BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 425/02 vom19. November 2002in der Strafsachegegenwegengefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2002 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin G. M. gegen das Urteildes Landgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2002 wird als unzulässigverworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen zu der Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich dieRevision der Nebenklägerin mit der allgemeinen Sachrüge. Die Beschwerde-führerin beantragt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung derSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung.Die Revision ist unzulässig. Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entneh-men, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegeneiner anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, diezum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Ein Nebenkläger kann aber nachder ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht - 3 -mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalbbedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisions-antrages, der verdeutlicht, daß der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel ver-folgt. Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allge-mein erhobenen Sachrüge auch unter Berücksichtigung des umfassend ge-stellten Aufhebungsantrags nicht möglich. Eine Beschwer im Schuldspruch istnicht ohne weiteres ersichtlich.Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Ange-klagten der Nebenklägerin und der durch die Revision der Nebenklägerin demAngeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn beierfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägersträgt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1Satz 3 Auslagenerstattung 1).Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Elf
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