BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 426/09 vom 29. September 2009 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja __________________________ StGB 247 174c Abs. 2 T344ter des 247 174c Abs. 2 StGB kann nur sein, wer zum F374hren der Bezeichnung "Psychotherapeut" berechtigt ist und sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient. BGH, Beschl. vom 29. September 2009 - 1 StR 426/09 - LG Ulm in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Ulm vom 15. Januar 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; die insoweit zugrunde lie-genden Feststellungen bleiben bestehen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den bislang unbestraften Angeklagten wegen sexu-ellen Missbrauchs einer widerstandsunf344higen Person in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverh344ltnisses zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des 1 - 3 - Angeklagten hat mit der Sachr374ge im tenorierten Umfang Erfolg. Die erhobenen Verfahrensr374gen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags-schrift vom 17. August 2009 dargelegten Erw344gungen unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). I. Nach den landgerichtlichen Feststellungen betrieb der Angeklagte, ein ausgebildeter Heilpraktiker, seit 1997 204ein Naturheilzentrum, in dem er neben Akupunktur, Hom366opathie und Bachbl374ten auch Lebensberatung, Konfliktl366-sung, Entspannung und Heilmassage sowie Meditation223 anbot. Von Beginn an z344hlte die aus dem Elternpaar und f374nf T366chtern bestehende Familie S. zu seinen Patienten, wobei C. S. , die Mutter, den Angeklagten als 204Er-leuchteten223 betrachtete. Die bei Begehung der Tat am 10. August 2005 23 Jah-re alte Tochter M. S. war beim Angeklagten in Behandlung, da sie 204an starker Sch374chternheit, Minderwertigkeitskomplexen, 304ngsten vor Sozialkontak-ten sowie sexueller Gehemmtheit223 litt. Mit ihrem Einverst344ndnis f374hrte der An-geklagte neben Gespr344chen Massagen durch, insbesondere - manuell wie auch mit einem Massageger344t - der Br374ste und des Genitalbereichs (sog. intime Tantrakomponente). 2 Da diese Ma337nahmen zu keiner Besserung der Beschwerden f374hrten, kamen der Angeklagte und M. S. 374berein, diese solle vor der n344chsten Behandlung 204eine erhebliche Menge alkoholischer Getr344nke zu sich nehmen, um entspannter zu sein223. Auf dem Weg zum Naturheilzentrum und dort in Ge-genwart des Angeklagten trank sie am Tattag soviel 204J344germeister223 und 204Batida de Coco223, dass sich der F374llstand der beiden 0,7-l-Flaschen jeweils um sechs Zentimeter verringerte und sich bei ihr bei 204einer maximalen Blutalkoholkonzent-ration in der Gr366337enordnung von mindestens etwa 2,268 Promille umgehend 3 - 4 - ein starker Rauschzustand223 einstellte, den der Angeklagte erkannte. Er war M. S. beim Entkleiden behilflich, weil diese wegen ihrer Bewegungs- und Koordinationsst366rungen hierzu allein nicht mehr in der Lage war, sondern im Anschluss 204v366llig apathisch und reglos223 auf einer Matte lag. In diesem Zu-stand f374hrte der Angeklagte mit der bis dahin insoweit sexuell Unerfahrenen zweimal den gesch374tzten, f374r M. S. schmerzhaften Geschlechtsver-kehr durch. II. Der hierauf gest374tzte Schuldspruch begegnet durchgreifenden Beden-ken, soweit er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behand-lungsverh344ltnisses erfolgt ist. Denn die Bewertung des Landgerichts, M. S. w344re dem Angeklagten i.S.d. 247 174c Abs. 2 StGB 204zur psychotherapeu-tischen Behandlung223 anvertraut gewesen, h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand, weil der Angeklagte nicht zum F374hren der Bezeichnung 204Psychotherapeut223 be-rechtigt war und deshalb den Tatbestand des 247 174c Abs. 2 StGB nicht verwirk-lichen konnte (1.). Soweit das Landgericht M. S. als alkoholbedingt widerstandsunf344hig (247 179 StGB) angesehen hat, liegt dem hingegen eine noch hinreichende Beweisw374rdigung zugrunde (2.). 