1 StR 432/01 - 1. Strafsenat
Karar Dilini Çevir:
1 StR 432/01 - 1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 432/01 vom 24. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2001 beschlo s - sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Regensburg vom 18. Juni 2001 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Untreue in 26 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren verurteilt; außerdem wurde ihm ein befristetes Berufsverbot erteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Angeklagte hat auf Provisionsbasis für eine Tochtergesellschaft der D AG und den ihr verbundenen Produktpartnern Versich e - rungen, Bausparverträge und andere Vermögensanlagen vermittelt und er nahm für diese Firmen auch die Kundenbetreuung wahr. - 3 - In einer Reihe von Fllen bekam er Orderschecks ber fllige Leben s - versicherungen mit dem Auftrag bersandt, mit den Kunden möglichst einen Vertrag ber die Wiederanlage des Geldes abzuschließen. Waren die Kunden hierzu nicht bereit, hatte er ihnen den Scheck auszuhndigen. Sofern es zum Abschluß eines neuen Vertrages kam, verwendete er die Schecks abredewidrig nicht zu deren Finanzierung, sondern löste sie auf sein eigenes Konto ein. In einigen Fllen löste er solche Schecks auch unmittelbar auf sein eigenes Konto ein, nachdem er auf deren Rckseite ein Indossament mit einem Pha n - tasieschriftzug hergestellt hatte. Mit dem Geld zahlte er eigene Schulden, insbesondere auch bei von ihm zuvor geschdigten Kunden, oder er erwarb in der Hoffnung auf hohe Gewinne erheblich risikobehaftete Optionsscheine. Die erhofften Gewinne wollte er z u - mindest berwiegend den Kunden zugute kommen lassen, wobei er fr sich "Reklame" als guter Anlageberater und damit auch neue Kunden erhoffte. Ta t - schlich trat jedoch ganz berwiegend Totalverlust ein, was er zumindest auch fr möglich gehalten hatte. Die D. AG zahlte letztlich die Vers i - cherungsgelder nochmals aus oder leistete sonst Schadensersatz. In anderen, in ihrem Ablauf im Detail unterschiedlich gelagerten Fllen, ging es nicht um die Wiederanlage flliger Versicherungssummen. Hier be r - ließen die Kunden dem Angeklagten Bargeld oder Schecks aus eigenen B e - stnden, die der Angeklagte zur Finanzierung der auf Grund seiner Beratung abgeschlossenen Vertrge verwenden sollte. Auch diese Geld

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