BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 430 /14 vom 7. Oktober 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2014 beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land g e- richts München II vom 21. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ang e- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat d ie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: D ie besonders zu beurteilende Verhandlungsfähigkeit de r Angeklagten für das Revisionsverfahren (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 8. Februar 1995 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16; Ur teil vom 21. Februar 2002 1 StR 538/01, BGHR StPO § 1 Verhandlungsfähigkeit 5; Beschl ü ss e vom 23. Februar 2006 4 StR 513/05 und vom 4. Dezember 2012 4 StR 405/12, NStZ - R R 2013, 154 f. ) ist trotz ihrer schweren Erkrankung gegeben , so dass eine (vorlä u- fige) Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt . D ie Angeklagte hatte die Fähigkeit, über die Einlegung des Rechtsmittels der Revision verantwortlich zu entscheiden; irgendwelche Anhaltspunkte, die eine für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkei t relevante Änderung in der Woche nach Verkündung des Urteils in ihrer Anwesenheit belegen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch von dem Verteidiger nicht vorgetragen. Zudem ist angesichts der Art der Erkrankung trotz deren Schwere nicht zwei felh aft, dass die Angeklagte wä h- - 3 - rend der Dauer des Revisionsverfahrens wenigstens zeitweilig zu einer Grun d- übereinkunft mit ihrem Verteidiger über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels in der Lage war. Rothfuß Jäger Cirener Mosbacher Fischer
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