4 1. a) Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Begriff der 204psy-chotherapeutischen Behandlung223 sei weit zu verstehen, weswegen 204alle psy-chologischen Behandlungen wegen einer tats344chlichen oder nur vermeintlichen psychischen St366rung oder Erkrankung223 darunter fielen. Entscheidend sei, 204dass die Behandlung zur Feststellung und/oder Linderung eines konkreten psychi-schen Leidens223 diene. Hingegen sei 204nicht entscheidend, ob die Behandlung 5 - 5 - durch einen Arzt oder einen gem. 247247 5, 6 PsychThG Therapeuten oder Heil-praktiker nach 247 1 HeilPrG vorgenommen223 werde. b) Das Tatbestandsmerkmal der 204psychotherapeutischen Behandlung223 ist bislang obergerichtlich nicht ausgelegt worden. Das Landgericht hat sich daher bei seinem Verst344ndnis des Merkmals ersichtlich an den in der Literatur ge344u-337erten Meinungen orientiert. 6 Dort wird 374berwiegend die Ansicht vertreten, der Begriff der 204psychothe-rapeutischen Behandlung223 sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm weit zu verstehen. Ihm werden daher nicht nur Therapien subsumiert, die anerkann-ten Regeln der Berufsverb344nde folgen und sich einer der sog. Schulen zuord-nen lassen, sondern auch 204alternative223 Therapieformen einschlie337lich zahlrei-cher Therapie- und Psychotrainingsprogramme, die von Weltanschauungsge-meinschaften und religi366s auftretenden Gruppierungen angeboten werden (Fischer, StGB 56. Aufl. 247 174c Rdn. 6). Zudem soll es nicht auf eine bestimmte Amtsstellung, Ausbildung und Qualifikation des T344ters ankommen (Fischer aaO Rdn. 13; Wolters in SK-StGB 247 174c Rdn. 11). Vielmehr sollen auch Behand-lungen durch Au337enseiter und 204Scharlatane223 erfasst werden (Renzikowski in M374nchKomm, StGB 247 174c Rdn. 2, 21; Lenckner/Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 174c Rdn. 1, 8). Lediglich Veranstaltungen, Kurse und 204Workshops223, die allein der Erlernung oder Erh366hung sozialer Kompetenz die-nen sollen oder in Selbsthilfegruppen ohne therapeutische Leitung durchgef374hrt werden, sollen den Tatbestand des 247 174c Abs. 2 StGB nicht erf374llen (Fischer aaO Rdn. 6; Renzikowski aaO Rdn. 21). Als Abgrenzungskriterium wird vorge-schlagen, ma337geblich auf die Intention des Opfers abzustellen, d.h. zu pr374fen, ob sich dieses zum Zweck der Heilung oder Linderung einer psychischen Be- 7 - 6 - eintr344chtigung einer hierauf ausgerichteten therapeutischen Behandlung unter-zieht (Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 279). c) Einem derartigen Verst344ndnis des Merkmals der 204psychotherapeuti-schen Behandlung223 vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar mag es sich noch innerhalb der Wortlautgrenze halten, da sich der Begriff der Psychotherapie allgemein mit 204Heilbehandlung der Seele223 374bersetzen l344sst und darunter in der klinischen Praxis alle Formen der Behandlung von psychischen und psychoso-matischen St366rungen und Erkrankungen mit psychologischen Mitteln zusam-mengefasst werden (vgl. Pschyrembel, Klinisches W366rterbuch 261. Aufl. Stich-wort: "Psychotherapie"). Eine derart weite Auslegung wird aber weder dem ver-fassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht (aa) noch steht sie in Einklang mit den gesetzgeberischen Vorstellungen (bb). 8 aa) Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verlangt, dass ein Strafgesetz seinen Anwendungsbereich m366glichst genau in einer f374r den B374rger vorhersehbaren Weise zu umschreiben hat, d.h. der Normadressat muss erkennen k366nnen, ob er sich mit seinem Verhalten strafbar macht. Dem Bestimmtheitsgebot ist daher auch bei der Auslegung eines Straf-tatbestandes zu entsprechen (BGHSt 50, 105, 114 f.). 9 Diesem Erfordernis gen374gt das vom Landgericht im Anschluss an die Li-teratur vertretene Verst344ndnis des Begriffs der 204psychotherapeutischen Be-handlung223 nicht. Denn es f374hrt zu keiner verl344sslichen und trennscharfen Be-grenzung des Tatbestandes. Da weder an eine berufliche Stellung oder Qualifi-kation des T344ters noch an bestimmte von ihm verwendete Therapieformen oder zumindest an deren Anerkennung durch daf374r zust344ndige Stellen angekn374pft wird, bleibt die Reichweite des Tatbestandsmerkmals in einem nicht akzeptab-len Ma337e unklar. Dies wird beispielhaft verdeutlicht durch den Umstand, dass 10 - 7 - sich bereits im Jahr 1979 allein die Zahl der psychotherapeutischen 204Schulen223 auf 300 bis 400 lediglich sch344tzen lie337 (Spenner, Die