BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 426 /14 vom 7. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 201 4 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Februar 2014 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. einem Verstoß gegen § 257c StPO) dringt nicht durch. 1. Der Verfahrensbeanstandung liegt zugrunde, dass am sechsten und siebten Hauptverhandlungstag Gespräche zwischen allen Verfahrensbeteiligten mit dem Ziel einer Verfahrensverständigung stattfanden. Dabei stel lte das Landgericht für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe zwischen sechs und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht. Am siebten Haup t- verhandlungstag kam es bezüglich des Angeklagten zu einer Verständigung gemäß § 257c StPO. Auf der G rundlage dieser Verständigung verurteilte das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, d e- ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Anschluss an das Urteil - 3 - verkündete es einen Bewährungsbeschluss, in dem der Angekla gte angewi e- sen wurde, dem Gericht jeden Wohnsitzwechsel unverzüglich und unaufgefo r- dert mitzuteilen. Über die Ausgestaltung der Bewährung war zuvor weder im Rahmen der Vorgespräche noch der Verständigung selbst gesprochen worden. 2. Ob die Rüge in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt ist, kann dahinstehen. Sie bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) verletzt. Zu mindest bei der hier erteilten Anweisung der Anzeige jedes Wohnsitzwechsels erfordern es weder das Fairnessgebot noch sonstige Rechtsgrundsätze, dass das Gericht vor einer Verständigung (§ 257c StPO) offenlegt, solches anweisen zu wollen. Die Rechtsprechun g des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zu den aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens resultierenden tatgerichtlichen Offenlegung s- pflichten bei Verfahrensverständigungen, bei denen eine zur Bewährung au s- zusetzende Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt wird (BGH, B eschlüsse vom 29. Januar 2014 4 StR 254/13, NJW 2014, 238 f.; vom 11. September 2014 4 StR 148/14 Rn. 9 f. , NJW 2014, 3173, 3174 ), steht nicht entgegen. Diese bezieht sich ausschließlich auf im Rahmen der Verständigung nicht offengele g- te B ewährungsauflagen (§ 56b StGB). Sie lässt sich nicht auf die nach ihrer Zwecksetzung und ihrer rechtl ichen Natur völlig verschiedene Anweisung der Anzeige des Wohnsitzwechsels übertragen. a) Der 4. Strafsenat hat aus dem Anspruch eines Angeklagten auf ein fa i- res Verfahren abgeleitet, dass er vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Fre i- heitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hing e- wiesen werden muss, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für - 4 - das begangene Unrecht dienen und deren Erfüllung Voraussetzung für die in Aussicht gestellt e Strafaussetzung ist (BGH aaO mwN; zustimmend Bachmann , JR 2014, 357). Mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens sei die Ver ständigung im Strafverfahren nur dann zu vereinbaren, wenn durch eine vorherige Bele h- rung sichergestellt sei, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist . Lediglich eine solche umfassende Information könne die Aut onomie der Entscheidung des Angeklagten gewährleisten, von seiner Freiheit Gebrauch zu machen, Einlassungen zur Sache zu verweigern oder sich auf eine Verständigung einzulassen ( BGH aaO unter Bezugnahme auf BVerfG , NJW 2013, 1058, 1071 = BVerfGE 133, 168, 237 Rn. 125 [bzgl. der Belehrungspflicht aus § 257c Abs. 5 StPO]). Aus diesen Grundsätzen folgert der 4. Strafsenat die bereits angespr o- chene Pflicht des Gerichts zur Offenlegung, dass es zur Verwirklichung der G e- nugtuungsfunktion des Strafverfahrens außer der Verhängung der zur Bewä h- rung ausgesetzten Freiheitsstrafe auch Bewährungsauflagen in Betracht zieht. Eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an einer Verständigung könne d er Angeklagte lediglich in Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwa r- tung treffen. Angesichts der Genugtuungsfunktion von Bewährungsauflagen (§ 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) und ihres strafähnlichen Charakters seien diese Teil der Rechtsfolgenerwartung. Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit V ergeltungscharakter und möglichen erhebl i- chen Belastungen drohen, versetzten den Angeklagten in die Lage, von seine r Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage G e- brauch zu machen ( BGH aaO Rn. 11 und 12). b) Ob dieser Rechtsprechu ng bei Verfahrensabsprachen (§ 257c StPO), auf deren Grundlage das Tatgericht eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheit s- - 5 - strafe bei Erteilung von Bewährungsauflagen (§ 56b StGB) verhängt, uneing e- schränkt zu folgen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenf alls für die vorliegende Konstellation einer mit einer Anweisung des Verurteilten, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen, verbundenen Bewährungsstrafe, die durch ein auf einer Verfahrensabsprache beruhendes Urteil verhängt wird, b e- darf es keiner vo rherigen Information des Angeklagten über die in Betracht kommende Weisung. Dient wie hier die im Bewährungsbeschluss erteilte Anweisung dem Zweck, auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten he l- fend spezialpräventiv einwirken zu können, ist sie einer Bewährungsweisung im Sinne von § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB gleichzustellen (vgl. zum Diskussion s stand bzgl. der bewährungsrechtlichen Einordnung einer Anweisung der Wohnsit z- wechselanze ige OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2006 2 Ws 123/06 , zit. nach ju ris, Rn. 9; OLG Oldenburg , NStZ 2008, 461 einerseits; OLG Celle , NStZ 2004, 627 andererseits; vgl. auch OLG Frankfurt/M. , NStZ 2009, 39; Stree/Kinzig in Schön ke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56c Rn. 6 aE mwN; Mosbacher in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StG B, 2. Aufl., § 56c Rn. 2 und 9) . Bewährungsweisungen dienen anders als Bewährungsauflagen nicht dem Ausgleich für das vom Täter schuldhaft verursachte Unrecht. Wie sich aus § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt, kommt ihnen die Aufgabe zu, dem zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Verurteilten zu helfen, zukünftig ein straffreies Leben zu führen (näher Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 56c Rn. 5 und 7 mwN). Sie haben damit ausschließlich spezial - präventiven Charakter (Thüringer OLG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 1 Ws 455/10, zit. nach juris, Rn. 26; Stree/Kinzig aaO § 56c Rn. 1 mwN; Mosbacher aaO § 56c Rn. 1). Weisungen dürfen grundsätzlich auch lediglich zu dem Zweck erteilt werden, dem Verurteilten Hilfe zu seiner zukünft igen Stra f- - 6 - freiheit zu gewähren. Fehlt es an einer solchen Zwecksetzung, ist die Weisung gesetzwidrig (vgl. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der unterschiedlichen Zwec k- setzung liegt der fundamentale Unterschied (Groß aaO Rn. 2) zwischen Bewä h- rungs auflagen eine rseits und - weisungen andererseits. Die in der Rechtsprechung des 4. Strafsenats tragende Erwägung für das Gebot umfassender Information bei einer Verfahrensabsprache auch über Bewährungsauflagen knüpft an deren sanktionsähnlichen Charakter und die mit ihn en verbundene Genugtuungsfunktion an. Sie geht erkennbar von der Vo r- ste l lung aus, erst mit der Kombination aus verhängter Strafart, Strafhöhe und der Bewährungsauflage (bzw. dem Unterbleiben ihrer Anordnung) bestimme das Tatgericht das Genugtuungsbedürfnis für die begangene Straftat vollstä n- dig (vgl. zu