BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 429/06 vom 31. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, Hebenstreit, Dr. Graf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Nebenkl344gers wird das Urteil des Landge-richts Traunstein vom 5. April 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Nebenkl344gers, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das oben benannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Ausla-gen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung mittels eines gef344hrlichen Werkzeugs und einer das Leben gef344hrdenden Behandlung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB zu der Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt. Da-gegen wenden sich der Angeklagte und der Nebenkl344ger mit ihren jeweils auf 1 - 4 - die Sachr374ge gest374tzten Revisionen. Der Angeklagte h344lt sein Handeln durch Notwehr f374r gerechtfertigt. Der Nebenkl344ger erstrebt eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Die Revision des Nebenkl344gers f374hrt wegen fehlender Er366rterung einer m366glichen Strafbarkeit des Angeklagten wegen schwerer K366r-perverletzung gem344337 247 226 StGB sowohl in tats344chlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache. Dem Rechtsmittel des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt. II. Die Strafkammer hat festgestellt: 2 Eine Woche vor der hier ma337geblichen Tat war der Angeklagte auf dem Heimweg von einer Diskothek Opfer eines 334berfalls unbekannter T344ter gewor-den, bei dem er eine Gehirnersch374tterung erlitt. Um sich in Zukunft verteidigen zu k366nnen, r374stete sich der Angeklagte mit einem Klappmesser - Klingenl344nge 8,3 cm - aus, das dann auch alsbald, in den fr374hen Morgenstunden des 14. Juli 2005, zum Einsatz kam. 3 Am Abend zuvor hatten der Angeklagte und sein Freund M. P. erheblich dem Alkohol zugesprochen, zun344chst in dessen Wohnung, ab Mitter-nacht in der Rosenheimer Gastst344tte "A. " - vor dem Lokal waren beide in eine erste Schl344gerei verwickelt - und anschlie337end zwischen zwei und drei Uhr in den "Ar. ". In diesem Lokal hielt sich auch H. Ha. auf, das sp344tere Tatopfer. M. P. geriet mit ihm in Streit und schlug schlie337lich zu. H. Ha. reagierte mit einem Fausthieb gegen den 4 - 5 - Kopf, traf ein Auge seines Kontrahenten, der danach benommen war und fast vom Barhocker fiel. Der Angeklagte und sein Freund verlie337en die "Ar. " und 374berquer-ten die Stra337e zur gegen374berliegenden Eisdiele "S. ". H. Ha. folgte, hinter ihm dessen Freund C. J. . Vor der Eisdiele begann H. Ha. sofort auf den Angeklagten einzuschlagen, ohne dass dieser dazu einen Anlass gegeben hatte. In der Folge rangen sie miteinander - beide angetrunken und auch k366rperlich ebenb374rtig - und schlugen aufeinander ein. Verletzungen trugen sie dadurch nicht davon, insbesondere nicht der An-geklagte. Nachdem die Auseinandersetzung ca. zwei bis drei Minuten gedauert hatte, wurde der Angeklagte von H. Ha. in die St374hle ge-schubst, die sich vor der Eisdiele befanden. Die Kette, mit denen diese gesi-chert waren, bewahrte ihn vor einem Sturz. 5 H. Ha. wich etwa zwei bis drei Schritte zur374ck. Der Ange-klagte ging davon aus, dass H. Ha. "von ihm abgelassen hatte". Gleichwohl zog er aus seiner rechten Hosentasche das mitgef374hrte Klappmes-ser. Der Angeklagte dachte, dass er durch den Einsatz des Messers H. Ha. derma337en beeindrucken w374rde, dass dieser - weiter - von ihm abl344sst. Der Angeklagte 366ffnete das Klappmesser mit beiden H344nden und fuch-telte damit vor dem K366rper des H. Ha. rum. Dieser versuchte, dem Angeklagten das Messer aus der Hand zu schlagen, was ihm jedoch nicht gelang. Unvermittelt machte der Angeklagte - H. Ha. stand etwa ein bis zwei Schritte von ihm weg - eine schnelle Vorw344rtsbewegung und stie337 ihm das Messer mit "voller Wucht", mit "344u337erster Gewalt" f374nf bis sieben cm tief durch die linke Schl344fe ins Gehirn. "Der Zeuge Ha. stand noch einen Augenblick und sackte dann in die Knie." 6 - 6 - M. P. und der Angeklagte liefen weg, wobei er 344u337erte: "Schei-337e, ich hab ihn geschnitten, hoffentlich ist ihm nichts passiert." Auf dem weite-ren Nachhauseweg entledigte sich der Angeklagte seines Klappmessers; er steckte es durch die Schlitze einer Kellerschachtabdeckung. 