BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 427 /11 vom 8 . Februar 2012 in der Strafsache gegen weg en gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8 . Februar 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Sander, Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des A ngeklagten, Justizangestellte - in der Verhandlung - , Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landger ichts Hof vom 24. Mai 2011 , soweit es den Angekla g- ten H. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben a) im Schuldspruch zum Tatkomplex IV.B.2 der Urteilsgründe unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen , b) soweit der Angeklagte vom Vorwurf eines Sexualdelikts freigespro chen worden ist , und c) im gesamten Strafausspruch . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kos ten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Lan dgerichts zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht (Jugendkammer) hat den Angeklagten unter Freispr e- chung im Übrigen wegen - v or sätzlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tatmeh r- heit mit Widerst and gegen Vollstrecku ngsbeamte (Tatkomplex B.II der Urteilsgründe) sowie wegen - Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung in drei tateinhei t- lichen Fällen in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zur dreifachen Nötigung, zur zweifachen gefährlichen Körperv erletzung und zur Körperverletzung (Tatkomplex B.IV der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verur teilt. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf die Verle t- zung materiellen Rechts gestützte n Revision beanstand et die Staatsanwal t- schaft den Teilfreispruch vom Vorwurf eines Sexualdelikts und rügt zudem Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten im Schuld - und Strafausspruch . E r- kennbar vom Revisionsangriff ausgenommen sind die Schuldsprüche im Ta t- komplex B.II (Betäub ungsmitteldelikt und Widerstand gegen Vollstreckungsb e- amte) und im Fall B.IV.1 der Urteilsgründe (Körperverletzung), die Feststellu n- gen zum objektiven Tatgeschehen im Tatkomplex B.IV.2 der Urteilsgründe s o- wie der weitergehende Teilfreispruch von den Vorwür fen des Diebstahls und der räuberischen Erpressung . Das vom Generalbundesanwalt weitgehend ve r- tretene Rechtsmit tel hat Erfolg . 1 2 - 5 - I. 1 . Zum Tatgesche he n hat das Landgericht F olgendes festgestellt: a) Tatkomplex B.II der Urteilsgründe Am 20. April 201 0 führte der Angeklagte in einem P kw als Beifahrer mi n- destens 0,1 Gramm C rystal - Speed mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 30% Metamphetaminbase, das er zuvor in der T schechischen Republik zum Eige n- konsum erworben hatte , über den Grenzübergang Selb/Asch in die Bundesr e- publik Deutschland ein. Als er bei der Einreise einer Kontrolle durch Zollbeamte unterzogen we r- den sollte, steckte er das in einem kleinen Tütchen mitgeführte Rauschgift in den Mund. Nachdem er von den Beamten aufgefordert worden war, seinen Mundinhalt vorzuzeigen, versuchte er zu fliehen. Als die Beamten ihn festhalten wollten, widersetzte er sich, schlug um sich und versuchte sich loszureißen. Nur unter Aufbietung aller Kräfte gelang es den Beamten, den Angeklagten am B o- den zu fixieren und zu fesseln. Dem Angeklagten gelang es allerdings noch während der Auseinandersetzung, das Plastiktütchen zu zerbeißen und das Rauschgift zu schlucken. b) Tatkomplex B.IV der Urteilsgründe Am 28. Juli 2010 befand sich der Angeklagte zusammen mit dem Mi ta n- geklagten H o . sowie B . und dem Geschädigten S . in der Ju s- tizvollzugsanstalt Hof in Strafhaft in einer Gemeinschaftszelle. 