BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 427/01 vom 6. März 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mrz 2002 gemß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts München I vom 18. Januar 2001 wird das Verfahren gemß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte unter B II 2 wegen des Versuchs des unerlaubten Umgangs mit gefhrlichen Abfllen - Verbringung ins Ausland - gemß § 326 Abs. 1, 2, 4 StGB verurteilt worden ist; im Umfang der Einste l - lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die weitergehend e Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Soweit der Angeklagte wegen des Versuchs des unerlaubten Umgangs mit gefhrlichen Abfllen - Verbringung ins Ausland - verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemß § 154 Abs. 2 StPO ein. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen ist es zweifelhaft, ob der Angeklagte den Bereich der Vorbereitungshandlungen bereits verlassen und zur Tatbegehung im Sinne von § 22 StGB unmittelbar angesetzt hat. Im - 3 - Hinblick auf die im Vergleich zu den brigen Taten geringe Bedeutung dieses Vorgangs ist eine teilweise Aufhebung des Urteils und eine Zurckverweisung der Sache jedoch nicht angebracht. Die Teileinstellung hat keinen Einfluû auf die brigen 83 Einzelstrafen sowie auf die Gesamtstrafe. Die Einsatzstrafe betrgt ein Jahr zwei Monate Freiheitsstrafe. Die Kammer hat auf weitere 80 Einzelfreiheitsstrafen in einer Gesamthöhe von 45 Jahren sowie auf drei Geldstrafen in Höhe von insgesamt 360 Tagesstzen erkannt. Der Senat schlieût aus, daû es beim Wegfall der Einzelstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe im Fall B II 2 zu einer gering e - ren Gesamtfreiheitsstrafe als den verhngten fnf Jahren gekommen wre. Im brigen hat die Überprfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Schfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
Full & Egal Universal Law Academy