BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 431/08 vom 27. August 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 19. M344rz 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat die Bildung der Gesamtstrafe - aus Einzel-strafen in H366he von zweimal f374nf Jahren und drei Monaten und einmal vier Jahren und drei Monaten - nur kurz wie folgt begr374n-det: "Unter nochmaliger Abw344gung aller f374r und gegen den Ange-klagten E. sprechenden Umst344nden erschien der Kammer eine aus den vorgenannten Einzelstrafen zu bildende Gesamtstra-fe von acht Jahren und neun Monaten tat- und schuldangemes-sen". Dies ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat jeweils unter Darle-gung der tragenden Gesichtspunkte zun344chst den Strafrahmen bestimmt (Verneinung minder schwerer F344lle) und dann die Ein-zelstrafen festgesetzt. Dann gen374gt es im Regelfall, wenn die Strafkammer bei der dritten Stufe der Strafzumessung, der Ge- - 3 - samtstrafenbildung, in den schriftlichen Urteilsgr374nden hinsichtlich der dann gem344337 247 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gebotenen zusammen-fassenden W374rdigung auf die bereits vorher umfassend dargestell-ten, die Strafzumessung bestimmenden Aspekte der Taten und in der Person des Angeklagten Bezug nimmt. Urteilsgr374nde sollen sich auch in den Darlegungen zur Strafzumessung auf das We-sentliche (247 267 Abs. 3 Satz 1 StPO - f374r die Strafzumessung be-stimmende Umst344nde -) beschr344nken. Unn366tige Wiederholungen sind zu vermeiden. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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