3 4 5 6 7 8 - 6 - aa) Fall B.IV.1 Gegen 19.45 Uhr kam es zwischen den Insassen zu einer Auseinande r- setzung über Radi o und Fernsehen in der Zelle, ohne dass der nähere Ablauf festgest ellt werden konnte. Nicht ausschließbar bezeichnete dabei der G e- schädigte S. ohne Vorwarnung dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht schlug. Hierbei traf er dessen rechte Wange, sodass dieser, wie vom Angeklagten beabsic h- tigt, erhebliche Schmerzen verspürte. bb) Fall B.IV.2a Der Mitangeklagte H o . begab sich nun ebenfalls zum Geschädigten und for der te ihn auf, sich kör perlich zu wehren, was dieser jedoch ablehnte. Diese dem Gesch ä- digten mit der Faust ins Gesicht schlug. Zudem ver set zte er ihm einen Kniestoß in die Rippen, sodass der Geschädigte vom Stuhl auf den Boden fiel. Als er am Boden lag, schlugen der Angeklagte und H o . gleichzeitig mit den Fäusten auf ihn ein, sodass er am Oberkörper weitere Schmerzen erlitt. cc) Fall B .IV.2b Anschließend forderten H o . und der Angeklagte den Geschädigten unter Androhung weiterer Schläge auf, sich auf die Toilette zu begeben und dort zu bleiben. Während dieser Zeit räumte der Mitangeklagte H o . den Spind des G e- schädigten aus. 9 10 11 12 13 14 - 7 - Nach e twa 15 bis 20 Minuten forderten H o . und der Angeklagte den G e- schädigten auf, aus der Toilette zu kommen und den gesamten Zellenbereich einschließlich Toilette und Waschbecken sofort zu reinigen. Dieser Aufford e- rung kam der Geschädigte aus Furcht vor weite ren Schlägen des Mitangekla g- ten H o . und auch des Angeklagten nach. dd) Fall B.IV.2c Während des nun folgenden, sich über zwei bis drei Stunden hinziehe n- den Geschehens lief der Angeklagte - soweit er sich nicht unmittelb ar an dem Geschehen beteili gte - in der Zelle auf und ab oder hielt sich am Fenster auf. Er nahm das Vorgehen des Mitangeklagten H o . wa h r, griff aber nicht in dieses ein, weil er keinen Anlass sah, dem Geschädigten zu helfen. Insbesondere b e- tätigte er nicht die in der Zelle ange brachte Notrufanlage und drohte auch nicht mit ihrer Betätigung, obwohl ihm klar war, dass er mit seinem Untätigbleiben das V erhalten des Mitangeklagten H o . begünstigte. Er war sich auch bewusst, dass e r durch seine gemeinsam mit H o . verübten Schläge e rheblich dazu be i- getragen hatte, dass der Geschädigte eingeschüchtert war und die folgenden Misshandlungen aus Furcht vor weiteren Schlägen über sich ergehen ließ. Der weitere Zelleninsasse B . lag während der folgenden G e- schehnisse auf seinem Doppelstockbett und verhielt sich teils aus Desintere s- se, teils aus Angst, selbst geschlagen zu werden, völlig passiv. o . bekäme. Der Geschädigte musste sich auf seine Anweisung hin auf ein en Stuhl setzen, auf dem ihn H o . rasierte, um ihn zu demütigen und vor sämtlichen Mi t- o . rasierte ihm mit einem Einwegrasi e- rer die Au genbrauen weg sowie von hinten nach vorn und von Ohr zu Ohr ein 15 16 17 18 19 - 8 - mehrere Zentimeter breites Kreuz in die Haare. Dabei erlitt der Geschädigte eine Vielzahl blutender Schürfwunden, die ihm erhebliche Schmerzen bereit e- ten. Er er duldete dieses Vorgehen, da er - wie von H o . ausdrücklich ange droht - andernfalls weitere Schläge befürchten musste. ee ) Fall B.IV.2d o . noch mit einer P a- ketschnur den linken Arm des Geschädigten an dessen linken Oberschenkel. S odann musste sich der Geschädigte mit einer mit Seife gefüllten