Strafbarkeit des 204sexuellen Missbrauchs223 in der Psychotherapie gem. den 247247 174 ff. StGB S. 6 f.). Erst recht gewinnt der Tatbestand keine Konturen, w374rde man zu seiner Begren-zung auf die Einsch344tzung des jeweiligen 204Opfers223 abstellen, ob es sich nach seiner Einsch344tzung in einer psychotherapeutischen Behandlung befunden ha-be. bb) Im Unterschied dazu l344sst sich der Anwendungsbereich des 247 174c Abs. 2 StGB eindeutig bestimmen, wenn man als 204psychotherapeutische Be-handlung223 ausschlie337lich eine solche ansieht, die von einer Person durchgef374hrt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung 204Psychotherapeut223 zu f374hren. Dies ist neben 304rzten lediglich Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gestattet (247 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG), nicht aber Heilpraktikern wie dem Angeklagten. Hinzu treten muss, dass sich der Be-handelnde wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren be-dient, um St366rungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, festzustellen, zu heilen oder zu lindern, denn nur dann handelt es sich nach der Legaldefinition des 247 1 Abs. 3 PsychThG um die Aus374bung von Psychothera-pie. 11 Allerdings hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den in Betracht kom-menden T344terkreis ausdr374cklich nach Berufsgruppen zu bestimmen, wie dies in dem Entwurf eines Gesetzes zur 304nderung des Strafgesetzbuches der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. September 1993 noch vorgesehen war (BRDrucks. 656/93). Dies l344sst jedoch nicht den Schluss zu, dass eine derartige tatbestandliche Begrenzung den gesetzgeberischen Vorstellungen zuwider lau-fen w374rde. Denn bei dem Entwurf eines Strafrechts344nderungsgesetzes 12 - 8 - - 247 174 c StGB - vom 21. Juli 1997 (BTDrucks. 13/8267), in dem 247 174c Abs. 2 StGB bereits mit dem am 1. April 1998 in Kraft getretenen Wortlaut enthalten war, konnte der Gesetzgeber das durch den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 24. Juni 1997 (BTDrucks. 13/8035) initierte Gesetz-gebungsverfahren betreffend das Psychotherapeutengesetz einschlie337lich der dort vorgesehenen Regelungen voraussetzen. Dies gilt in besonderem Ma337e, nachdem aufgrund der Beratungen des Ausschusses f374r Gesundheit im Inte-resse des Patientenschutzes der Gesetz gewordene 247 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG in die Beschlussempfehlung vom 12. November 1997 Eingang ge-funden hatte (BTDrucks. 13/9212 S. 7, 39). Dass der Gesetzgeber den dort definierten Begriff des 204Psychotherapeu-ten223 bewusst als auch f374r das Strafrecht ma337geblich einstufen wollte, folgt be-reits aus dem Umstand, dass mit den Artikeln 4 und 5 des Gesetzes 374ber die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendli-chenpsychotherapeuten, zur 304nderung des F374nften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311, 1319) die genannten Berufsbezeichnungen in 247 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB und in 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO eingef374gt wurden. 13 Die vom Senat vorgenommene Auslegung wird schlie337lich dadurch ge-st374tzt, dass der Gesetzgeber in der Begr374ndung des Entwurfs eines Straf-rechts344nderungsgesetzes - 247 174c StGB - vom 21. Juli 1997 selbst 374ber F344lle sexuellen Missbrauchs berichtet, die er als 204au337erhalb des durch den hier vor-geschlagenen 247 174c StGB erfassten Bereichs223 angesiedelt beurteilt. Hierzu werden insbesondere sexuell motivierte Ber374hrungen eines Heilpraktikers im Brust- und Genitalbereich seiner Patientinnen gez344hlt (BTDrucks. 13/8267 S. 5 f.). Dementsprechend ist bei der n344heren Erl344uterung des Sinns der ge- 14 - 9 - sonderten Regelung des 247 174c Abs. 2 StGB allein von der 204Konsultation eines Psychotherapeuten223 die Rede (BTDrucks. 13/8267 S. 7). Der vorgenommenen Auslegung steht schlie337lich nicht die Begr374ndung des Entwurfes eines Gesetzes zur 304nderung des Strafgesetzbuches vom 24. August 1995 entgegen, auf die in der Literatur Bezug genommen wird. Die dort vom Bundesrat vorgeschlagene - nicht Gesetz gewordene - Fassung des 247 174c StGB verzichtete zwar ausdr374cklich darauf, den T344terkreis durch Be-rufsbezeichnungen zu definieren, 204weil die Vorschrift dadurch notwendigerweise l374ckenhaft bliebe223 und sie stattdessen auch 204Scharlatane223 erfassen solle (BTDrucks. 