BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 427/10 vom 23. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsm344337iger F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2011 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgericht M374nchen I vom 19. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schreiben vom 2. November 2010 hat der Verurteilte 204gem344337 247 356a und 247 33a StPO" beantragt, das Strafverfahren in die Lage vor dem Verwer-fungsbeschluss zur374ckzuversetzen. Bei diesem Antrag handelt es sich allein um eine Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO, da diese Vorschrift gegen374ber der nur subsidi344r geltenden Vorschrift des 247 33a StPO eine speziellere Rege-lung enth344lt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2006 - 4 StR 110/05, NStZ 2007, 236). Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten ist bereits unzul344ssig (1.); sie w344re auch unbegr374ndet, weil keine Verletzung rechtlichen Geh366rs vorliegt (2.). 2 1. Der Antrag gem344337 247 356a StPO ist unzul344ssig, weil er nicht binnen der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO beim Bundesgerichtshof gestellt worden ist. 3 Die Wochenfrist beginnt mit der Kenntniserlangung von den tats344chli-chen Umst344nden, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des rechtli-chen Geh366rs ergibt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 356a Rn. 6). Diese 4 - 3 - Kenntnis erlangte der Verurteilte nach eigenem Vortrag am 28. Oktober 2010. An diesem Tag wurde ihm der Verwerfungsbeschluss des Senats ausgeh344n-digt, aus dem er schloss, dass die 204schrifts344tzlichen Ausf374hrungen223 seines Ver-teidigers vom 20. Oktober 2010 204offensichtlich nicht die erforderliche Beachtung gefunden haben223. Bei Eingang des Antrags beim Bundesgerichtshof am 9. No-vember 2010 war die Wochenfrist bereits abgelaufen. 2. Die Anh366rungsr374ge w344re auch unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht geh366rt worden ist, noch hat er zu ber374cksichtigendes Vor-bringen 374bergangen. 5 Indem der Senat in seinem Verwerfungsbeschluss ausdr374cklich erw344hnt hat, dass der Schriftsatz des Verteidigers S. vom 20. Oktober 2010 vorlag, hat er klar zum Ausdruck gebracht, dass er auch den Inhalt zur Kenntnis ge-nommen und bei seiner Entscheidung ber374cksichtigt hat. Aus der im Senatsbe-schluss verwendeten Formulierung 204vorgelegen hat223, ergibt sich nichts anderes. Der Senat ist lediglich den in dem Schreiben vertretenen Auffassungen nicht gefolgt. Hierin liegt kein Geh366rsversto337. Erg344nzend bemerkt der Senat Folgen-des: 6 a) Der Senat hat auch die vom Verteidiger des Angeklagten M. angesprochenen Ausf374hrungen auf Seite 106 der Urteilsgr374nde seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt, mit denen das Landgericht in die Strafzumessung eingestellt hat, 204dass die Schadenssumme der abgelehnten und genehmigten Betr344ge 374ber 20.000 Euro betr344gt223. Diese Schadenssumme ergibt sich, worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. September 2010 zutreffend hingewiesen hat, aus den Feststellungen auf Seite 50 der Ur-teilsgr374nde. Dort wird im Einzelnen aufgef374hrt, welche Schadensbetr344ge den 7 - 4 - drei Angeklagten jeweils zugerechnet worden sind. Der Umstand, dass das Landgericht dem Mitangeklagten F. einen geringeren Schadensbetrag zuge-rechnet hat, beruht darauf, dass dieser Angeklagte an den Transaktionen, die der Angeklagte M. allein vorgenommen hat, nicht beteiligt war. Der Senat hat bei seiner Entscheidung ausgeschlossen, dass dem Tat-gericht diese Schadenszurechnung bei der Strafzumessung aus dem Blick ge-raten sein k366nnte. Er hat daher auch nicht die vom Verteidiger des Angeklagten M. ge344u337erte Besorgnis geteilt, das Landgericht k366nnte bei der Straf-zumessung angenommen haben, allein im Falle der Kartenweitergabe an den Angeklagten F. betrage die Schadenssumme 374ber 20.000 Euro. Bei diesem Betrag handelt sich erkennbar um die dem Angeklagten M. zuzurech-nende Gesamt schadenssumme. Der Umstand, dass diese im Rahmen der Strafzumessung erstmals im Abschnitt 374ber die dreimalige Kartenweitergabe an den Angeklagten F. erw344hnt wird, rechtfertigt einen gegenteiligen Schluss nicht, zumal auch bei den 374brigen F344llen die Einzelschadenssummen nicht ausdr374cklich erw344hnt werden. 8 Es war rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den durch die gesamte Tatserie verursachten Schaden bereits bei der Strafzumes-sung f374r die einzelnen Taten strafsch344rfend ber374cksichtigt hat. Nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei der Zumessung der Einzelstra-fen die Gesamtserie und der dadurch verursachte Gesamtschaden in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. M344rz 2009 - 1 StR 627/08, Rn. 48, mwN, BGHSt 53, 221, 232 f.). 9 b) Die Feststellung der Einzelsch344den aus den jeweiligen Transaktionen ergibt sich aus den Tabellen auf UA S. 40 ff. Auf UA S. 50 werden die Betr344ge den einzelnen Tatbeteiligten zugeordnet. Die dort vorgenommene Zusammen- 10 - 5 - fassung der Betr344ge l344sst entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers nicht besorgen, das Landgericht habe bei der Strafzumessung nicht die den jeweiligen Tatkomplex betreffenden oder gar zu hohe Schadensbetr344ge in den Blick genommen. c) Da der Angeklagte am 17. Februar 2008 vier verschiedene Kartenfalsi-fikate zur Tatbegehung einsetzte, verwirklichte er - wie das Landgericht in den Urteilsgr374nden zutreffend ausgef374hrt hat - den Tatbestand der F344lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (247 152b StGB) in vier tateinheitlichen F344l-len. Den Umstand der mehrfachen tateinheitlichen Verwirklichung des Tatbe-standes durfte das Landgericht ebenso wie die das Tatbild pr344gende Vielzahl der Karteneins344tze im Rahmen der Strafzumessung ber374cksichtigen. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht mit der Formulierung auf UA S. 104 204tatein-heitliche Begehung weiterer Taten223 andere als die festgestellten tateinheitlich verwirklichten Taten gemeint haben k366nnte. 11 d) Soweit das Landgericht beim Angeklagten gewerbsm344337iges Handeln angenommen hat, wird dies von den Feststellungen getragen. Der vom Senat bei seiner Entscheidung ebenfalls ber374cksichtigte Umstand, dass das Landge-richt nicht festgestellt hat, welche der vom Angeklagten erlangten Betr344ge ihm letztlich als 204Gewinn223 verblieben sind, gef344hrdet den Bestand des Strafaus-spruchs nicht. 12 - 6 - e) Auch mit seinem weiteren Vorbringen zeigt der Verurteilte weder einen ihn benachteiligenden Rechtsversto337 im angefochtenen Urteil noch einen Ge-h366rsversto337 auf. 13 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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