht (Fischer StGB 57. Aufl. 247 266a Rn. 10). F374r F344lle dieser Art besteht - soweit die Taten nach dem 1. April 2003 datieren - nach Auffassung des Senats entgegen fr374herer Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Be-schluss vom 4. M344rz 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Beschluss vom 22. M344rz 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. M344rz 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543) grunds344tzlich kein Anlass daf374r, im Urteil um-fangreiche Feststellungen 374ber die Anzahl der Besch344ftigten, deren Besch344fti-gungszeiten, das zu zahlende Arbeitsentgelt und zur H366he des Beitragssatzes der zust344ndigen Krankenkasse zu treffen. Vielmehr bedarf es in solchen F344llen - anders als in F344llen illegaler Besch344ftigungsverh344ltnisse (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10) - neben den Feststellungen, aus denen sich die Arbeitgeberstellung des T344ters und - daraus folgend - die die-sem obliegenden Meldepflichten gegen374ber den Sozialversicherungstr344gern ergeben, in der Regel lediglich der Feststellung der H366he der vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitr344ge und der darin enthaltenen Arbeitnehmeran-teile, der durch das Vorenthalten gesch344digten Krankenkasse sowie der Bei-tragsmonate, in denen die Arbeitnehmeranteile vorenthalten wurden. - 4 - Weitergehende Feststellungen waren nach der bis zum 31. M344rz 2003 geltenden Rechtslage insbesondere deshalb erforderlich, um ausschlie337en zu k366nnen, dass zu den Arbeitnehmern geringf374gig Besch344ftigte i.S.v. 247 8 SGB IV z344hlten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 1 StR 496/91, NStZ 1992, 145; Beschluss vom 4. M344rz 1993 - 1 StR 16/93, StV 1993, 364; Be-schluss vom 22. M344rz 2004 - 1 StR 31/94, wistra 1994, 193; Urteil vom 20. M344rz 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543), f374r die allein Arbeitgeberbeitr344ge zur Sozialversicherung anfallen, deren Nichtabf374hren nicht gem344337 247 266a Abs. 1 StGB strafbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. M344rz 1996 - 2 StR 4/96, NStZ 1996, 543 mwN). Durch Art. 2 Nr. 14 des Zweiten Gesetzes f374r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, 4621, 4625) wurde indes 247 28i SGB IV mit Wirkung vom 1. April 2003 (vgl. Art. 17 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes f374r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) dahingehend erweitert, dass bei geringf374gigen Besch344ftigungsverh344ltnissen i.S.v. 247 8 SGB IV ausschlie337lich die Bundesknappschaft (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) als Tr344ger der Rentenversiche-rung zust344ndige Einzugsstelle f374r die Sozialversicherungsbeitr344ge ist (247 28i Satz 5 SGB IV nF). Vor diesem Hintergrund kann bei Sozialversicherungsbei-tr344gen, die zum Nachteil einer Krankenkasse vorenthalten wurden, ohne weite-re Feststellungen ausgeschlossen werden, dass sich darunter Beitr344ge f374r ge-ringf374gige Besch344ftigungsverh344ltnisse befinden. Auch zur Bestimmung der H366he der vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile - und somit zur Bestimmung des Schuldumfangs - sind in der Regel weiterge-hende Feststellungen als die vorgenannten nicht erforderlich. Denn nach 247 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber grunds344tzlich die H366he der geschul-deten Beitr344ge zur Sozialversicherung selbst zu berechnen und der Einzugs- - 5 - stelle nachzuweisen (vgl. auch Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversi-cherungsrecht 66. Erg344nzungslieferung 2010, 247 28f SGB IV Rn. 14). Dieser sog. Beitragsnachweis gilt nach 247 28f Abs. 3 Satz 3 SGB IV f374r die Vollstre-ckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Einzugsstelle. Er belegt somit die geschuldeten und demnach auch in der Regel die vorenthaltenen So-zialversicherungsbeitr344ge. Die Feststellung des im Beitragsnachweis vom Ar-beitgeber nachgewiesenen Gesamtsozialversicherungsbetrags erm366glicht dem Revisionsgericht daher in hinreichendem Ma337e die 334berpr374fung des Urteils. Mit Feststellung des im Beitragsnachweis vom Arbeitgeber nachgewiesenen Ge-samtsozialversicherungsbetrags geht einher, dass die nachgewiesenen Beitr344-ge auf Grundlage der im jeweiligen Beitragsmonat tats344chlich geschuldeten Bruttogeh344lter unter Anwendung des ma337geblichen Beitragssatzes berechnet wurden. Lediglich dann, wenn mangels rechtzeitiger Einreichung der Beitrags-nachweise das f374r die Beitragsberechnung ma337gebende Arbeitsentgelt nach 247 28f Abs. 3 Satz 2 SGB IV gesch344tzt wurde, oder wenn sich im konkreten Fall aus anderen Gr374nden Anhaltspunkte daf374r ergeben, dass die im Beitragsnach-weis ausgewiesenen Sozialversicherungsbeitr344ge mit dem den Arbeitnehmern im jeweiligen Beitragsmonat geschuldeten Bruttoarbeitsentgelt nicht in Einklang zu bringen sind, besteht Anlass zu weitergehenden Feststellungen. In F344llen der vorliegenden Art kann sich aufgrund der vorgenannten Um-st344nde regelm344337ig auch die Beweisw374rdigung darauf beschr344nken, darzulegen, dass seitens des Arbeitgebers Beitragsnachweise eingereicht wurden, in denen die Sozialversicherungsbeitr344ge in der festgestellten H366he ausgewiesen sind. Lediglich dann, wenn aufgrund der Einlassung des Angeklagten oder anderwei-tiger besonderer Umst344nde Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass die im Bei-tragsnachweis ausgewiesenen Sozialversicherungsbeitr344ge nicht den tats344ch- - 6 - lich geschuldeten entsprechen, wird das Tatgericht gehalten sein, die getroffe-nen Feststellungen eingehender, z.B. unter Ber374cksichtigung der kaufm344nni-schen Erfahrung des Arbeitgebers oder der Ergebnisse durchgef374hrter Be-triebspr374fungen nach 247 28p Abs. 1 SGB IV, zu belegen. Denn weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, f374r deren Vorliegen keine zureichenden Anhalts-punkte erbracht sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. April 2010 - 1 StR 454/09, wistra 2010, 310 mwN). Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf Graf
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