Socke selbst schlag en. Als er nach Ansicht des H o . nicht fest genug zuschlug, versetzte di e- ser ihm noch weitere starke und schmerzvolle Schläge auf den Oberkörper. ff ) Fall B.IV.2e Wiede später geriet der Mitangeklagte H o . erneut in Wut. Er forderte den Geschädigten auf, sich zu entkleiden , und zog über den Zellenbesen eine Plastiktüte, die mit Duschgel oder Handcreme eingerieben wurde. Den so präparierten Besen reicht e der Mitangeklag te H o . dem Gesch ä- digten unter Androhung weiterer Schläge mit der Aufforderung, sich diesen re k- tal einzuführen. Der Geschädigte, der erhebliche Angst hatte, kam dem nach und führte sich den Besenstiel mindestens einmal in gebückter Stellung für w e- nige Sekunden in seinen After ein. Anschließend musste er sich auf Geheiß des Mitangeklagten H o . auf den Boden legen und den Vorgang wiederholen. Hierbei ergriff der Mitang e- klagte H o . unvermittelt selbst den Besen und versuchte, diesen krä ftig in den After des Geschädigten nachzudrücken. Dem Geschädigten gelang es jedoch, das Ende des Stiels so zu führen, dass der Besenstiel dabei nicht in seinen After eindrang, sondern daneben vorbei auf den Boden rutschte. Auch hiermit 20 21 22 23 24 - 9 - wollte der Mitangek lagte H o . dem Geschädigten seine Hilflosigkeit und seine Opferrolle demonstrieren und ihn gegenüber den Zellengenossen als minde r- wertig darstellen. gg ) Fall B.IV.2f Danach griff der Angeklagte, der sich am vorherigen Geschehen nicht aktiv oder ko mmunikativ beteiligt hatte, den Geschädigten mit dem Zelle n- schrubber an und schlug ihm mehrfach mit dem Sti e l derart heftig auf den R ü- cken, dass der Sti e l schließlich durchbrach. Der Geschädigte erlitt heftige Schmerzen und einige mehrere Zentimeter lange Hämatome am Rücken, auf denen sich die Form des Schrubbersti e ls abzeichnete. hh ) Fall B.IV.2g Nachdem der Angeklagte und der Mitangeklagte H o . zunächst aufgehört hatten, den Geschädigten zu misshandeln, zwang ihn der Mitangeklagte H o . unter Andro hung weitere r Schläge, den Inhalt des Zigarettenaschenbechers in den Mund zu schütten und herunterzuschlucken. ii ) Fall B.IV.2h Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Laufe der Ereignisse versetzten die Angeklagten dem vor dem Zellenspiegel s tehenden Geschädi g- ten gemeinsam weitere schmerzhafte Faustschläge gegen den Oberkörper und bespuckten ihn. 25 26 27 28 29 30 - 10 - jj ) Fall B.IV.2i Schließlich musste sich der Geschädigt e auf Weisung des Mitangekla g- ten H o . zu einem ebenfalls nicht näher bestimmbaren Zeitp unkt auf eine W ä- schekiste setzen und musste zur weiteren Demütigung unter Androhung weiterer Schläge auf Familienfotos, seinen Verlobungsring und andere persö n- liche Gegenstände spucken. Erst gegen 23.00 Uhr ließ en der Angeklagte und der Mitangeklagt e H o . von dem Geschädigten ab, forderten ihn aber nachdrücklich unter Hinweis auf drohende Nachteile für seine Familie auf, über das Geschehene Stillschweigen zu wahren. Im Laufe dieses Geschehens war es immer wieder zu Pausen g e- kommen , in denen sich nic hts ereignete. Der Entschluss, den Geschädigten nun nicht mehr weiter anzugehen, wurde erst gegen 23.00 Uhr gefasst. Infolge der Misshandlungen befand sich der Geschädigte vier Wochen auf der Kra n- kenstation des Gefängnisses. Das Landgericht konnte sich keine Überzeugu ng dahingehend bilden, dass der Angek lagte und der Mitangeklagte H o . - als sich der Geschädigte auf der Toilette befand - eine Absprache getroffen haben, den Geschädigten weiter zu misshandeln und zu demütigen. D as gilt insbesondere auch für die Mis s- handlung des Geschädigten mit dem Zellenbesen. 