BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 433/06 vom 20. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2006 be-schlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 26. Juli 2006 wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Freiburg vom 16. Mai 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen. 3. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller N366ti-gung in Tateinheit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Be-w344hrung ausgesetzt. Hinsichtlich des Tatvorwurfs gem344337 Ziffer 1 der Anklage-schrift der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 19. Juli 2005 hat das Landgericht das Verfahren wegen Verj344hrung eingestellt und den Angeklagten im 334brigen freigesprochen. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten ist zul344ssig; sie ist insbesondere fristge-recht begr374ndet worden. Das oben genannte Urteil wurde in Abwesenheit des Angeklagten verk374ndet (247 231 Abs. 2 StPO). Die Frist zur Einlegung der Revisi-on wurde deshalb nicht schon mit der Verk374ndung des angefochtenen Urteils in der Hauptverhandlung, sondern erst mit der Zustellung des schriftlichen Urteils am 21. Juni 2006 in Gang gesetzt (247 341 Abs. 2 StPO). Die vom Angeklagten am 28. Juni 2006 eingelegte Revision war mithin rechtzeitig. Die Frist f374r die Begr374ndung der Revision endete nach 247 345 Abs. 1 Satz 1 StPO einen Monat nach Ablauf der einw366chigen Frist f374r die Einlegung der Revision, also am 31. Juli 2006. Damit war auch die am 27. Juli 2006 beim Landgericht eingegan-gene Begr374ndung der Revision rechtzeitig; eines Wiedereinsetzungsgesuchs bedurfte es nicht. 2 Auf Antrag des Angeklagten nach 247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO war der Be-schluss des Landgerichts vom 26. Juli 2006 aufzuheben; das Wiedereinset-zungsgesuch des Angeklagten ist gegenstandslos. 3 - 4 - 2. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sach-r374ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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