BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 426 /13 vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll - 2 - Der 1 . Stra fsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 201 5 beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München II vom 25 . Febr uar 2013 aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision w ird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tel s , an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurüc k- verw i e sen . Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei ben mit e inem Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von B e- täubungsmitteln verwendet werden soll (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG in Verbindu ng mit § 3 GÜG) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten veru r- teilt. Die Vollstrecku ng der Strafe ist zur Bewähru ng ausgesetzt worden . Auße r- dem hat das Landge richt den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 200 E u- ro angeordnet. 1 - 3 - II. F olgende Feststellungen und Wertungen liegen zugrunde: 1. Z wischen August 2010 und März 2011 erwarb die ge sondert Verfolgte N . in acht Fällen in großen Mengen Arzneimittel (Reactine Duo, Rhinopront und Zyrtec - D). Diese enthalten sämtlich Pseudoephedrin. Der E r- werb der Medikamente erfolgte in vier Fällen über eine Apotheke in Deutsc h- land. In den weiteren Fällen beschaff te sich Frau N . die Medikamente über einen ungarischen Staatsangehörigen in Budapest. Sie ließ die Medik a- mente jeweils unter Mitwi rkung weiterer Personen in die T schechische Republik transportieren. Dort wur de das Pseudoephedrin zu Me thamphetamin verarb e i- tet . Der gesondert Verfolgten N. war bei Erwerb und Transport der Med i- kamente nach Tschechien die dortige Verwendung zur Herstellung der genan n- ten Droge bekannt. Der Angeklagte hat sich in Kenntnis der im vorstehenden Absatz g e- nan n ten Umstände a n einem der Transporte der Medikamente aus Deutschland als Kurier beteiligt. Von C. aus fuhr er mit den von Frau N . zuvor e r- worbe nen , Pseudoephedrin enthaltenden Tabletten nach Tschechien. Dort übergab der Angeklagte auf einem Rastplatz einen der von ihm transportierten Kartons mit den genannten Medikamenten Reactine Duo und Rhinopront an unbekannt gebliebene tschechische Abnehmer. Die übrigen Kartons verbrachte er in eine ihm als Lieferadresse genannte Wohnung in Prag. Dort wurde ihm auch der vereinbarte Kurierlohn in Höhe von 200 Euro sowie weitere 200 Euro Benzingeld ausgehändigt. Die von dem Angeklagten transportierten Tabletten enthielten gut 7.400 Gramm Pseudoephedrin. Daraus konnten rund 1.640 Gramm Methamphetam i n - Base hergestellt werden (UA S. 23) . Der Angeklagte 2 3 4 - 4 - rechnete damit, dass die von ihm transportierten Tabletten zur Herstellung von Betäubungsmitteln dienen könnte n , und billigte dies (UA S. 7). 2. Das Landgericht hat das Verhalten der gesondert Verfolgten N . jeweils als S traftat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betä u- März 2008 , BGBl. I S. 306) gewertet. Diese habe entgegen dem in § 3 GÜG enthaltenen Verbot mit einem Grundstoff im Sinne von § 1 Nr . 1 GÜG Handel getrieben, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll te . Die Transporttätigkeit des Angeklagten hat das Landgericht als Beihilfe gemäß § 27 StGB zu einer der von Frau N . begangenen Straftaten gewertet. 3. Der Angeklagte wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen das Urteil . D as Rechtsmittel ha t weitgehend Erfolg . Es füh rt zur Aufhebung des a n- gefochte nen Urteils, nicht aber d er zugrundeliegenden Feststellungen. III. Die getro ffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Es ma n- gelt bereits an einer (Haupt)Tat gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG der gesondert Verfolgten N. , zu der der Angeklagte durch die Kurierfahrt B eihilfe gelei s- tet hat. Bei dem Wirkstoff Pseudoephedrin handelt es sich, wenn er wie hier Wirkstoff eines Arzneimittels (im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 5 6 7 8 - 5 - 2001 zur Schaffung eine s Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel [ABl. EU Nr. L 311 vom 28. November 2001 S. 67] ) ist, im Sinne von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG. Dementsprechend hat die gesondert Ve r- folgte N. nicht entgegen § 3 GÜG mit einem Grunds toff Handel getrieben und den Straftatbe stand des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG nicht verwirklicht. 1. Die Strafvorschrift des § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG erfordert das Hande l- bereits in seinem in der Strafs a- che u.a. gegen die gesondert Verfolgte N . ergangenen Beschluss vom 5. Dezember 2013 (1 StR 388/13) ausgeführt hat , werden die von dem Strafta t- im Sinne von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG durch die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 des E uropäischen Parlament s und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 1 ff . ) und Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgang s stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittlä n- dern (ABl. EU Nr. L 22 vom 26. Januar 2005 S. 1 ff. sowie Nr. L 61 vom 2. März 2006 S. Volkmer in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, 2011, Vorb e- merkung zu §§ 19 bis 21 GÜG Rn. 3). Der hier in den Arzneimitteln enthaltene Wirkstoff Pseudoephedrin ist im Anhang I der genannten Verordnungen jeweils als Stoff der Kategorie 1 erfasst (siehe nur ABl. EU Nr. L 47 vom 18. Februar 2004 S. 7). Bei den Pseudoephedrin enthaltenden Medikamenten, mit den e n die gesondert Verfolgte N. mit Unterstützung des Angeklagten Handel g e- trieben hat, müsste es sich anges ichts der Auslegung von § 1 Nr. 1 und § 3 GÜG anhand des Unionsre Verordnungen handeln, um von einem Grundstoff gemäß der Strafvorschrift § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG ausgehen zu können. Das ist jedoch nicht der Fall . 