ECLI:DE:BGH:2018:091018B1STR425.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 425 / 1 8 vom 9. Oktober 201 8 in der Strafsache gegen alias: alias: alias: alias: alias: wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhöru ng des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2018 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Landshut vom 26. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent scheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht Landshut hat den Angeklagten wegen Verschaffens von falschen amtlichen Ausweisen in Tatmehrheit mit 16 Fällen des Betruges sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Tater trägen in Höhe von 287.200 die Verletzung von Verfahrensrecht und auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO Erfolg , so dass es eines Eingehen s auf di e weitere Verfahrensrüge und die Sachrüge nicht bedarf. 1 2 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat i n seiner Antragsschrift hierzu F olgendes ausgeführt: Am dritten Hauptverhandlungstag, den 5. Februar 2018 , teilte der Vorsi t- zende mit, dass in der Pause ein Rechtsgespräch zwischen Verteidiger, Staatsanwaltschaft und der Kammer in voller Besetzung stattgefunden hat und machte nähere Ausführungen zum möglichen Inhalt der Ve r- ständigung Anschließend erklärte d er Angeklagte, er sei mit dem I n- halt der Verständigung einverstanden, werde das Geständnis selbst a b- geben und könne eine Schadenswiedergutmachung von 10.000 Euro leisten. Der Verteidiger und der Staatsanwalt stimmten der Verständ i- gung ebenfalls zu. Erst da nach belehrte der Vorsitzende den Angekla g- ten qualifiziert gemäß § 257c Abs. 4 und 5 StPO. Am nächsten Hauptverhandlungstag wurde der Angeklagte zur Sache vernommen und legte ein Geständnis ab (UA S. 4, 25, 32 ff ). Danach rügt die Revision die Verletzung d es § 257c Abs. 5 StPO zu Recht. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlages über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfalle n s der Bindung des Gerichts an die Verstän digung belehren müssen. Eine Verständ i- gung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht be lehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG (Kammer), NStZ 2014, 721; Senat, Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 StR 71/16, StV 2018, 11; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 4 StR 595/14 mwN und vom 25. März 2015 - 5 StR 82/15). Das Geständn is des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. Dem schließt sich der Senat an. 3 4 - 4 - Der Angeklagte hat die ihm zu r Last gelegten Taten weitgehend erst auf der Grundlage der Verständigun g eingeräumt. Der Senat kann die Ursächlic h- keit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschli e- ßen. Neben anderen Beweismitteln hat die Strafkammer vor allem hierauf die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem A ngeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, best e- hen nicht; insbesondere ist mangels rechtsfehlerfreier Wiederholung des von dem Verfahrensfehler betroffenen Verfahrensabschnittes k eine Heilung ein - getreten (vgl. zu de n Vorauss etzungen BGH, Beschluss vom 21. März 2017 5 StR 73/17, NS tZ - RR 2017, 151) . Soweit der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe bereits zu Beginn der Hauptverhandlung einräumte, sich eine u n- echte Identitätskarte verschafft zu haben, um sich bei Kontrollen innerhalb der Europäischen Union ausweisen zu können, kann der Senat unter den hier g e- gebenen Umständen ebenfalls nicht ausschließen, dass der Belehrungsfehler das weitere Verteidigungsverhalten beeinflusst hat. Jäger Cirener Bär Hohoff Pernice 5
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