2 . Im Tatkomplex B.IV hat das Landgericht den Angeklagten wegen Kö r- perverletzung (Fall B.IV.1) in Tatmehrheit mit drei tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung (Fälle B.IV.2a, 2f, 2h) in Tateinheit mit Nötigung (Fall B.IV.2b) in Tateinheit mit Beihilfe durch Unterlassen zur dreifachen Nöt i- gung, zur zweifachen gefährlichen Körperverletzung und zur Körperverletzung (Fälle B.IV . 2c, 2d, 2e , 1. Geschehensabschnitt , 2g, 2i) schuldig g esprochen. 31 32 33 34 35 - 11 - a) Eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an den vom Mi t- angeklagten H o . ausgeführten Handlungen hat das Landgericht verneint. Der Angeklagte habe sich an weite n Teile n des Geschehens weder aktiv beteiligt noch dieses durch An feuerung oder verbales Bestärken des Mitangeklagten gefördert. Er habe keinerlei Tatherrschaft bei der Ausführung der Delikte g e- habt, die vom Mitangeklagten H o . eigenständig vorgenommen worden seien . Eine Absprache oder ein eigenes Interesse an den Tate n des Mitangeklagten konnte das Landgericht ebenfalls nicht feststellen (UA S. 28 , 31 ). b) Das Landgericht hat aber hinsichtlich der Taten , bei denen der Ang e- klagte nicht selbst aktiv wurde, ein e psychische Beihilfe durch Unterlassen a n- genom men. Es ist davon überzeugt, dass der Angeklagte mit seinem Untäti g- bleiben das Verhalten des Mitangeklagten psychisch unterstützen wollte. Aus der Gesamtschau der Ereignisse hat es geschlossen, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass er durch seine Beteiligung am A nfang des Gesch e- hens dem Mitangeklagten und dem Geschädigten das Gefühl vermittelt habe, es stünden zwei Mann gegen einen, und dass der Geschädigte deshalb aus Angst vor weiteren Schlägen auch vom Angeklagten die ihm zugefügten Dem ü- tigungen dulden würde (U A S. 28). Damit habe der Angeklagte durch sein e i- genes Zuschlagen zu Beginn des Geschehens dem Geschädigten zu erkennen gegeben, dass er das Verhalten des Mitangeklagten billige und dass der G e- schädigte sich nicht nur einem Gegner gegenüber sehe. Mit diese m Verhalten habe der Angeklagte eine Garantenstellung im Sinne eines vorangegangen en gefährlichen Tuns begründet. 36 37 - 12 - c ) Im Tatkomplex B.IV.2 der Urteilsgründe hat das Landgericht ein ei n- heitliches Geschehen im Sinne einer Tateinheit (§ 52 StGB) angenommen. Auch wenn das Tatgeschehen von Phasen vorübergehend fehlender Aktivität gekennzeichnet gewesen sei, habe der Mitangekla gte zu keinem Zeitpunkt se i- nen Plan, den Geschädigten zu demütigen, aufgegeben. Auch dem Angekla g- ten sei es von Anfang an gleichgültig g ewesen, ob und in welcher Form der Mitangeklagte den Geschädigten weiter traktieren würde. 3. Abgesehen von den vom Revisionsangriff ausgenommenen Vorwü r- fen des Diebstahls und der räuberischen Erpressung im Hinblick auf persönl i- che Habe des Geschädigten hat das Landgericht den Angeklagten auch vom Vorwurf der Beteiligung an dem vom Mitangeklagten H o . mit einem Besenstiel begangenen Sexualdelikt (Fall B.IV.2e , 2. Geschehensabschnitt) aus tatsächl i- chen Gründen freigesprochen. Dieses Geschehen sei schon n ach Sekunden wieder beendet gewesen, sodass der Angeklagte keine Möglichkeit zum Ei n- greifen gehabt habe. Er habe damit diese Tat des Mitangeklagten H o . schon objektiv nicht ge fördert (UA S. 29, 37). II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfol g. