BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 426/00 vom 10. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. O ktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 25. Mai 2000 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e - klagten der Staatskasse zur Last fallen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts war die Urteil s - formel durch einen Teilfreispruch zu ergänzen, da unter Abschnitt II 3. des U r - teils nur sechs Taten abgeurteilt sind, während die - durch den Eröffnungsb e - schluß unverändert zugelassene - Anklageschrift insoweit zehn Taten zum G e - genstand hat. - 3 - Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Schäfer Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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