BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 432 /14 vom 4. November 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 2. April 2014 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass bezüglich des weitergehenden Adhäs i- onsantrags von einer Entscheidung abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes u.a. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und im Rahmen der getroffenen Adhäsions entscheidung dem Adhäsionsantrag der Adhäsionskl ä- gerin auf Zahlung eines Schmerzensgeld e s dem Grunde nach stattgegeben. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung des Te nors. Auch bei einem Grund - oder Teilurteil ist im Tenor auszusprechen, dass im Ü b- rigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird (vgl. u.a. Meyer - Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 406 Rn. 13a mwN; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 9 f. ). 1 2 - 3 - Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher Fischer 3
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