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Teilfreispruchs vom Vorwurf der B e- teiligung am Sexualdelikt des Mitange klagten H o . , des Schuldspruchs im Ta t- komplex B. IV. 2 sowie im gesamten Strafausspruch. Die Feststellungen zum obj ektiven Tatgeschehen im Tatkomplex B. IV. 2 sind vom Revisionsangriff au s- genommen und bleiben deshalb bestehen. Rechtsfehler zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten sind nicht vorhanden . 38 39 40 - 13 - 1. Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht die von dem Angeklagt en im Tatkomplex B.IV.2 der Urteilsgründe zum Nachteil des Geschädigten begang e- nen Taten als einheitliches Geschehen im Sinne einer natürlichen Handlung s- einheit bewertet . Eine natürliche Handlungseinheit setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtl ich erheblichen Verhaltensweisen, die von einem einheitlichen Willen getragen werden, ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheit liches Tun erscheint (st. Rspr.; vgl. B GH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB vor § 1 natürl i- che Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 4; BGH, Urteil vom 19. November 2009 - 3 StR 8 7/09 ; BGH, Urteil vom 25. September 1997 - 1 StR 481/97, NStZ - RR 1998, 68 , 69 ; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., Vor § 52 Rn. 3). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen durfte das Landgericht hier au s- gehen, denn der erforderliche zeitliche Zusammenhang wurde nicht da durch beseitigt, dass die einzelnen strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen in e i- nem gewissen zeitlichen Abstand erfolgten. Vielmehr war das mehraktige G e- schehen zum einen von einem einheitlichen Willen, den Geschädigten zu d e- mütigen (UA S. 32), getrag en (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 4 StR 401/95; BGH, Urteil vom 30. Januar 1991 - 2 StR 321/90, BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit Entschluss, einheitlicher 4) , zum anderen befand sich der Geschädigte in einer fortdauernde n Zwang slage und konnte sich als in einer Gemeinschaftszelle untergebrachter Strafgefangener auch nicht frei bewegen, was der Angeklagte und der Mitangeklagte H o . bei den Verletzungshandlungen ausnutzten (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01, StV 2002, 21 mwN ). Die mehrfachen Pausen aktiver Einwirkung 41 42 43 - 14 - auf den Geschädigten stellten - entgegen der Auffassung der Staatsanwal t- schaft - keine Zäsuren dar, zumal sich der Geschädigte unter der fortwirkenden Androhung weiterer Schläge in der abgeschloss enen Gefängniszelle dem G e- schehen zu keinem Zeitpunkt entziehen konnte. Selbst die (theoretische) Mö g- lichkeit, zu v ersuchen, durch Drücken des Notruf knopfes weitere Gewalt gegen ihn zu unterbinden, konnte angesichts der Einschüchterung des Geschädigten dur ch die vorangegangenen Gewalthandlungen die das Geschehen verbinde n- de Zwangssituation nicht beseitigen. Das einheitliche Geschehen zum Nachteil des Geschädigten fand erst dann seinen Abschluss, als der Mitangeklagte H o . und mit ihm auch der Angeklagte ge gen 23.00 Uhr den Entschluss fassten, den Geschädigten nun nicht mehr weiter anzugehen (UA S. 23). 2 . Gleichwohl kann der Schuldspruch im Tatkomplex B.IV.2 keinen B e- stand haben, denn das Landgericht hat in den Fällen, in denen sich der Ang e- klagte nicht aktiv am Geschehen beteiligte, sondern in der Zelle umherlief oder zum Zellenfenster hinaussah, rechtsfehlerhaft eine mittäterschaftliche Tatbeg e- hung verneint. a) Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung se i- nes eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte kö n- nen der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteil i- gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (st. Rspr.; vgl. nur B GH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492 /90, BGHSt 37, 289, 291 mwN ). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das 44 45 - 15 - angefochtene Urteil e rkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe gesehen und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefund e- ne Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft bea n- standet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurtei lung möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte (st. Rspr.; vgl. nur BGH , Urteil vom 30. Juni 2005 - 5 StR 12/05, wistra 2005, 380, 381). b) Das Landgericht hat diese Maßstäbe zwar erkannt ; es hat aber den Sachverhalt nicht vollständig gewürd igt, weil es die erforderliche Gesamtb e- trachtung der Tathandlungen nicht vorgenommen hat. Dadurch hat sich das Landgericht den Blick dafür verstellt, dass der A n- geklagte nach den Feststellungen durch seine Beteiligung am Anfang des G e- schehens bewusst so wohl dem Geschädigten als auch dem Mitangeklagten H o . das Gefühl vermittelt hatte, zwei Mann stünden gegen einen. Ihm war von Anfang an auch bewusst, dass der Geschädigte aus Angst vor weiteren Schl ä- gen auch von dem Angeklagten die ihm zugefügten Demüti gungen dulden wü r- de (UA S. 28). Damit hat er aktiv an der Schaffung einer Bedrohungssituation mitgewirkt, welche die Tathandlungen des Mitangeklagten H o . ermöglichte, zumindest aber förderte. Diese von ihm mitgeschaffene Bedrohungssituation bestand auch dann fort, wenn der Angeklagte lediglich in der Zelle auf - und a b- ging oder sich am Fenster aufhielt (UA S. 17, 28). 46 47 - 16 - Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe bei den Tathan d- lungen des Mitangeklagten H o . lediglich eine untergeordnete Rolle ge spielt , blendet rechtsfehlerhaft das Zusammenspiel der jeweiligen Handlungen des Angeklagten und des Mitangeklagten H o . im Gesamtgeschehen aus. Der A n- geklagte hat nicht nur die Situation, dass der Geschädigte sich zwei Gegnern gegenüber sah, bewusst ges chaffen, er hat auch jeweils nach Gewalthandlu n- gen des Mitangeklagten H o . wieder selbst den Geschädigten geschlagen und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Handlungen des H o . billigt. Auch wenn chluss, den G e- schädigten nun nicht mehr anzugehen, erst gegen 23.00 Uhr gefasst. Erst zu diesem Zeitpunkt endete die von dem Angeklagten geschaffene und bis dahin fortbestehende Bedrohungssitua tion. Die Feststellungen zu den über drei Stunden andauernd en und teils g e- meinsam, teil s einzeln vorgenommenen Einwirkungen des Angekla gten und des Mitangeklagten H o . auf den Geschädigten belegen damit ein so enges Verhältnis des Angeklagten zu den Taten des H o . , dass sich seine Verurteilung insoweit lediglich als Gehilfe durch Unterlassen als rechtsfehlerhaft erweist . Seine Tatbeiträge fügen sich derart in eine gemeinschaftliche Tat ein, dass der Beitrag des Angeklagten als Teil der Tätigkeit des Mitangeklagten und umg e- kehrt dessen Tun als Ergänzung seines eige nen Tatanteils zu bewe rt en ist . Dass der Angeklagte sich von den Handlungen des Mitangeklagten H o . dista n- ziert habe, hat das Landgericht nicht festgestellt und wäre mit dem übrigen Ta t- bild auch nicht vereinbar. 