BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 432/07 vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 be-schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Anbringung wei-terer Verfahrensr374gen wird zur374ckgewiesen (247 46 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 10. Januar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen (247 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Re-vision des Angeklagten, die der Verteidiger, Rechtsanwalt S. - dem das Urteil rechtswirksam zugestellt worden ist - innerhalb der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO mit Verfahrensr374gen und der Sachr374ge begr374ndet hat. Nach Ab-lauf der Revisionsbegr374ndungsfrist hat der Angeklagte pers366nlich beim Rechtspfleger des Amtsgerichts M374nchen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Anbringung weiterer Verfahrensr374gen mit der 1 - 3 - Begr374ndung beantragt, er wolle umfangreiche R374gen, die zwei Leitz-Ordner f374llten, erheben. 1. Eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensr374gen kommt nicht in Betracht, da die Revision des Angeklagten frist- und formgerecht mit Verfahrensr374gen und der - auch vom Angeklagten selbst erhobenen - Sachr374-ge begr374ndet worden ist (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) unerl344sslich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht. Ein solcher Fall liegt bei dem von zwei Verteidi-gern vertretenen Angeklagten nicht vor. Der Angeklagte hat selbst vorgetragen, dass ihn die Rechtspfleger 374ber die richtige Art der Revisionsbegr374ndung be-lehrt und ihn darauf hingewiesen h344tten, dass die Verfahrensr374gen wohl nicht wirksam seien. Erst danach h344tten sie es abgelehnt, die zahlreichen R374gen des Angeklagten zu protokollieren. Dies war sachgerecht, denn nach der Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts sollen die Revisionsgerichte vor einer 334berlastung durch unsachgem344337es Vorbringen Rechtsunkundiger be-wahrt werden. Auch soll vermieden werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen M344ngeln scheitern (BVerfGE 64, 135, 152). 2 2. Die vom Verteidiger, Rechtsanwalt S. , erhobenen Verfah-rensr374gen sind teilweise unzul344ssig, im 334brigen unbegr374ndet. Zu den zwei Be-fangenheitsr374gen und dem Vorwurf, die Vorsitzende der Strafkammer habe vor der Vernehmung des Zeugen C. eigene Ermittlungen angestellt und die Verteidigung nicht 374ber die Ergebnisse informiert und ihr als Organ der Rechtspflege Vernehmungsprotokolle und Aktenbestandteile vorenthalten, ist den Urteilsgr374nden folgendes zu entnehmen: 3 - 4 - 204Von seiner Aussage und der 334bergabe der Unterlagen lie337 er sich letztlich auch durch Aktionen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt Co. , der sein Erscheinen zu verhindern ver-suchte, nicht abhalten. Der Zeuge berichtete, dass Rechtsanwalt Co. ihn telefonisch kontaktiert habe und ihn aufgefordert ha-be, nicht nach Deutschland zu kommen oder sich zun344chst mit Co. zu treffen. Daraufhin habe er sich bem374ht, Kontakt mit der Zeugin D. zu bekommen. Dies sei ihm 374ber den Zivilanwalt K. der Zeugin D. gelungen. Der daraufhin geladene Zeuge K. best344tigte diesen Kontakt. Er berichtete, dass C. gefragt habe, wo Frau D. sei. Auf die Mitteilung, dass sich Frau D. in der Justizvollzugsanstalt Aichach befinde, habe C. zum Aus-druck gebracht, dass er sich wegen der Anrufe des Rechtsanwalts Co. bedroht f374hle. Rechtsanwalt Co. wirkte nach der Aussage des Zeugen K. auch auf ihn ein. Bei drei Telefonaten - am 23.05., 24.05. und 02.06.2006 - habe Co. sich als Rechtsanwalt des C. ausgegeben und gr366337te Schwierigkeiten f374r die Zeugin D. angedroht, falls C. gegen den Angeklagten aussage. Es werde 204zappenduster223, wenn C. erst einmal aussa-ge. Auch g344be es keine Unterlagen in der T374rkei, die den Ange-klagten belasten w374rden. Dieses Vorgehen des Verteidigers Co. steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen K. , C. und D. fest223. Das befremdliche Verhalten des Verteidigers, Rechtsanwalt Co. , das auf eine unlautere Beeinflussung von Zeugen gerichtet war, machte die Vorgehensweise der Vorsitzenden unumg344nglich. 4 - 5 - 3. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sachr374ge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 5 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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