BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 432/00 vom 23. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2000 b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Das Revisionsvorbringen, der Kassiber vom 30. August 1999 sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, trifft nicht zu. Ausweislich der Niederschrift des 3. Hauptverhandlungstages vom 16. Mai 2000 (Protokollband Bl . 59) wurde der Kassiber ve r - lesen. Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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