BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 433/14 vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2015 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge n der V erurteilten B . und S . gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2015 w e rd en auf ihre Ko s- ten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision en der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19 . Dezember 2013 mit Beschluss vom 23. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Hiergegen haben die Verurteilten die Anhörungsrüge erh o- ben. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor . Der Senat hat weder zum Nachteil der Verurt eilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese nicht gehört worden wäre n , noch hat er zu berücksichtigendes entsche idungserhebliches Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise der en Anspruch auf rechtliches Gehör verle tzt. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision en nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine B e- gründung des die Revision verwerfe nden Beschlusses vor (vgl. dazu BVerfG , NJW 2014, 2563, 2564, NJW 2006, 136 und StraFo 2007, 463 ; vgl. auch EGMR, JR 2015, 95, 102 m. Anm. Allgayer JR 2015, 64 ). 1 2 3 - 3 - Der Senat hat zudem in gesetzmäßiger Weise über die Revision en de r Verurteilten beraten un d entschieden. Ein Anspruch auf ein Verfahren nach dem sog. " Zehn - Augen - Prinzip " besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausgestaltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem Gesetz (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2219, 2220 und NJW 2012, 2334, 2336 ; BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 1994 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom 14. März 2013 2 St R 534/12, NStZ - RR 2013, 214; vo m 26. März 2014 5 StR 628/13 und vom 10. Februar 2015 1 StR 640/14; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN). I m Übrigen ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach nur der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter von den Akten Kenntnis gehabt habe (Beschwerdebegründung S. 2), unzutreffend. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung d es § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 1 StR 81/13). Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer 4 5 6
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