ECLI:DE:BGH:2016:040216B1STR424.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 424/15 vom 4. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Ange klagten wird das Urteil des Landg e- richts Stuttgart vom 26. Februar 2015 a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen und in Tat einheit mit Beteiligung an einer Schlägerei schuldig ist, sowie b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständ ige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen zu einer Jugen d- stra fe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die weiteren Mitangekla g- ten hat es jeweils wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit g e- 1 - 3 - fährlicher Körperverletzung in acht tateinheitlichen Fällen und in Tateinheit mit Beteiligung an einer Sch lägerei zu mehrjährigen Jugendstrafen verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der damals 20 Jahre und elf Monate alte Angeklagte Mitglied der Gruppierung " Red Legion " , die am Ta t- abend aus mindestens 26 Personen bestand. Diese der " Red Legion " zugeh ö- rigen Personen hatt en elf Angehörige der gegnerischen Gruppierung " Black Jackets " aus einer Bar gelockt und umstellt, um sie ohne Vorwarnung in Übe r- zahl plötzlich und brutal anzugreifen und erheblich zu verletzen. Zu Beginn der Auseinandersetzung zog der Angeklagte unvermitt elt ein Messer, stach zwe i- mal gezielt in die Bauchregion des hierdurch überraschten Anführers der ge g- nerischen Gruppierung und fügte diesem u.a. eine stark blutende Stichverle t- zung zu . Der Angegriffene schlug dem Angeklagten mit der Faust in das G e- sicht, u m den Angriff zu beenden. Ein weitergehender Tatplan der Angreifer, der das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen umfasste und sich darauf erstreckte, mit diesen die Gegner lebensgefährlich zu verletzen oder zu töten, konnte nicht festgestellt werden. Jedem Angreifer war aber b e- wusst, dass es bei den Angegriffenen auch zu tödlichen Verletzungen kommen könnte. 2 3 - 4 - Der Angeklagte setzte mit dem Einsatz seines Messers als Startsignal bewusst das Niveau der Intensität des Angriffsgeschehens und nahm billigend in Kauf, dass auch andere Angreifer Messer in lebensgefährlicher Weise ve r- wenden und dabei zum Tode führende Verletzungen auf Seiten der " Black Jackets " verursachen könnten. Nach dem Messerangriff des Angeklagten b e- gann " explosionsartig " der An griff. Für jeden Angreifer war vorhersehbar, dass es bei den Gegnern zu tödlichen Verletzungen kommen konnte. Tatsächlich wurde im Rahmen des Kampfgeschehens ein Mitglied der " Black Jackets " durch Stiche mit einem Messer getötet. Wer das Messer auf diese W eise ei n- gesetzt hatte, der genaue Zeitpunkt im Kampfgeschehen, die zeitliche Abfolge und die sonstigen Umstände der Messerstiche konnten nicht aufgeklärt werden. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, ob der Angreifer, der die tödlichen Messerstiche gese tzt hatte, zuvor den Messerangriff des Angeklagten be o- bac h tet hatte. Die Strafkammer hat in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Ang e- klagte müsse sich die tödlichen Messerstiche nach den Regeln der Mittäte r- schaft aufgrund seiner Tatherrschaft und s eine s Tatinteresse s zurechnen la s- sen. Mit seiner den Angriff einleitenden Messerattacke auf den Anführer der gegnerischen Gruppierung habe er auch die potentiell tödliche Verwendung von Messern durch andere Angreifer gebilligt. 4 5 - 5 - II. Der zu der rechtsfeh lerfreien Verurteilung wegen gefährlicher Körperve r- letzung in acht tateinheitlichen Fällen tateinheitlich hinzutretende Schuldspruch wegen Mordes hat keinen Bestand. 1. Die tödlichen Stiche können dem Angeklagten auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei ge troffenen Feststellungen nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zug e- rechnet werden. Die subjektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft sind erst gegeben, wenn ein Tatbeteiligter mit seinem Beitrag nicht bloß fremdes tatbestandsve r- wirklichendes Tun fördern will, so ndern dieser Beitrag im Sinne arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muss der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt de s- sen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen ( st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 3 StR 336/15, NStZ - RR 2016, 6 f. und vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26 ; Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254). Voraussetzung für die Zurechnung späte r en fremden Handelns als eigenes mittäterschaftliche s Tun ist ein zumi n- dest konkludent es Einvernehmen der Mittäter. An dieser Zurechnungsgrundlage fehlt es. Die Tathandlung des Ang e- klagten wurde nach den Feststellungen nicht von einem gemeinsamen Tatplan hinsichtlich des Mitführens von Waffen und der Tötung eines Gegners getr a- gen. Sie ist auch nicht Teil eine r späteren konkludenten Erweiterung des Ta t- plans durch bewusste s und gewollte s Zusammenwirken des Angeklagten mit dem für die tödlichen Stiche verantw ortlichen Angreifer. 