BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 43/01 vom 8. März 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Raubes u.a. zu 2. Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. September 2000 wird das Ve r - fahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ang e - klagte P. S. im Fall III.8 und der Angeklagte B. S. in den Fällen III.5 und III.8 wegen Hehlerei verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die K o - sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Ang e - klagten der Staatskasse zur Last. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r - worfen. Jeder Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagten wegen Hehlerei (Ang e - klagter P. S. : Fall III.8; Angeklagter B. S. : Fälle III.5 und III.8) verurteilt worden sind. Im Fall III.5 könnte der Senat insoweit den Schuldspruch nicht bestätigen, weil - worauf der Generalbundesanwalt in se i - ner Antragsschrift vom 31. Januar 2001 zutreffend hingewiesen hat - die g e - - 3 - troffenen Feststellungen nicht zweifelsfrei erkennen lassen, daß der Ang e - klagte B. S. für sich allein, unabhängig vom Willen der beiden Vortäter, über Teile der Beute verfügen konnte (vgl. BGH StV 1999, 604). Im Fall III.8 erstreckt sich nach den bisherigen Feststellungen das beiden Ang e - klagten zur Last gelegte Verhalten nicht auf das von den Vortätern erbeutete Geld, sondern auf die von den Vortätern mit diesem Geld bezahlten und von allen gemeinsam eingenommenen Speisen, was so nicht zur Strafbarkeit w e - gen Hehlerei führen kann (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 259 Rdn. 8 f., 15 m.w.N.). Die Teileinstellung hat keinen Einfluß auf die Strafaussprüche. Der S e - nat kann hinsichtlich des Angeklagten P. S. angesichts der H ö - he der Einsatzstrafe von zwei Jahren und der einzubeziehenden Freiheitsstr a - fen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten ausschließen, daß ohne die im Fall III.8 verhängte - niedrigste - Einzelstrafe auf eine geringere Gesamtfre i - heitsstrafe hätte erkannt werden können. Gleichermaßen schließt der Senat hinsichtlich des Angeklagten B. S. aus, daß es angesichts der Zahl und des Gewichts der übrigen Straftaten und des festgestellten hohen Erziehungsbedarfs zu einer niedrigeren Einheitsjugendstrafe gekommen wäre. - 4 - Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Schäfer Nack Wahl Boetticher Kolz
Full & Egal Universal Law Academy