BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 431/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2009 beschlos-sen: 1. Die Revisionen der Angeklagten C. und R. gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 27. November 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten Ca. gegen das vorgenannte Urteil wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337ga-be als unbegr374ndet verworfen, dass die in Belgien erlittene Aus-lieferungshaft im Verh344ltnis 1:1 auf die verh344ngte Gesamtfrei-heitsstrafe angerechnet wird. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Die R374ge des Angeklagten R. , die Strafkammer habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, bei der Berechnung der durch die Steuerhinterzie-hung, den Betrug zum Nachteil der SOKA-Bau und das Vorenthalten und Ver-untreuen von Arbeitsentgelt bewirkten Abgabenverk374rzungen und Schadens-summen einen Rechnungsbetrag in H366he von 66.000,-- Euro als Abzugsposten in Ansatz zu bringen, ist nicht begr374ndet. - 3 - Nach den Feststellungen lagen einer Rechnung der Firma I. 374ber diesen Betrag tats344chlich erbrachte Subunternehmerleistungen zu Grunde. Bei dieser Rechnung handelte es sich somit nicht um eine sog. Abdeckrechnung, mit der der R. GmbH die Zahlung von Schwarzl366hnen in H366he des jeweiligen Rechnungsbetrages erm366glicht wurde. Daher musste - wie das Landgericht zutreffend feststellt - dieser Rechnungsbetrag bei der Ermitt-lung der Schwarzlohnsumme unber374cksichtigt bleiben. Dem hat das Landge-richt auch entsprochen. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der Summe s344mt-licher Rechnungen, die von der C. GmbH f374r die R. GmbH erstellt wurden, mit der aus den Abdeck-rechnungen der C. GmbH ermittelten Lohnsumme der R. GmbH. Der Umstand, dass bei der Be-rechnung der zum Nachteil der Berufsgenossenschaft des Baugewerbes vor-enthaltenen Beitr344ge der Betrag von 66.000,-- Euro aus der Rechnung der Fir-ma I. nochmals - und somit im Ergebnis zweifach - von der ermittelten Lohnsumme abgezogen wurde, beschwert den Angeklagten nicht. 2. Soweit die Strafkammer bei den Betrugstaten zum Nachteil der SOKA-Bau, Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, im Hinblick auf 247 18 Abs. 4 des f374r allgemeinverbindlich erkl344rten Tarifvertrages 374ber das Sozialkas-senverfahren im Baugewerbe (VTV) bei der Schadensberechnung eine zu hohe Lohnsumme zu Grunde gelegt hat (vgl. hierzu Senat, Urt. vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 Rdn. 16), beruht das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht. Der Senat kann aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgr374nde aus-schlie337en, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Schuld-umfangs auf niedrigere Einzelstrafen erkannt h344tte. Die Strafausspr374che erwei-sen sich auch als angemessen. - 4 - 3. Soweit es die Strafkammer entgegen 247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unter-lassen hat, den Anrechnungsma337stab f374r die vom Angeklagten Ca. in dieser Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft zu bestimmen, konnte der Senat diesen in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO selbst bestimmen, da hier nur ein Anrechnungsma337stab von 1:1 in Betracht kommt. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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