BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 428/12 vom 20. November 201 2 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 201 2 , an der teilgenommen haben: V orsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Sander, Prof. Dr. Radtke, Staatsanw alt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ältin als Verteidiger in , Justizang estellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lan d- gerichts Würzburg vom 10. Mai 2012 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfa ng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e i- ne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Tat 1; B. 1. der Urteilsgründe) und Vergewaltigung (Tat 2; B. 2. der Urteilsgründe) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungun sten des Angeklagten eingelegten, wirksam auf den Rechtsfo l- genausspruch beschränkten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertr e- tene Rechtsmittel ist nur noch auf die Sachrüge gestützt, nachdem eine z u- dem erhobene Verfahrensrüge nicht mehr weiterverfolgt wird. Es hat Erfolg. 1. a) Nach den landgerichtlichen Feststellungen hatten sich der Ang e- klagte und die spätere Geschädigte R . etwa im April 2010 kenne n- gelernt. Im Rahmen einer sexuellen Beziehung war es Anfang Juli 2011 ei n- 1 2 - 4 - mal zum Gesch lechtsverkehr gekommen. Obwohl R . dem Ang e- e- der Begehung der beiden Taten war der Angekl agte etwa 19 ½ Jahre alt, R . 16 Jahre: In der Nacht zum 11. September 2011 hatten sich beide im Auto des n- ötzlich stieg der Angeklagte auf den Beifahrersitz, setzte sich rittlings auf R . , versuchte sie zu küssen, zog trotz ihrer G e- genwehr das Top nach oben, öffnete den BH, fasste an ihre Brust und schob seine Hand unter den Leggings in den Sc heidenbereich. Nach etwa 20 Min u- ten ließ er aufgrund der lauten Schreie R . s von ihr ab (Tat 1). Ohne dass es bis dahin zu einem weiteren Kontakt zwischen beiden gekommen war, kündigte der Angeklagte am 1. Oktober 2011 R . , die allein zuhause war, per SMS sein Erscheinen im Laufe des Abends an. Dabei sicherte er ihr mehrmals zu, dass sich ein Vorfall wie die Tat 1 nicht wiederholen würde. Nachdem der Angeklagte gegen 23.00 Uhr in R . s Elternhaus eingetroffen war un d beide ca. eine halbe Stunde fernges e- hen und sich unterhalten hatten, setzte sich der Angeklagte breitbeinig auf R . , schob trotz ihrer Gegenwehr das Top nach oben und riss den BH mittig auseinander, so dass er ihre Brust küssen und mit se iner Hand b e- rühren konnte. Vom Sessel auf den Boden gerutscht, zog er ihr Hose und U n- terhose aus, führte mehrere Finger in die Scheide ein und sagte, sie solle dies a- nach entkleidete sic h der Angeklagte, übte den vaginalen Geschlechtsverkehr aus, ohne zum Samenerguss zu gelangen, und versuchte im Anschluss ve r- geblich, der ihre Lippen zusammenpressenden R . seinen Penis in 3 4 - 5 - den Mund zu drücken. Nachdem der Angeklagte gleichwo hl zum Samene r- r- ließ nach einiger Zeit das Haus. Noch in der Nacht forderte er R . per SMS auf, über die Geschehnisse Stillschweigen zu bewahren (Tat 2). b) Das Landg ericht hat die Höhe der allein wegen der Schwere der angesehen (UA S. 24), weil der bereits durch sexuell motivierte Straftaten in Erscheinung getretene Angeklagte sich bereit erklärt e- n- blick auf einen Schuld - und Unrechtsausgleich gegebenenfalls noch vertretbar k- bei dieser Strafhöhe nicht abgeschlossen werden könne und aus diesem Grund nicht begonnen werde (UA S. 24). Die Verhängung einer noch höheren Jugendstrafe sei unverhäl t- nismäßig. 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, das Landgericht habe die zur Begrenzung der Jugendstrafe auf zwei Jahre herangezogenen i- ne günstige Prognose i.S.d. § 21 Abs. 1 JGG gestellt worden ist, stehe dies schon im Widerspruch zu dem vom Landgerich 3. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf Grund der Hauptverhandlung die wesentlichen ent - und b e- 5 6 7 - 6 - lastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abz u- wägen. Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingre i- fen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (BGHSt 34, 345 , 349; 29, 319, 320). Hieran gemessen erweist sich die landgerichtliche Strafzumessung als rechtsfehlerhaft; die Jugendst rafe kann aus folgenden Gründen keinen Bestand haben: Jugendstrafe war das Landgericht durch § 18 Abs. 2 JGG verpflichtet. Insofern war es ihm auch erlaubt, die von ihm - sachverständ ig beraten - e- Sexualtherapie als maßgeblichen Gesichtspunkt heranzuziehen. Das Landgericht hat es aber versäumt, die für die Annahme der No t- wendigkeit einer derarti gen Therapie bestimmenden Anknüpfungstatsachen mitzuteilen (zu den besonderen Darlegungsanforderungen des § 54 Abs. 1 JGG s. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1992 - 3 StR 521/92, StV 1993, 531; Urteil vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ - RR 2010, 290; jewe ils mwN). Insofern bleibt vor allem offen, aus welchen Gründen und aufgrund welcher Untersuchungen des Sachverständigen es beim Angeklagten ein erhöhtes Rückfallrisiko bejaht hat. Den Urteilsgründen lassen sich als insofern relevante, nicht unbedingt mitei nander vereinbare Umstände lediglich die sexuell geprä g- 8 9 10 - 7 - bei der Prüfung der Schuldfähi g- keit erfolgte Mitteilung, es liege keines der medizinischen Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB - namentlich keine Störung der Sexualpräferenz (UA S. 17) - vor, andererseits entnehmen. Dem Revisionsgericht ist daher die Nachp rüfung nicht möglich, ob das Landgericht die Therapiebedürftigkeit des Angeklagten überhaupt zu Recht bejaht und Art, Ausgestaltung sowie Dauer der Therapie zutreffend bestimmt hat. b) Nach dem Vorstehenden kommt es nicht mehr darauf an, dass es er s- te ns widersprüchlich erscheint, wenn das Landgericht eine zweijährige Jugen d- e- und der Senat zweitens vorliegend eine unzulässige Vermischung des Vo r- gangs der Festsetzung der Jugendstrafe und der grundsätzlich nachrangigen Frage, ob deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, b e- sorgt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 mwN). c) Das neue Tatgericht wird - entsprechend dem Hinweis des Genera l- bundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Oktober 2012 - Gelegenheit haben, im Rahmen der seiner Entscheidung zugrundeliegenden Gesamtwürd i- gung die Frage des Vorliegens schädlicher Neig ungen (§ 17 Abs. 2 1. Alt. JGG) werden sollen (UA S. 22), würde es notwendig sein, diese in den Urteils grü n- den konkret darzulegen. Hierfür erscheinen die Wiedergabe der Angaben eines n- 11 12 - 8 - (UA S. 14), sowie die Angst der Geschädigten vor der Reaktion ihrer Eltern (UA S. 15) als nicht ausreichend (§ 301 StPO). 4. Die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Jugendstr a- fe zur Bewährung auszusetzen, ist auch für sich genommen nic ht rechtsfehle r- r- geklagten günstigen Prognose i. S. d. § 21 Abs. Bewährungsauflagen und d- sätzlich relevante sog. flankierende Maßnahmen berücksichtigt werden (vgl. BGH StV 1987, 63; 1992, 230; BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 19, 20 und 21; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxi s der Strafzumess ung 5. Aufl. R n. 216). Da jedoch - wie zu 3. a) dargelegt - weder das Rückfallrisiko spezif i- ziert noch die Bewährungsauflagen und - weisungen in den Urteilsgründen ko n- kretisiert werden, ist dem Senat die Prüfung der landgerichtlichen Einschä t- zung, dass mit 13 - 9 - Im Übrigen hat das Landgericht als für eine zukünftige Straffreiheit des Angeklagten sprechende Umstände vor allem solche herangezogen, die bereits vor der Begehung der Taten vorlagen (UA S. 25). Es hätte deshalb näherer Erörterung bedurft, weshalb ihnen dennoch für eine günstige Prognose ma ß- gebliche Bedeutung zukommen kann (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren aaO Rn. 214). Nack Wahl Jäger Sander Radtke 14
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