9 - 6 - a) Nach Art. 2 Buchstabe a) Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Art. 2 Buchstabe a) Halbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sind u n- ter anderem Arzneimittel im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG Dies ergibt sich aus Folgendem: aa) Der Senat hat m it dem genannten Beschluss vom 5. Dezember 2013 in der Sache 1 StR 388/13 ge mäß § 267 Abs. 3 und 4 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzne i- mittel, die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. enthalten, gemäß Art. 2 Buchstabe a) dieser V erordnungen stets von deren Anwendungsbereich ausg e- nommen, oder ist dies lediglich dann anzunehmen, wenn die Ar z- neimittel so zusammengesetzt sind, dass sie im Sinne der genannten Verordnungen nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahier b b) Mit Urteil vom 5. Februar 2015 (verbundene Rechtssachen C - 627/13 und C - 2/14 , ABl. EU 2015 Nr. C 107, 11 ) hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf das Vorabentscheidungsverfahren hin für Recht erkannt: 2 Bu chst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von 10 11 12 - 7 - Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgang s- stoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ist dahin ausz u- legen, dass ein Arzneimittel im Sinne der Definition von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des R a tes vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaft s- kodexes für Humanarzneimittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 geänderten Fassung als solches, selbst wenn es einen in Anhang I der Verordnung Nr . 273/2004 und im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 genannten Stoff enthält, der leicht verwe n- det oder leicht und wirtschaftlich ext r- eingestuft werden kann. c c) Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf di e Auslegung v on § 1 Nr. 1, § 3 und § 19 Abs. 1 GÜG schließt es aus, das in den gehandelten bzw. transportierten Medikamenten Reactine Duo, Rhinopront und Zyrtec - D entha l- tene Pseudoephedrin ungeachtet dessen leichter Extrahierbarkeit aus dem j e- weiligen Medi zu bewerten. Anges ichts der Inhaltsb e- stimmung des genannten Merkmals des inländischen Rechts anhand der Ve r- ordnungen (EG) Nr. 2 7 3 /2004 und Nr. 111/2005 kann ein Arzneimittel im Sinne Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG, zu denen die hier gegenständlichen M e- s- rechts und damit nicht als Grundstoff nach § 1 Nr. 1, § 3 GÜG bewer tet werden. Damit fehlt es an gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG straftatbestand s mäßigen Ve r- h altensweisen der gesondert Verfolgten N . und an einer darauf bezog e- nen Beihil fe des Ange klagten. 13 - 8 - b ) Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 349 Abs. 4 StPO) . (gemeint ist Verfall des Werte r- satzes, vgl. UA S. 25) eines Geldbetrages in Höhe von 200 Euro. Der Anor d- nung fehlt mit dem Wegfall des Schuldspruchs die Grundlage. 2. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen g e- mäß § 353 Abs. 2 StPO bedurfte es nicht. Es liegt lediglich ein Wertungsfehler des Landgerichts vor, der sich auf die Feststellungen nicht auswirkt. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende, den bisherigen nicht widerspreche n- de Feststellungen zu treffen. IV. Ein Freispruch des Angeklagten d u rch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO kam nicht in Betracht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in einer neuen Haup tverhandlung für die angeklagte Tat (im Sinne von §§ 155, 264 StPO) eine Str afbarkeit ergeben kann. 1. Nach den bisher getroff enen Feststellungen lässt sich wenigstens eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zu einer Straftat nach dem Betä u- bungsmittelgesetz nicht ausschließen . Sämtliche von d er gesondert Verfolgten N. in Deutschland und Ungarn erworbenen, Pseudoe phedrin ent haltenden Medikamente wurden in die Tschechische Republik verbracht und dort zu M e- thamphetamin verarbeitet (UA S. 9 ) . Das Landgericht hat weiter festge stellt, dass von der gesondert Verfolgten N . in Ungarn erworbene 2.500 P a- 14 15 16 17 - 9 - ckungen des Medikaments Zyrtec - D von ihr nach Prag transportiert und dort u.a. an den ebenfalls gesondert Verfolgten T. übergeben wurden. Dieser wiederum brachte die Medikamente zu einer Adresse in der tschechischen Or t- schaft L. . Unter dieser Adresse haben die Strafverfolgungsbehörden der Tschechischen Republik ein Labor zur Extraktion von Pseudoephedrin und zu n- den (UA S. 8 f. ). Das Landgericht hat sich zudem wie angesprochen insg e- sa mt davon überzeugt, dass die in den Verkehr gelangten Medikamente zeitnah nach der Lieferung in Methamphetamin umgesetzt und dieses mit Gewinnerzi e- lungsabsicht verkauft wurde (UA S. 9 ). Alle Beteiligten hätten dabei von Anfang an billigend in Kauf genommen , dass die gehandelten Tabletten zur Herstellung von Rauschgift Verwendung finden und dieses anschließend illegal gehandelt werden würde (UA S. 9 ). Bereits diese Feststellungen legen die Möglichkeit einer Strafbarkeit des Angeklagten ( zumindest ) wegen B eihilfe zum jeweils unerlaubten Handeltreiben mit oder zum Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nahe. Dass es sich bei Pseudoephedrin selbst nicht um e i- nen dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Stoff handel t, steht nicht en t- gegen (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 1 Rn. 13). 18 - 10 - 2. Bei Prüfung einer nicht von vornherein ausgeschlossenen Strafbarkei t des Angeklagten nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) bzw. der Beihilfe zu einer solchen Straftat wird der neue Tatrichter zu bedenken h a- ben, dass Ps eudoephedrin nach der Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 und § 5 AMVV in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung vom 21. Juli 2010 nicht zu den I n- haltsstoffen eines Arzneimittels gehörte, die zu einer Verschreibungspflicht füh r- ten. Rothfuß Graf Jäger Radtke Mosbacher 19
Full & Egal Universal Law Academy