6 7 8 9 - 6 - Der vor Beginn des Kampfgeschehens gefasste gemeinsame Tatplan sah keine Bewaffnung und keine Tötung der Gegner vor. Der Angeklagte selbst beging mit dem Einsatz seines Messers einen Exzess. Feststellungen über eine Erweiterung de s Tatplans unter Einbindung des die tödlichen Stiche setzenden Angreifers sind nicht getroffen worden. Die einseitige Zustimmung des Ang e- klagten zur todbringenden Verwendung mitgeführter Messer durch andere A n- greifer genügt nicht. Ein zumindest konkludente s wechselseitiges Einverne h- men hätte zunächst vorausgesetzt, dass der die Tat unmittelbar Ausführende die Messerattacke des Angeklagten überhaupt wahrgenommen hat. Das ist gerade nicht festgestellt. Damit ent behrt der Schluss des Landgerichts, auch der töd liche Messerstich sei aufgrund einer konkludenten Erweiterung des u r- sprünglichen Tatplans dem Angeklagten zuzurechnen, einer tragfähigen Grun d- lage. 2. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum vollendeten Tötungsdelikt kommt nicht in Betrac ht, weil nach den Feststellungen des Lan d- gerichts gerade nicht feststeht, dass der Angeklagte bei dem anderen durch seine Messerattacke den Tatentschluss zur Tötung hervorgerufen hat. Dies hätte zumindest vorausgesetzt , dass dieser das Messer in der Hand d es Ang e- klagten überhaupt wahrgenommen hat und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Begehung eines Tötungsdelikts entschlossen war. Daran fehlt es indes. 3. Eine Verurteilung wegen Beihilfe scheidet nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eben falls aus. Als Gehilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Di e- se Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erford erlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt 10 11 12 13 - 7 - zwischen Versuchsbeginn und Beendigung in irgendeiner Weise erleichtert oder fördert (st. Rspr. ; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 2 StR 58/15, NStZ - RR 2015, 343, 344; Urteil vom 16. Januar 2 008 - 2 StR 535/07, NStZ 2008, 284 mwN). Dies belegen die Feststellungen nicht. Auch eine psychische Beihilfe scheidet aus, da diese vorausgesetzt hä t- te, dass der die Tat unmittelbar Ausführende die Messerattacke des Angekla g- ten wahrgenommen hat und da durch in seinem Tatentschluss bestärkt oder ihm ein erhöhtes Sicherheitsgefühl vermittelt wurde. 4. Der Angeklagte war nach der rechtsfehlerfreien Wertung der Stra f- kammer Mittäter der begangenen gefährlichen Körperverletzung in acht tatei n- heitlichen Fä llen. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen auch einen Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB), der nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Mordes nicht mehr zurücktritt. Die tödlichen Messerstiche wurden durch die vo rsätzlich begangene, gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung verursacht. Nach den Festste l- lungen erfolgten sie im Rahmen des Kampfgeschehens, das durch einen plöt z- lichen Angriff der äußerst aggressiv gestimmten und sich in Überzahl befinde n- den Angr eifer auf den Signalwirkung entfaltenden Messerangriff des Angekla g- ten eröffnet worden war, nachdem der Gegner umzingelt worden war. Darin war die spezifische Gefahr einer Eskalation mit tödlichem Ausgang angelegt. Der hinsichtlich der qualifizierenden Tat folge erforderlichen Vorhersehbarkeit steht dabei nicht entgegen, dass der Angeklagte vor dem Beginn des Kampfgesch e- hens nichts von dem Mitführen eines Messers durch andere Gruppenmitglieder gewusst hatte. Denn es reicht für die Erfüllung der subjektiven F ahrlässigkeit s- 14 15 16 17 - 8 - komponente aus, wenn der Täter die Möglichkeit des Todeserfolgs im Ergebnis hätte voraussehen können. Einer Voraussehbarkeit aller Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 10 3/09, NStZ - RR 2009, 309, 310). Der Angeklagte hat sich darüber hinaus auch wegen Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. 5 . Der Senat konnte den Schuldspruch entsprechend ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruc h- änderung führt zur Aufhebung d es Strafausspruchs. Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 18 19
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