BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 430/06 vom 10. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Besitz kinderpornographischer Schriften - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 29. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Bereits aus dem von der Jugendschutzkammer festgestellten Um-stand, dass der Angeklagte die kinderpornographischen Dateien ma-nuell von der Festplatte seines Laptops gel366scht hat, ergibt sich, dass ihm das Vorhandensein dieser Dateien bewusst war; entweder weil er sie selbst aus dem Internet heruntergeladen hatte oder diese Dateien durch deren Aufruf auf entsprechenden Internetseiten auto-matisch im Cache-Speicher des Laptops auf dessen Festplatte ab-gespeichert wurden. Nachdem zudem feststeht, dass der Angeklagte an verschiedenen Tagen gezielt Seiten mit entsprechenden porno-graphischen Inhalten gesucht und aufgerufen hat, hat er sich damit auch bewusst den Besitz dieser Dateien im Sinne von 247 184b Abs. 4 StGB verschafft. Auch mit der blo337en Speicherung solcher Dateien im Cache-Speicher eines PC-Systems erlangt dessen Benutzer Be-sitz (vgl. hierzu Harms NStZ 2003, 646, 650; M374Ko StGB/H366rnle - 3 - 247 184b Rdn. 27), weil es ihm m366glich ist, jederzeit diese Dateien wieder aufzurufen, solange sie nicht manuell oder systembedingt au-tomatisch gel366scht wurden. Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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