BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 429/03 vom16. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom16. Dezember 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Wahl,Dr. Boetticher,Dr. Kolz,Hebenstreit,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin ,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts Traunstein vom 24. Juni 2003 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurchentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.Von Rechts wegenGründe: Die Überzeugung der Strafkammer zum Umfang des Vorsatzes des An-geklagten beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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