3. Angesichts der unrichtigen Bewertung d es Gesamtgeschehens im Tatkomplex B.IV.2 kann auch der Teilfreispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Beteiligun g an dem vom Mitangeklagten H o . mit einem Besenstiel bega n- genen Sexualdelikt (Fall B.IV.2e, 2. Geschehensabschnitt der Urteilsgründe) 48 49 50 - 17 - keinen B estand haben. Denn das insoweit festgestellte Tatgeschehen kann nur im Lichte der übrigen Taten zutreffend bewertet werden . Waren die übrigen gegen den Geschädigten gerichteten Gewalthandlu n- gen aber von einem Täterwillen des Angeklagten umfasst, lag es fern, dass gerade der Einsatz des Besenstiels gegen den After des Geschädigten nicht vom Willen des Angeklagten getragen sein sollte, zumal der Besenstiel schon vorher zum Einsatz kam und der Angeklagte im Anschluss daran selbst mit dem Zellenschrubber au f den Geschädigten einschlug. Mit dem unzutreffenden Ansatz , es liege lediglich ein Unterlassen des Angeklagten vor, hat sich da s Landgericht den Blick für die Frage verstellt, ob eine Handlung wie das Nachschieben des Besenstiels in Richtung des Afters des Geschädigt en durch den Mitangeklagten H o . bereits vorher, als der Ang e- klagte selbst zuschlug und damit zur Einschüchterung des Geschädigten be i- trug, vom Vorsatz des Angeklagten grundsätzlich umfasst war. Für einen Ta t- vorsatz spricht, dass der Angekl agte während des Tatgeschehens selbst meh r- fach heftige Schläge gegen den Geschädigten austeilte, billigte, dass der G e- schäd igte von dem Mitangeklagten H o . gezwungen wurde, den Besenstiel in seinen After einzuführen , des Bese n- stiel o . mit dem Stiel des Zellenschrubbers derart heftig auf den Rücken des Geschädigten einschlug, dass der Zellenschrubber durchbrach (Fall B.IV.2f). Vor diesem Hintergrund ist auch die Wertung des La ndgerichts nicht tragfähig , bei diesem Geschehen handele es sich um eine Eskalati on, die e i- nem plötzlichen Impuls des Mitangeklagten H o . entsprang, und mit dem nicht zu rechnen war (UA S. 31) . 51 52 53 54 - 18 - Jedenfalls liegt ein durch den unrichtigen Ansatz des Landgerichts b e- dingter , durchgreifender Erörterungsmangel zur Frage vor , ob ein vom Vorsatz des Angeklagten nicht umfasster Exzess des Mitangeklagten H o . gegeben war oder ob - was näher liegt - der Angeklagte von vornherein auch mit einem so l- chen Vorgehen des Mitangek lagten einverstanden war. Dies gilt zumal ang e- sichts der Erwägung des Landgerichts, dem Angeklagten sei es - soweit er nicht selbst aktiv tätig wurde - von Anfang an gleichgültig gewesen, ob und in wel cher Form der Mitangeklagte H o . den Geschädigten weite r traktieren würde (UA S. 32) . Die Jugendk ammer hätte daher jedenfalls den Umstand näher erö r- tern müssen, dass der Angeklagte trotz des nach ihrer Wertung für den Ang e- klagten unvorhersehbaren Übergriffs des Mitangeklagten auf den Geschädigten im Fall B.IV. 2e, 2. Geschehensabschnitt heftig mit eigenen Schlägen in das Geschehen ein gegriffen hat, statt sich zu distanzieren. 4. Die Teilaufhebung zieht hinsichtlich der betroffenen Taten die Aufh e- bung der zugehörigen Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafausspruc hs nach sich. Der Senat hebt auch die von den Rechtsfehlern nicht betroffenen Einze l- strafen auf, um dem neuen Tatgericht eine einheitliche und bruchlose Strafz u- messung zu ermöglichen. 55 - 19 - 5 . Im Hinblick darauf, dass das Urteil gegen den Mitangeklagten H o . rechtskräftig ist, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Nack Wahl Graf Jäger Sander 56
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