BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 43/10 vom 9. M344rz 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. M344rz 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 7. Oktober 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, diejenige des Angeklagten A. mit der Ma337gabe, dass zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind (247 349 Abs. 2 und 4 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Februar 2010 war die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschlie337en-den Unterbringung durch den Senat festzulegen. Denn das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die bereits durch den Revisionsf374hrer erlittene Untersu-chungshaft ber374cksichtigt. Dies war aber nicht erforderlich, weil die Untersu-chungshaft auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe ohnehin anzurechnen ist (BGH NStZ 2008, 213, 214). Daraus folgt, dass bei der gegen den Angeklagten A. verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten die Halbstrafe drei Jahre und neun Monate ausmacht; hiervon die ohne Rechtsfehler vom Tatgericht zugrunde gelegte 1 - 3 - Dauer der Unterbringung von einem Jahr und sechs Monaten in Abzug ge-bracht, ist die Dauer des Vorwegvollzugs mit zwei Jahren und drei Monaten festzusetzen. Nachdem im 334brigen kein Rechtsfehler ersichtlich ist, bedurfte es keiner Zur374ckverweisung (BGH aaO). Nack Wahl Elf J344ger Sander
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