BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 428/01 vom 4. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 2001, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Nack als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Hebenstreit, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird 1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen B. II. 3. der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entsta n - denen notwendigen Auslagen; 2. das Urteil des Landgerichts München I vom 24. April 2001 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Ang e - klagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 93 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, sowie des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig ist; b) insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als gegen den Angeklagten kein Berufsverbot ausgespr o - chen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - 4 - II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Hauptschullehrer im B e - amtenverhltnis, wegen sexuellen Miûbrauchs von Kindern in 97 Fllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Miûbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen schweren sexuellen Miûbrauchs von Kindern in fnf Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fnf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Sachrge g e - sttzte Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschrnkt. Sie erstrebt die Verhngung höherer Einzelstrafen und einer höheren Gesamtstrafe sowie den Ausspruch eines Berufsverbots. Das vom Generalbundesanwalt nur hinsich t - lich des Berufsverbots vertretene Rechtsmittel ist nur zum Teil begrndet. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vier Fllen des sexuellen Miûbrauchs der 12jhrigen Michaela M. gemû B. II. 3. der Urteil s - grnde muû entfallen, weil diese Taten verjhrt sind. Nach den zugrundeliegenden Feststellungen filmte der Angeklagte im Jahre 1986 oder 1987 in vier Fllen mit einer Videokamera die Geschdigte beim Ausziehen und fhrte ihr die Aufnahmen anschlieûend vor; bei dem Fi l - - 5 - men wie bei den Filmvorfhrungen wollte er sich sexuell erregen. Dieses Ve r - halten erfllt mangels krperlichen Kontakts mit der Geschdigten nicht den Tatbestand des § 176 Abs. 1 StGB aF, sondern den eigenstndigen Tatb e - stand des § 176 Abs. 5 StGB aF, der lediglich Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe androhte. Die Verjhrungsfrist hierfr betrug fnf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Strafverfolgungsverjhrung ist daher insoweit im Jahre 1991 oder 1992 eingetreten, denn bis dahin wurde eine zur Unterbrechung der Verjhrung geeignete Unterbrechungshandlung nicht vorgenommen. § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB, der am 30. Juni 1994 in Kraft trat und das Ruhen der Ve r - jhrung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestimmt, ndert daran nichts. Diese Neuregelung der Verjhrungsvorschriften gilt zwar auch fr T a - ten, die vor dem 30. Juni 1994 begangen worden sind, diese drfen aber zu dieser Zeit noch nicht verjhrt sein (Art. 2 des 30. StrÄndG; Senatsbeschluû vom 2. September 1998 - 1 StR 385/98 -). Das Verfahren ist daher ungeachtet der Beschrnkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch insoweit gemû § 260 Abs. 3 StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschl. vom 16. Juli 1996 - 4 StR 257/96; Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 344 Rdn. 23 m.w.N.). Trotz des Wegfalls dieser Vorwrfe kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs drfen auch verjhrte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berc k - sichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjhrte Straftaten (vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 38 m.w.N.). Ang e - sichts der maûvollen Gesamtstrafe kann ausgeschlossen werden, daû das Landgericht die vier verjhrten Taten mit zu groûem Gewicht bercksichtigt hat. - 6 - 2. Die Angriffe der Beschwerdefhrerin gegen den Strafausspruch sind unbegrndet. Weder die Zumessung der Einzelstrafen noch Ausspruch und Begrndung der Gesamtfreiheitsstrafe lassen Rechtsfehler erkennen. 3. Die Rge, das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, die Vo r - aussetzungen fr die Verhngung eines Berufsverbots gegen den Angeklagten gemû § 70 Abs. 1 StGB zu prfen, hat Erfolg. Der Angeklagte hat die ihm durch seinen Lehrerberuf gegebenen M g - lichkeiten bei seiner Berufsttigkeit bewuût und planmûig dazu benutzt, for t - laufend sexuelle Miûbrauchshandlungen an unter 14 Jahre alten Schlerinnen zu begehen. Trotz der erstmaligen Verurteilung des Angeklagten liegt eine Wiederholungsgefahr nahe. Der Angeklagte hat eine Vielzahl solcher Mi û - brauchstaten ber nahezu den gesamten Zeitraum seiner Festanstellung als Lehrer begangen. Zuletzt hat er das sexuelle Verhltnis mit der Geschdigten Petra J. fortgesetzt, auch nachdem seine Ehefrau hiervon Kenntnis erlangt hatte, und noch nach Auûervollzugsetzung des Haftbefehls am 30. Mai 2000 hat er entgegen dem angeordneten Kontaktverbot erneut mit Petra J. Kontakt aufgenommen. Die Verhngung eines Berufsverbots wird nicht dadurch gehindert, daû der Angeklagte Beamter ist. Zwar tritt § 70 StGB grundstzlich hinter der B e - stimmung des § 45 StGB ber den Verlust der Amtsfhigkeit und den einschl - gigen Bestimmungen der Beamtengesetze ber den Verlust der Beamtenrechte - hier Art. 46 BayBG - zurck (BGH NJW 1987, 2686, 2687; Hanack in LK 11. Aufl. § 70 StGB Rdn. 32). Dies gilt jedoch nur hinsichtlich der Beamte n - stellung als solcher und muû sich nicht auf berufsfachliche Fhigkeiten e r - strecken, aufgrund derer der Beamte ttig geworden ist. Hat ein Beamter bei der Begehung einer rechtswidrigen Tat die Mglichkeiten einer speziellen - 7 - fachlichen Qualifikation genutzt, von der er auch in nichtamtlicher Eigenschaft in gefhrlicher Weise Gebrauch machen knnte, so sind darauf gerichtete B e - rufsverbote zulssig (Hanack aaO Rdn. 33; Stree in Schnke/Schrder StGB 26. Aufl. § 70 Rdn. 3; vgl. auch BGH wistra 2000, 459 und BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 7). Insoweit steht die Beamteneigenschaft dem Verbot einer seinem Fach entsprechenden Berufsausbung nicht entgegen. Es kann daher zum Beispiel einem beamteten Lehrer oder einem Amtsarzt gemû § 70 StGB untersagt werden, privat als Lehrer oder Arzt ttig zu werden. Da das Beamtenverhltnis des Angeklagten mit der Rechtskraft seiner Verurteilung gemû Art. 46 Satz 1 Nr. 1 BayBG endet und der Angeklagte, der keine andere Ausbildung als die fr das Lehramt besitzt, den Beruf als Lehrer selbst als "Traumberuf" bezeichnet hat, liegt hier sogar die Annahme nahe, daû der A n - geklagte versuchen wird, als Privatlehrer ttig zu werden. Der neue Tatrichter wird daher die Frage der Verhngung eines Beruf s - verbots nach § 70 StGB noch zu prfen haben. Dabei wird zu beachten sein, daû das Berufsverbot im Hinblick auf das Verhltnismûigkeitsprinzip und den auf die Gefahrenabwehr zugeschnittenen Charakter der Maûregel nur in dem gegenstndlichen Umfang ausgesprochen werden darf, in dem dies erforde r - lich ist, um die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern (vgl. BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulssiger 2). - 8 - 4. Die gemû § 301 StPO gebotene Prfung des Urteils auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, die nur im Rahmen des von der Staatsanwal t - schaft wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschrnkten Rechtsmittels zulssig ist und nicht auf die Schuldfrage ausgedehnt werden kann (Klei n - knecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 301 Rdn. 1), hat einen Mangel nicht aufgedeckt. Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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