ECLI:DE:BGH:2016:060416B1STR431.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 431 /1 5 vom 6. April 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts außer zum Schu ldspruch im Fall I.5 der Urteilsgründe auf dessen Antrag am 6. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten Ga . wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. März 2015, soweit es ihn betrifft, im Schul dspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Steuerhinterziehung verurteilt wird . Die weitergehende Revision des Angeklagten Ga . und die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten Ga . wegen Steuerhinter - ziehung in sieben Fällen zu einer Gesamt freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten S . hat es wegen Steuer - hinterziehung in neun Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgeset zt hat. Daneben hat das Landgericht gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass g e- 1 - 3 - gen den Angeklagten Ga . wegen entgegenstehender Ansprüche des Steuerfiskus nicht auf den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 1.917.251,63 Euro erkannt w orden ist. Mit ihren Revisionen, die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt sind, beanstanden die Angeklagten ihre Verurteilung. Die Rechtsmittel haben im Ergebnis keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Fall I.5 der Urteilsgründe bel egen die Urteilsfeststellungen allerdings nur ein e versuc h- te Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Der Erörterung bedarf im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenomm e- ie Verurteilung der Angeklagten im Ta t- komplex I der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung durch Einreichung u n- zutreffender Umsatzsteuervoranmeldungen zugunsten der G . I. S. GmbH (im Folgenden: G . GmbH). 1. Das Landgericht hat ins oweit folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Der Angeklagte Ga . war faktischer Geschäftsführer der im Mai 2009 gegründeten G . GmbH. Die Funktion des formellen Geschäftsführers übernahm Ende August 2009 d er Angeklagte S . ; er wur de a m 2. Dezember 2009 wieder abberufen. Gemäß dem vom Angeklagten Ga . entwickelten Tatplan erwarb die G . GmbH in großem Umfang Flachbildschirmfernseher ohne Belastung mit Umsatzsteuer und veräußerte sie unter offenem Ausweis von Umsatzsteuer an F irmen im Inland weiter. Die hierbei eingenommene Umsat z- b- 2 3 4 5 - 4 - geführt werden. Der nicht mit Umsatzsteuer belastete Erwerb der Waren gelang dadurch, dass der Angeklagte Ga . für der en Einkauf als Vertreter eines Unternehmens mit Sitz in Lettland und später einer Gesellschaft mit Sitz in Es t- land tätig wurde, die als vermeintliche Erwerber auftraten. Hierdurch erreichte er, dass die tatsächlich vorliegenden Inlandslieferungen von den Verkäufern als umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) beha n- delt wurden. Die Bruttoerlöse aus dem anschließenden Weiterverkauf an A b- nehmer im Inland nahm der Angeklagte S . in bar entgegen. Zwar wurden in den Umsatzsteuer voranmeldungen der G . GmbH für die Monate August bis Dezember 2009 die Verkaufserlöse zutreffend oder ann ä- hernd zutreffend erklärt; um die eingenommenen Umsatzsteuerbeträge nicht an das Finanzamt abführen zu müssen, wurden ihnen aber ungerechtfertigte Vo r- s teuerbeträge gegenübergestellt. Damit wurde die an das Finanzamt abzufü h- rende Umsatzsteuer durch die Geltendmachung von nicht vorhandenen Vo r- 10). b) Hinsichtlich der eingereichten unrichtigen Umsatzste uervoranmeldu n- gen hat das Landgericht die Angeklagten im Tatkomplex I der Urteilsgründe jeweils wegen Steuerhinterziehung durch aktives Tun gemäß § 3 70 Abs. 1 Nr. 1 AO verurteilt. Soweit der Angeklagte S . vor seiner Abberufung als Ge - schäftsführer p flichtwidrig keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht ha t- te, hat ihn das Landgericht wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) verurteilt. c) das Landgericht im Tatkomplex I der Urteilsgründe danach bestimmt, in welcher 6 7 8 - 5 - in Klammern gesetzt n- S. 11). Da die Angeklagten aber, wie von vornherein beabsichtigt, keine U m- satzsteuer ab entstanden. 2. Die auf diese Weise für die durch unrichtige Umsatzsteuervoranme l- dungen begangenen Taten der Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) vorgenommene Bestimmung des Verkürzungsumfangs hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn sie knüpft statt an die Steuerverkü r- s- nahme des Falles I.5 der Ur teilsgründe hat jedoch auch im Tatkomplex I der Urteilsgründe der Schuldspruch Be stand. a) Im Fall I.5 der Urteilsgründe hält der Schuldspruch wegen vollendeter Steuerhinterziehung recht licher Nachprüfung nicht stand. aa) Taterfolg der Steuerhinterzi ehung gemäß § 370 Abs. 1 AO ist im Gegensatz zum Vergehen der gewerbs - oder bandenmäßigen Schädigung des Um satzsteueraufkommens gemäß § 26c UStG nicht die Nichtentrichtung g e- schuldeter Umsatzsteuer. Vielmehr besteht er im Verkürzen von Steuern oder im Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile für sich oder einen and e- ren. Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Bei Steue r- anmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO) wie hier den Umsatzsteuervoranme l- dungen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG) tritt der Taterfolg der Steuerverkürzung 9 10 11 - 6 - dann ein, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 168 AO einer Steuerfes t- setzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen. Bei einer auf Steue r- vergütung gerichteten Umsatzsteuervoranmeldung ist dies erst dann der Fall, wenn das Finanzamt der Anmeldung zustimmt, was allerdings keiner Form b e- darf (§ 168 Satz 2 und 3 AO). bb) Für die vom Angeklagten Ga . für Dezember 200 9 für die G . GmbH eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung (Fall I.5 der Urteilsgründe) b e- legen die Urteilsfeststellungen nicht, dass sie einer Steuerfestsetzung gleic h- steht. Denn in dieser Anmeldung übersteigt die geltend gemachte Vorsteuer die sich aus den erklärten Ausgangsumsätzen ergebende Umsatzsteuer; es erg ibt sich mithin ein Vergütungs betrag. Eine Zustimmung des Finanzamts zu dieser Umsatzsteuervoranmeldung oder eine Auszahlung geltend gemachten Verg ü- tungsbetrages hat das Landgericht nicht festgestel lt. Damit fehlt es insoweit an einem Taterfolg (vgl. § 370 Abs. 4 AO), weil die eingereichte Steueranmeldung nicht die Wirkung einer Steuerfestsetzung hat (vgl. § 168 AO), sodass keine Steuerverkürzung eingetreten ist, und die beantragte Steuervergütu ng eb enfalls nicht erfolgt ist. Insoweit hat sich der Angeklagte Ga . somit lediglich wegen versuch - ter Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) strafbar gemacht. Der Senat ändert daher den Schuldspruch im Fall I.5 der Urteilsgründe auf versuchte Steuerh i n- terziehung ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte gegen diesen Tatvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteid i- gen können. b) In den übrigen Fällen des Tatkomplexes I der Urteilsgründe wird der Schuldspruch vo n den Feststellungen getragen. Insoweit blieben die unberec h- 12 13 14 - 7 - tigt geltend gemachten Vorsteuerbeträge hinter den angemeldeten Umsat z- steuerbeträgen für Ausgangsumsätze zurück; damit hatten die Umsatzsteuer - vor anmeldungen jeweils die Wirkung einer Steuerfestse tzung unter dem Vorb e- halt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 AO). Da der Vorsteuerabzug unberechtigt war, weil die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht angefallen waren, wu r- de Umsatzsteuer in Höhe die ser Vorsteuerbeträge verkürzt. 3. Der Strafa usspruch h at insgesamt Bestand. a) Allerdings hat das Landgericht den Verkürzungsumfang der durch Ei n- reichung unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen begangenen Steuerhinte r- ziehungen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Zwar hat es den zutreffenden Hinte r- ziehungsumfan g in Klammern gesetzt e- ge ben. Jedoch hat es für die Strafzumessung nicht hieran angeknüpft, sondern - licher Anknüpfungspunkt waren hingegen allein die Angaben in den Umsat z- steuervoranmeldungen. In diesen wurden aber die Umsätze zutreffend bzw. annähernd zutreffend angemeldet. Damit ergab sich durch die Einreichung der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen eine Steuerverkürzung jeweils nur in dem Umfang , in dem ein ungerechtfertigter Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist, in den Fällen I.2 und 4 der Urteilsgründe zuzüglich der Umsatzste u- er auf die verschwiegenen Teile der Ausgangsumsätze. Im Hinblick darauf, die durch den nicht g e- rechtfertigten Vorsteuerabzug bewirkte Steuerverkü rzung bei den jeweiligen Taten lediglich um zwei bis drei Prozent übersteigt, kann der Senat jedoch au s- schließen, dass der Strafausspruch hierauf beruht. 15 16 - 8 - b) Obwohl das Landgericht im Fall I.5 der Urte ilsgründe rechtsfehlerhaft von einer vollendeten Steuerhinterziehung ausgegangen ist, beruht die für di e- se Tat verhän gte Einzelstrafe hierauf nicht. Der Senat schließt bei dieser Sachverhaltskonstellation aus, dass das Landgericht v on der bei Versuchstaten nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB möglichen Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht und eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es erkannt hätte, dass in diesem Fall die Steueranmeldung nicht gemäß § 168 Satz 1 AO die Wirkung einer Steuerfes t- setzung hatte. Denn indem der Angeklagte Ga . einen im Verhältnis zur geschuldeten Umsatzsteuer geringen Vergütungsbetrag anmeldete, erstrebte er nicht nur in dieser Höhe einen ungerechtfertigten Steuervorteil, sonder n ve r- hinderte er zugleich die bei zutreffenden Angaben gemäß § 1 68 Satz 1 AO s o- fort eintretende Festsetzung der Zahllast für die geschuldete Umsatzsteuer (vgl. Jäger in Klein, AO, 12. Auf l., § 370 Rn. 196). Die durch diese Tat bewirkte G e- fährdung des Steue raufkommens übersteigt sogar noch diejenige, die bestehen würde, wenn der Angeklagte Ga . - meldet und hierdurch eine vollendete Steuerhinterziehung begangen hätte. Eine Steuerverkürzung und damit eine Tatvollen dung in Form der nicht rechtzeitigen Festsetzung der Steuer (vgl. § 370 Abs. 4 Satz 1 AO) wird in solchen Fällen anders als bei Unterlassungstaten (bislang) nur deswegen nicht angeno m- men, weil bei Veranlagungssteuern die Fälligkeit der Steuer erst nac h einem Verwaltungsakt des Finanzamts oder einer diesem gleichstehenden Steuera n- meldung (§ 168 Satz 1 AO) eintritt (vgl. Joecks in J oecks/Jäger/Randt, Steue r- straf recht, 8. Aufl., § 370 AO Rn. 56). 17 18 - 9 - 4 . Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Ang e- sichts des nur geringfügigen Teilerfolgs zum Schuldspruch ist es nicht unbillig, dem Angeklagten Ga . die Kos ten ungeschmälert aufzuerlegen. Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär 19
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