ECLI:DE:BGH:2016:211216B1STR426.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 426/15 vom 21. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2016 gemäß § 3 56a StPO beschlosse n: Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rech t lichen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des Senatsb e- schlusses vom 20. Januar 2016 zurückzuversetzen, wird zurüc k- gewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechts behelf s zu tragen. Gr ünde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Augsburg vom 12. März 2015 durch Beschluss vom 20. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 15. November 2016, beim Bundesgerichts hof eingegangen am 22. November 2016, beantragt nun Rechtsanwalt D . namens und im Auftrag des Veru r- n- einsicht in die Verfahrensakten habe er festgestellt, da ss ein von Rechtsanw alt S. im Rahmen des Revisionsverfahrens gefertigter und eine umfangre i- che Revisionsbegründung enthaltender Schriftsatz vom 9. Juli 2015 sich nicht bei den Verfahrensakten befinde. Er sei deshalb zur Überzeugung gelangt, dass dieser Schriftsatz v om Landgericht Augsburg nicht an den Bundesg e- richtshof weitergeleitet und dementsprechend bei der Revisionsentscheidung des Senats auch nicht berücksichtigt worden sei. Der als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Antrag des Verurteilten ist zur ückzuweisen. 1 2 - 3 - 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsen t- scheidung vom 20. Januar 2016 ist nicht zulässig erhoben, weil entgegen § 356a Satz 2 und 3 StPO nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, wann der Beschwerdeführer von der v on ihm geltend gemachten Verletzung rechtl i- chen Gehörs Kenntnis erlangt hat. 2. Auch in der Sache könnte die Anhörungsrüge keinen Erfolg haben; denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweiserge b- nisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu b e- rücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übe r- gangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Geh ör ve r- letzt. Auch der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt S . vom 9. Juli 2015 lag dem Senat bei der Entscheidung über die Revision des Verurteilten vor. Aus dem in dieser Sache angelegten Senatsheft ergibt sich zudem, dass dieser zunächst beim Landgericht Augsburg eingegangene Schriftsatz entg e- gen der Annahme des Verurteilten über den Generalbundesanwalt an den Bundesgerichtshof weitergeleitet worden ist. In seiner auf die Verwerfung der Revision des Verurteilten gemäß § 349 Abs. 2 StPO ger ichteten Antragsschrift vom 14. September 201 5 hat sich der Generalbundesanwalt ausdrücklich mit dem Inhalt des Schriftsatzes vom 9. Juli 2015 auseinandergesetzt (Antrag s- schrift S. 2). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verur teilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. 3 4 5 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. die Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2015 1 StR 121/15 und vom 2 . September 2015 1 StR 207/15). Raum Graf Jäger Radtke Fischer 6
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