ECLI:DE:BGH :2016:120516B1STR43.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 43/16 vom 12. Mai 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3 . wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 gemäß § 349 A bs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Mannheim vom 21. August 2015, soweit es sie b e- trifft, aufgehoben a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen B I, B II, B III, B VII und B VIII der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen, c) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Den Angekla g- ten U . wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in drei tatmehrheitlichen Fällen und wegen Ansti f- tung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubun gsmitteln in nicht geringer Menge in 1 - 3 - Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, den Angeklagten Z . wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubung smitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten M . ( unter Freispruch im Übrigen und unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Strafe ) wegen Ansti f- tung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von neun Jahren. Bei dem Angeklagten U . hat die Strafkammer zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen Vorwegvollzug von zwei Jahr en Freih eitsstrafe angeordnet. Die Angeklagten erzielen jeweils mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersic htlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen bleiben ihre Revisionen aus den Gründen der jeweil i- gen Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohn e Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche. Zwar hat das Landg e- richt nur in den Fällen B IV und B IX der Urteilsgründe konkrete Feststellungen zu der Menge des Wirkstoffgehalts der jeweiligen Betäubungsmittel getroffen. Dieser Rechtsfehler betrifft aber nicht die jeweiligen Schuldsprüche, denn a n- gesichts des An - und anschließenden Verkaufs jeweils ganz erheblicher Me n- gen von Betäubungsmitteln in den Fällen B I, B III, B VII und B VIII (ein bis vier 2 - 4 - Kilogramm Amphetamin, e in Kilogramm Heroin) ist auszuschließen, dass im Einzelfall die Grenze zur nicht geringen Menge unterschritten wurde (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 4 StR 708/93, NJW 1994, 1885; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. 2016, Vor §§ 29 f f. BtMG Rn. 214). Der Schuldspruch wird auch im Fall B II von den Feststellungen getr a- gen, denn der vereinbarte Ankauf bezog sich mit 300 g Heroin jedenfalls nach der Vorstellung der hieran beteiligten Angeklagten auf durchschnittliche Betä u- bungsmittel u nd damit eine nicht geringe Menge. Ob die Qualität des schlie ß- lich gelieferten Rauschgifts von der vereinbarten Qualität nach unten abweicht, ist für den Schuldspruch des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge unerheblich (vgl. BGH, U rteil vom 14. April 1999 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 GSSt 1/05 , BGHSt 50, 252). 2. Die Strafzumessung hält in den Fällen B I, B II, B III, B VII und B VIII der Urteilsgründe sachlich - rechtlich e r Überprüfung nicht stand. Wie dargelegt fehlt es in diesen Fällen an der Feststellung des Wirkstoffgehalts der jeweiligen Betäubungsmittel und damit an der Feststellung eines bestimmenden Strafz u- messungsgrundes. Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wir k- stoffmenge des Rauschgifts bestimmt. Für eine sachgerechte schuldangeme s- sene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann auf nähere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt deshalb regelmäßig nicht verzichtet werden (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339 und vom 6. August 2013 3 StR 212/13, StV 2013, 703, je mwN). Stehen die Betäubungsmittel nicht für eine Un tersuchung der Wirkstof f- konzentration zur Verfügung, ist diese notfalls unter Anwendung des Zwe i- 3 4 - 5 - felssatzes unter Berücksichtigung der sicher festgestellten Umstände (He r- kunft, Preis, Handelsstufe, Beurteilung durch die Tatbeteilig ten , Begutachtu n- gen in Körner/Patzak/Volkmer aaO , Vor §§ 29 ff. BtMG Rn. 331 ff. mwN). Eine derartige Festlegung ist auch nicht in den Fällen entbehrlich, in d e- nen die Strafkammer jeweils zu Gunsten der Ange klagten davon ausgegangen ist, dass Monate später aufgefundene Betäubungsmittel mit konkret ermittelten Wirkstoffgehalten nicht ausschließbar aus vorher festgestellten Taten stammen (Fälle B III und B VIII). Denn damit hat die Strafkammer von ihrem bisheri gen Ausgangspunkt aus ersichtlich nur nach dem Zweifelsgrundsatz einen Schluss zu Gunsten der Angeklagten ziehen, nicht aber zu deren Lasten die Wirkstof f- konzentration bestimmen wollen. Die in den Fällen B I, B II, B III, B VII und B VIII der Urteilsgrün de ve r- hängten Einzelstrafen können deshalb nicht bestehen bleiben. Dies zieht die Aufhebung der jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nach sich. 3. Die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bei dem Angeklagten U . entzieht der für sich gesehen r echt s fehlerfreien Bestimmung des Vorwegvol l- zuges eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB die Grundlage. Die neue Strafkammer wird hierüber neu zu entscheiden haben. 5 6 7 - 6 - 4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen könn en bestehen ble i- ben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Die neue Strafkammer wird Feststellungen zu den jeweiligen Wirkstoffgehalten der Betäubungsmittel zu treffen haben und kann auch sonst ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese mit den bi s- herigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 8
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