13/2203 S. 4). Insofern hatte aber die Bundesregierung bereits in ihrer Stellungnahme eingewandt, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte eine engere Fassung des Tatbestands gepr374ft werden (BTDrucks. 13/2203 S. 6). 15 2. Mit ihrem Vorbringen, das Landgericht habe die Annahme von Wider-standsunf344higkeit M. S. s i.S.d. 247 179 StGB auf eine nicht tragf344hige Beweisw374rdigung gest374tzt, dringt die Revision hingegen nicht durch. 16 a) Ihr ist allerdings zuzugeben, dass gegen die Feststellung der in die-sem Zusammenhang indiziell herangezogenen Blutalkoholkonzentration der Gesch344digten von knapp 2,3 Promille methodische Einw344nde bestehen. Denn das Landgericht hat zwar bei der Berechnung dieses Wertes zu Recht die sog. Widmark-Formel angewandt. Es ist dabei aber von einem Resorptionsdefizit des getrunkenen Alkohols von lediglich 10 % ausgegangen. Dies w344re zwar zutreffend, wenn es um die Frage der Schuldf344higkeit des Angeklagten gegan-gen w344re. Da die Blutalkoholkonzentration aber im Zusammenhang mit der m366glichen Widerstandsunf344higkeit M. S. s festgestellt werden sollte, h344tte das Landgericht - vergleichbar den F344llen eines sog. Nachtrunks (vgl. 17 - 10 - BGHR StGB 247 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch BGHR StGB 247 323a Abs. 1 Rausch 3) - zugunsten des Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 30 % in seine Rechnung einstellen m374ssen. Es w344re dann zu einer - f374r sich genom-men noch immer erheblichen - Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,7 Promille gelangt. Dem Urteil l344sst sich zudem die Tatzeit nicht eindeutig entnehmen. Infol-ge dessen ist insbesondere die Pr374fung nicht m366glich, ob Teile des aufgenom-menen Alkohols bereits wieder abgebaut gewesen sein k366nnten. 18 b) Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass die Beweisw374rdigung durch die unzutreffend berechnete Blutalkoholkonzentration ma337geblich beein-flusst worden ist. Denn das - zu den Merkmalen alkoholbedingter Widerstands-unf344higkeit zudem durch einen Rechtsmediziner und Psychiater sachverst344ndig beratene - Landgericht hat seine insofern gewonnene 334berzeugung einerseits vor allem auf zahlreiche, zutreffend herangezogene psychodiagnostische Beur-teilungskriterien (vgl. BGHSt 43, 66) gest374tzt. Namentlich die bei der alkoholun-gewohnten M. S. festgestellten gravierenden motorischen Koordinati-onsst366rungen, die ausgepr344gte Lethargie sowie die Sehst366rungen hat es plau-sibel als Anzeichen eines Rausches gewertet. Im Zusammenwirken hiermit hat das Landgericht auf die Widerstandsunf344higkeit andererseits aufgrund der vom Sachst344ndigen bei der Gesch344digten diagnostizierten psychopathologischen Pers366nlichkeit geschlossen. Diesen Schluss sieht der Senat angesichts dessen, dass der Angeklagte selbst zugegeben hat, 204er h344tte erkennen k366nnen und m374ssen, dass M. S. v366llig apathisch war und sich teilnahmslos verhal-ten habe223, als noch tragf344hig begr374ndet an. 19 - 11 - III. 1. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass sich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Be-handlungsverh344ltnisses bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Zwar hat das Landgericht die gleichzeitige Verwirklichung zwei-er Tatbest344nde nicht ausdr374cklich strafsch344rfend gewertet, sondern - zu Recht - auf das Tatbild abgestellt. Dieses hat es aber als dadurch erschwert eingestuft, 204dass der Therapeut in ganz erheblichem Ausma337 das Vertrauen von M. S. in den langj344hrigen Arzt missbraucht hat223, und dem Angeklagten damit auch den Unrechtsgehalt des 247 174c Abs. 2 StGB - vom Standpunkt des Land-gerichts freilich konsequent - angelastet. 20 2. Die Feststellungen zum Strafausspruch sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; sie k366nnen aufrechterhalten bleiben und aufgrund der neuen Hauptverhandlung ggf. erg344nzt werden. 21 Nack Kolz Elf Graf Sander
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