BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 43/12 vom 21. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2012 , an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und d er Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , die Richterin am Bundesgerichtshof Elf , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Sander , Richter am Landgericht als Vertreter der Bu ndesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsrefe rendar als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Weiden i.d.OPf. vom 6. Oktober 2011 wird verwo r- fen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tr a- gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheit sstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel hat keinen E r- folg. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagte n ergeben. Näherer Erö r- terung bedarf allein die im Ergebnis nicht durchdringende Verfahrensrüge, das Landgericht habe die §§ 261, 252, 52 StPO verletzt. 1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen begann die nicht berufst ä- tige Angeklagte am 14. Februar 2011 in der gemeinsamen Wohnung einen Streit mit ihrem Ehemann M . H . , einem Sergeant der US - Army, weil dieser entgegen seiner Zusicherung nach der Rückkehr von seinem Dienst die Wohnung nicht gereinigt hatte. Im Verlauf der Auseinandersetzun g schrie die 1 2 - 4 - beruhigen. Stattdessen begab sich die Angeklagte in die Küche und ergriff aus dem do rtigen Messerblock ein spitz zulaufendes, einseitig geschliffenes K ü- chenmesser mit einer Gesamtlänge von 18,5 Zentimetern und einer Klinge n- länge von acht Zentimetern. Nach einem kurzen Gerangel, in dessen Verlauf M . H . ve r- geblich versu cht hatte, seiner Frau das Messer wegzunehmen, standen sich Angeklagte ihrem Ehemann - ohne Tötungsvorsatz - einen wuchtigen Stich mit dem Küchenmesser in den linken Halsbereic h. Der drei Zentimeter breite Ei n- stich führte zu einem acht Zentimeter tiefen Stichkanal, womit die Angeklagte gerechnet hatte. Wäre die nur wenige Millimeter daneben verlaufende große Halsvene getroffen worden, wäre M . H . infolge des da nn hohen Blutverlustes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch vor dem Eintreffen des Notarztes verstorben. So musste die Wunde zwar in einer No t- falloperation behandelt werden; der Geschädigte konnte aber noch gemeinsam mit der Angeklagten die in der Küche befindlichen Blutspuren wegwischen. Er hat vor, die Ehe fortzusetzen. 2. Der Verfahrensrüge, das Landgericht habe gegen die §§ 261, 252, 52 StPO verstoßen, liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: Der geschädigte Ehemann der Angeklagt en hat in der Hauptverhandlung sich im Übrigen auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Das Landgericht hat daher den Ermittlungsrichter zeugenschaftl ich dazu gehört, was M . H . ihm gegenüber im Rahmen der am Tag nach der Tat durchgeführten Vernehmung - als mit der Angeklagten verheirateter Zeuge 3 4 5 - 5 - ordnungsgemäß belehrt - angegeben hat. Dieser hat zwar ausgesagt, keine genaueren Erinnerungen an den ihm berichteten Geschehensablauf mehr zu haben. Neben den äußeren Umständen der Vernehmung konnte er aber noch das Kerngeschehen schildern, nämlich dass es sich um eine eheliche Ause i- nandersetzung gehandelt habe, in deren Verlauf die Angeklagte ein Messer geholt und ihr Ehemann ihr dies wegzunehmen versucht habe. Nach der Da r- stellung M . H . e- Zeuge ausgesagt hat . Das Protokoll der ermittlungsrichterlichen Vernehmung M . H . ´ war dem Ermittlungsrichter in der Hauptverhandlung vorg e- halten, aber nicht verlesen worden. Dennoch hat das Landgericht die Ansicht vertreten, dass in einer Konstellation wie der vorliegenden - Ermittlungsrichter erinnert sich an das Kerngeschehen und gibt an, dass das Protokollierte auch so ausgesagt wurde - eine ergänzende Verwertung der protokollierten Aussage (zumindest teilweise [UA S. 4]) zulässig sei (UA S. 27). Es hat s ich insbesond e- hrten Aussage des Zeugen H. 3. a) Die Revision hält dies vor allem deswegen für rechtsfehlerhaft, weil der Inhal i- che im Übrigen nicht aus, wenn der Richter bekunde, dass die damalige Au s- sage richtig aufgenommen worden sei. b) Auch der Generalbundesanwalt sieht die Verfahrensrüge als begrü n- det an. Denn das Geschehen direkt nach der Tat, während dessen M . H . seine Frau zu Boden ringen konnte, so dass diese sich in gebückter Haltung vor ihm befand und sich Bl ut auf ihren Kopf - und Brustbereich ergoss, 6 7 - 6 - habe das Landgericht bei der bestehenden Beweislage nur aufgrund der prot o- kollierten Angaben des Geschädigten beim Ermittlungsrichter feststellen kö n- nen. 4. Die Verfahrensrüge ist zwar zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2001 - 5 StR 604/00, StV 2001, 386), aber im Ergebnis unbegründet. Denn das Urteil beruht auf dem geltend g e- machten Verfahrensfehler jedenfalls nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). a) Allerdings trifft es zu, d ass frühere Vernehmungen eines die Aussage gemäß § 52 StPO verweigernden Zeugen grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf dann nur das herangezogen werden, was ein vernehmender Richter über die v or ihm gemachten Angaben des über sein Zeugnisverweigerungsrecht ordnungsg e- mäß belehrten Zeugen aus seiner Erinnerung bekundet. Hierzu darf ihm sein Vernehmungsprotokoll - notfalls durch Verlesen - vorgehalten werden. Dies darf allerdings nicht dazu führen , den Inhalt der Niederschrift selbst für die Bewei s- würdigung heranzuziehen. Verwertbar ist vielmehr nur das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des Richters zurückkehrt, und es genügt nicht, wenn er lediglich erklärt, er habe die Aussage richtig au fgenommen (BGH, Urteil vom 2. April 1958 - 2 StR 96/58, BGHSt 11, 338, 341; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 - 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 150; BGH, Urteil vom 30. März 1994 - 2 StR 643/93, StV 1994, 413; BGH, Beschluss vom 4. April 2001 - 5 StR 604/00, S tV 2001, 386). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht bei seiner Beweiswü r- digung ohne Rechtsfehler berücksichtigt, woran sich der Ermittlungsrichter bei seiner eigenen Zeugenvernehmung erinnern konnte. Hierzu gehörten insb e- 8 9 10 - 7 - sondere wesentliche T eile des Kerngeschehens, nämlich dass die Angeklagte im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung ein Messer geholt habe und sie sowie ihr Ehemann sich gegenüber gestanden hätten, als es zu dem Messerstich kam. c) Soweit das Landgericht für die vorlie gende Fallgestaltung eine diese Erinnerung ergänzende Verwertung der protokollierten Aussage als (zumindest teilweise) zulässig angesehen hat, steht diese Auffassung mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar nicht im Einklang. Der Se nat kann aber ausschließen, dass sich dies auf das gefällte Urteil ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat allenfalls die Darstellung M . H . ´, nach dem Stich habe er seine Frau zu Boden gerungen und diese habe sich dann in gebückter Haltu ng vor ih m befunden (UA S. 12; oben 3. b ), und somit einen für die Gesamtwürdigung der Beweise wenig bedeutsamen Umstand dem ermit t- lungsrichterlichen Vernehmungsprotokoll entnommen. Dem Urteil liegt eine insgesamt sorgfältige und umfassende Beweiswü r- di gung zugrunde. Das Landgericht hat alle wesentlichen Gesichtspunkte g e- geneinander abgewogen. Dabei ist es zutreffend von der Einlassung der Ang e- klagten ausgegangen. Diese hat in ihren Vernehmungen bei der Polizei, beim Ermittlungsrichter und in der Hauptve rhandlung sowie gegenüber der Sachve r- ständigen stets eingeräumt, ihren Ehemann mit einem Messerstich verletzt zu hat sie dabei in den wesentlichen Punkten konstant geschildert (UA S. 15 ff.). Die Angeklagte hat allerdings jeweils angegeben, ihr Mann habe sich hinter ihr befunden, als sie den Stich ausgeführt habe. In der Hauptverhandlung hat sie insofern - anders als zuvor - nicht mehr behauptet, sie habe zu diesem 11 12 13 - 8 - Zeitpunkt am Bo den gekniet. Im Kern hat sie sich damit aber stets auf eine rechtfertigende oder zumindest die Schuld mindernde Lage berufen. Das Landgericht hat dies erkannt und seine Prüfung daher auf die Frage ko n- zentriert, in welcher Situation sich die beiden an der A useinandersetzung Bete i- ligten unmittelbar vor dem Messerstich befanden. Es hat letztlich der - recht s- fehlerfrei in die Hauptv erhandlung eingeführten (oben b ) - Darstellung M . H . ´ geglaubt, er und seine Frau hätten sich gegenüber gestanden. Da bei hat das Landgericht plausibel darauf abgestellt, dass der Geschädigte der A n- geklagten verziehen hat und an deren Strafverfolgung vom Beginn der Ermit t- lungen an keinerlei Interesse hatte (UA S. 23, 33). Vor allem hat es die meh r- fach erfolgte Schilderung der Angeklagten, sie habe bei der Tatbegehung g e- kniet, überzeugend als widerlegt angesehen. Denn wie die Beweisaufnahme durch entsprechenden Sachverständigenbeweis erbracht hat, konnte weder die vom Geschädi gten erlittene Verletzung, d. h. der konkrete Sti chkanal, noch das entstandene Blutspurenbild durch einen in dieser Position nach hinten gefüh r- ten Stich verursacht worden sein (UA S. 5, 28 ff.). Angesichts dieser klaren Beweislage besorgt der Senat nicht, dass sich das Nachtatgeschehen maßgeblich auf die landgerichtliche Überzeugungsbi l- dung ausgewirkt hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang zudem festgestellt hat, M . H . habe w e- nige Minuten nach der Tat gegenüber der zu Hilfe gekommenen Nac hbarin C . M . Ergänzend bemerkt der Senat: Ein zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge wird regelmäßig deshalb durch den Ermittlungsrichter vernomm en, weil bei einer späteren - aus welchen Gründen auch immer erfolgten - Zeugnisve r- 14 15 - 9 - weigerung nur die Aussage des Ermittlungsrichters über die Angaben des Ze u- gen verwertbar ist. In derartigen Fällen, erfahrungsgemäß oft Gewalt - und/oder Sexualdelikte zum Na chteil von Frauen oder Kindern, hat der Ermittlungsrichter daher die Pflicht, sich schon während der von ihm durchgeführten Vernehmung intensiv darum zu bemühen, sich den Aussageinhalt einzuprägen. Ausfluss dieser Pflicht des Ermittlungsrichters ist es auc h, dann, wenn seine Verne h- mung als Zeuge ansteht, die Vernehmungsniederschriften einzusehen, um sich erforderlichenfalls die Einzelheiten ins Gedächtnis zurückzurufen (vgl. hierzu zusammenfassend Meyer - Goßner , StPO , 54. Aufl. , § 69 Rn. 8 mwN). Nack Wahl Elf Jäger Sander
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