BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 429 /11 vom 13. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge d es Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Nürnberg - Fürth vom 5. April 2011 mit Beschluss vom 9. November 201 1 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers , Rechtsanwalt O . , vom 23. November 2011 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben. Der zulässi ge Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtl ichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Veru r- teilten übergangen. Im Wesentlich en wird geltend gemacht, es sei nicht erklärlich, weshalb der Senat die Revision als offensichtlich unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Im Übrigen habe sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift nicht eingehend mit dem angefochten en Urteil auseinanderg e- setzt. Daher habe man nicht konkret erwidern können. Insoweit verschweigt der Verteidiger allerdings, dass er bis zur Stellun g- nahme des Generalbundesanwalts zunächst nur Ausführungen dazu gemacht hatte, weshalb die von ihm nunmehr vertretene Revision trotz Erklärung der 1 2 3 4 - 3 - Rücknahme durch den vorangehenden Verteidiger bestehen blieb. Hiermit ha t- te sich der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Oktober 2011 daraufhin auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb nach seiner A uffassung die Revision nicht wirksam zurückgenommen war, die Überprüfung des Urteils im Übrigen aber keinen Rechtsfehler habe erkennen lassen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2011 ergänzte Revisionsvorbringen des Angeklagten in vollem U m- fang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nicht zu j e- dem einzelnen Punkt des Revisionsvorbringens näher begründet wurde, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hi n- wei s auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07). Eine Begründungspflicht für letz t- instanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entsche i- dungen besteht nicht (BVerfG, aaO). 5 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91 und BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06). Wahl Elf Graf Jäger Sander 6
Full & Egal Universal Law Academy