7 H. Ha. wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus Rosenheim verbracht. Dort wurde nur eine Schnittverletzung diagnostiziert. Der Gesch344digte wurde erstversorgt und nach Hause entlassen. Dort verschlech-terte sich sein Zustand zusehends. Nach seiner erneuten Einlieferung - erst um 16.45 Uhr - wurde die lebensbedrohliche Stichverletzung dann entdeckt. Ohne die folgende Notoperation w344re H. Ha. mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit verstorben. 8 Der f374nf bis sieben Zentimeter tiefe Messerstich hatte bei dem Gesch344-digten ein offenes Sch344del-Hirn-Trauma mit intracerebraler Blutung und eine Fraktur des Sch344delknochens hervorgerufen. Mit der verletzten Gehirnregion sind das Sprachzentrum und das Zentrum f374r Motorik betroffen. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht befand sich H. Ha. nach mehrt344giger Intensivbehandlung und anschlie337endem Aufenthalt in einem neurologischen Krankenhaus in einer Klinik zur Rehabilitation. Er hat Schwie-rigkeiten beim Lesen und Schreiben, sein Redeverm366gen ist verlangsamt. Er versp374rt Schmerzen in der rechten K366rperh344lfte und hat Probleme beim Gehen. In Folge der Verletzung leidet H. Ha. an epileptischen Anf344llen, die seit September 2005 in unregelm344337igen Abst344nden auftreten und dann zu einer Bewusstlosigkeit von 15 bis 20 Minuten f374hren. Dies schlie337t selbst344ndige Unternehmungen des Gesch344digten aus. Zum damaligen Zeitpunkt - Hauptver-handlung vor der Strafkammer - war noch nicht absehbar, ob die Sch344den je- 9 - 7 - mals wieder vollst344ndig verheilen werden, wenn sich auch schon Besserungen eingestellt hatten. Nach Meinung des Sachverst344ndigen d374rfte eine hundertpro-zentige Heilung wohl nicht m366glich sein. Die wegen der anf344nglichen Fehldiagnose um viele Stunden versp344tete Behandlung (Notoperation) der Stichverletzung hatte keine entscheidenden Auswirkungen auf deren Folgen, wenn auch "das Anschwellen des Gehirns" andernfalls geringer ausgefallen w344re. 10 Die Strafkammer vermochte - entgegen der Auffassung des hierzu ge-h366rten Sachverst344ndigen - nicht auszuschlie337en, dass die Steuerungsf344higkeit des Angeklagten in Folge seiner Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt erheblich vermindert war. 11 Das Landgericht hat den Rechtfertigungsgrund der Notwehr verneint, mangels eines gegenw344rtigen Angriffs zum Zeitpunkt des Messereinsatzes. Aber selbst wenn man zugunsten des Angeklagten eine Notwehrsituation un-terstelle, so die Strafkammer, w344re die ma337gebliche Verteidigungshandlung - Zustechen mit dem Messer in die Schl344fe - angesichts der "Kampflage" zur Ab-wehr nicht erforderlich gewesen (247 32 Abs. 2 StGB). Die 334berschreitung der Notwehr w344re auch nicht entschuldigt (247 33 StGB). 12 (Bedingten) T366tungsvorsatz sah die Strafkammer bei der Tathandlung des Angeklagten, der sogar eine Verletzungsabsicht bestritten habe, nicht als erwiesen an. Ein T366tungsmotiv sei nicht feststellbar. Dem Angeklagten sei zwar die Gef344hrlichkeit seines Tuns bekannt gewesen. Er sei aber durch den Genuss von Alkohol "in seiner Wahrnehmungsf344higkeit beeintr344chtigt" gewesen und es sei "nicht ausschlie337bar von einer erheblich verminderten Schuldf344higkeit aus- 13 - 8 - zugehen". Zudem spr344chen die 304u337erungen des Angeklagten nach der Tat ge-gen eine T366tungsabsicht. Mit der Frage, ob sich der Angeklagte einer schweren K366rperverletzung (247 226 StGB) schuldig gemacht hat, hat sich die Strafkammer nicht auseinan-dergesetzt. Sie hat nicht er366rtert und keine abschlie337enden Feststellungen dazu getroffen, ob H. Ha. aufgrund der Verletzung in Siechtum, L344h-mung und/oder in eine geistige Krankheit im Sinne von 247 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB verfallen ist und ob dem Angeklagten - gegebenenfalls - hinsichtlich dieser Fol-gen jedenfalls Fahrl344ssigkeit vorzuwerfen ist (247 18 StGB). 