BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 429/01 vom 25. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Mosbach vom 15. Februar 2001 wird a) die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übr i - gen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt; b) das genannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Soweit die Anklage dem Angeklagten weitere Taten vorwirft, für die er nicht verurteilt wurde und für die das Landgericht in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebracht hat, daß er insoweit freizusprechen sei, holt der Senat den versehentlich unterbliebenen Freispruch nach. - 3 - 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen neun Einzeltaten veru r - teilt, in den Urteilsgrnden jedoch zehn Einzeltaten festgestellt und hierwegen zehn Einzelstrafen festgesetzt. Unter diese zehn Einzelstrafen hat es vers e - hentlich auch den Fall II A 7 der Urteilsgrnde gerechnet, in dem es den Fre i - spruch des Angeklagten vorgesehen hat. Die insoweit festgesetzte Einzelstrafe in Höhe von zehn Monaten hat daher zu entfallen. Der Wegfall erfordert die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, da der Senat nicht ausschlieûen kann, daû das Landgericht bei sachgerechter Zugrundelegung von neun Ei n - zelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe verhngt htte. Einer Aufhebung der zugehörigen, rechtsfehlerfrei getroffenen tatschlichen Feststellungen bedarf es nicht; ergnzende Feststellungen sind zulssig. 3. Im brigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Schfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
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