dieser Erwägung Groß aaO § 56e Rn. 14 mwN ). Auf die ausschlie ß- lich der Hilfe des Verurteilten dienenden Weisungen bzw. Anweisungen lässt sich dies schon wegen der gänzlich unterschiedlichen Zwecksetzung nich t übe r tragen. Auch der vom 4. Strafsenat angeführte Aspekt der mit Bewährungsauf - lagen möglicherweise verbundenen erheblichen Belastungen für den Verurtei l- ten trägt nicht für die hier ausschließlich in Rede stehende Anweisung, jeden Wohnsitzwechsel dem Ger icht mitzuteilen. Eine solche Anweisung ist geset z- mäßig, wenn wie im vorliegenden konkreten Einzelfall damit der Zweck ve r- folgt wird, auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten positiv Einfluss nehmen zu können (vgl. OLG Celle aaO; OLG Frankfurt /M. aaO ; Groß aaO § 56c Rn. 21; Mosbacher aaO § 56c Rn. 9). Mit ihrer Erfüllung sind keine Bela s- tungen verbunden, die aus Gründen der Verfahrensfairness eine der Verfa h- rensabsprache vorausgehende Information des Angeklagten darüber gebieten würden. Auf die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte unterschiedlich - 7 - beurteilte Frage, ob auf Verstöße gegen eine solche Anweisung gemäß § 56f StGB ein Bewährungswiderruf gestützt werden kann (OLG Celle, Frankfurt/M., Köln und Oldenburg jeweils aaO), kommt es vor liegend nicht an. Ein im Ra h- men der Beurteilung der Verfahrensfairness einer Urteilsabsprache gemäß § 257c StPO zu berücksichtigender Aspekt resultierte daraus selbst dann nicht, wenn Verstöße gegen die fragliche Anweisung Maßnahmen nach § 56f StGB begründ en könnten. Der Eintritt von Umständen, die zu Entscheidungen gemäß § 56e oder § 56f StGB führen können, hängt jeweils ausschließlich von dem eigenen Verhalten des Verurteilten nach der Urteilsabsprache ab. Die mit der Befolgung der Anweisung und damit zur Meidung von Maßnahmen nach § 56e oder § 56f StGB einhergehenden Verhaltensanforderungen an den Verurteilten sind derart marginal, dass von einer Belastung nicht die Rede sein kann. Gegen ein aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abgeleitetes Gebot vorhe riger Information des Angeklagten spricht hinsichtlich von Bewährung s- weisungen allgemein und für die hier fraglich e Anweisung besonders auch eine weitere Erwägung, die wiederum mit den Unterschieden zwischen Bewä h- rungsauflagen auf der einen Seite und Bewäh rungsweisungen auf der anderen Seite in Zusammenhang steht. Im Hinblick auf den strafähnlichen Charakter der Auflagen und ihrer Genugtuungsfunktion wird im Rahmen nachträglicher A n- ordnung oder Änderung der Ausgestaltung der Bewährung gemäß § 56e StGB, obwo hl das Verbot der reformatio in peius bei Bewährungsauflagen nicht gilt (BGH, B eschluss vom 16. Februar 1982 5 StR 1/82, NJW 1982, 1544), in der Strafrechtswissenschaft und gelegentlich in der Strafrechtsprechung die Auffa s- sung vertreten, den Verurteilte n belastende Auflagen dürften nicht allein auf eine vom Tatrichter abweichende Beurteilung des Genugtuungsbedürfnisses seitens des für die Entscheidung nach § 56e StGB zuständigen Gerichts g e- stützt werden (vgl. Groß aaO § 56e Rn. 13 ; Stree/Kinzig aaO § 56e Rn. 4 mwN; - 8 - siehe auch OLG Stuttgart , NStZ - RR 2004, 362, 363). Bei der nachträglichen Anordnung von belastenden Bewährungsweisungen werden solche Beschrä n- kungen nicht gefordert (Stree/Kinzig aaO § 56e Rn. 5 mwN; Mosbacher aaO § 56e Rn. 6); die spezialpräve ntive Ausrichtung erfordert hier gerade eine j e- derzeitige Anpassung an gewandelte, für die Prognose relevante Umstände. Angesichts dieser jederzeitigen nachträglichen Abänderbarkeit von Bewä h- rungsweisungen ist eine der Verfahrensverständigung (§ 257c StPO) vorau s- gehende Information über die in Aussicht genommene n Bewährungsweisungen nicht geboten. Rothfuß Cirener Radtke Mosbacher Fischer
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