14 III. 1. Zur Revision des Angeklagten: 15 Die Entscheidung des Landgerichts, wonach der Stich des Angeklagten in den Kopf von H. Ha. nicht durch Notwehr gerechtfertigt war, h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. Nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte, als er das Messer zog und dann zustach, jedenfalls nicht mit Verteidigungswillen gehandelt. H. Ha. war nach dem Schubsen des Angeklagten in die St374hle ein bis zwei Schrit-te zur374ckgewichen. Er hat nicht auf den in die Kette gefallenen Angeklagten weiter eingeschlagen; er hatte, wie der Angeklagte nach den Urteilsfeststellun-gen in der Hauptverhandlung selbst einger344umt hat, "von ihm abgelassen". Schon das Ziehen des Messers, aber auch das - offensichtlich bedrohliche - Rumfuchteln damit vor dem Gesch344digten und vor allem der Stich in den Kopf, zu dessen Ausf374hrung sich der Angeklagte zun344chst mit einer "schnelle[n] Vor- 16 - 9 - w344rtsbewegung" auf H. Ha. zubewegen musste, diente somit auch aus Sicht des Angeklagten nicht mehr der Abwehr. Dem Gedanken des Angeklagten, den zur374ckgetretenen, k366rperlich nicht 374berlegenen Gesch344digten von einem weiteren Angriff, f374r dessen Bevorstehen konkrete Anhaltpunkte nicht gegeben waren, abzuhalten, kam - gegebenenfalls - beim Zustechen al-lenfalls v366llig untergeordnete Bedeutung zu. Dieses Motiv trat jedenfalls v366llig in den Hintergrund (vgl. Senat BGH NStZ 2003, 425, 427 Rdn. 11 [insoweit in BGHSt 48, 207 nicht abgedruckt]; NStZ 2005, 332, 334 Rdn. 13). Auf die Hilfserw344gungen der Strafkammer, wonach der Stich mit dem Messer in den Kopf des H. Ha. keine gem344337 247 32 Abs. 2 StGB erforderliche Verteidigungshandlung gewesen sei, kommt es daher nicht mehr an. 17 Da die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung auch im 334brigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war dessen Revision zu verwerfen. 18 2. Zur Revision des Nebenkl344gers: 19 Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Nebenkl344gers deckt - wor-auf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - auf, dass es die Strafkammer vers344umt hat, der Frage, ob der Angeklagte sich einer schweren K366rperverletzung (247 226 StGB) schuldig gemacht hat, nachzugehen. Nach den Urteilsfeststellungen leidet H. Ha. aufgrund der ihm zugef374gten Stichverletzung in den Kopf an erheblichen Behinderungen beim Gehen, Lesen, Schreiben und Sprechen, an Schmerzen in der rechten K366rperseite und insbe-sondere an epileptischen Anf344llen, die zu 15 bis 20-min374tiger Bewusstlosigkeit 20 - 10 - f374hren. Er ist (Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Landgericht) erwerbs-unf344hig und nicht einmal in der Lage, etwas allein zu unternehmen. Ob er je-mals wieder vollst344ndig genesen wird, ist nicht absehbar - der Sachverst344ndige schlie337t dies nahezu aus -, wenn sich auch bereits Besserungen eingestellt ha-ben. Im Grundsatz k366nnen dies Folgen im Sinne von 247 226 Abs. 1 Nr. 3 1. bis 3. Alt. StGB sein (vgl. BGHR StGB 247 224 Abs. 1 [aF] L344hmung 1, Siechtum 1; BGH NStZ 1997, 233, 234; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 226 Rdn. 10 ff.; Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 226 Rdn. 7). Dem Senat ist auf-grund der bisherigen Feststellungen eine endg374ltige Bewertung nicht m366glich. Dies abschlie337end zu kl344ren, bedarf es einer neuen Hauptverhandlung. Dabei wird im Falle der Bejahung des objektiven Tatbestands auch die - insoweit al-lerdings voraussichtlich kaum problematische - subjektive Seite (247 18 StGB) zu bewerten sein. Der Senat hat das Urteil insgesamt aufgehoben, um der nunmehr zur Verhandlung und Entscheidung aufgerufenen Strafkammer - Jugendkammer - Gelegenheit zu geben, das Tatgeschehen selbst umfassend neu festzustellen. 21 - 11 - Das Landgericht wird dann auch die Frage der Rechtfertigung des Han-delns des Angeklagten durch Notwehr erneut zu pr374fen haben, wie auch - sollte eine Rechtfertigung durch Notwehr erneut verneint werden - ob der Angeklagte mit bedingtem T366tungsvorsatz handelte. In der angefochtenen Entscheidung ist dies aufgrund der bisherigen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneint worden. 22 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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