BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 433/14 vom 22. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u.a . hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2015 b eschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten H . gegen den B e- schluss des Senats vom 23. Juni 2015 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Dezember 2013 mit B eschluss vom 23. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte die bezeichnete Anhörungsr ü- ge erhoben. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor . Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsa chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen diese r nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes en t- sche idungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonst i- ger Weise dess en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine B e- gründung des die Revision verwerfenden Beschlus ses vor (vgl. dazu BVerfG , NJW 2014, 2563, 2564, NJW 2006, 136 und StraFo 2007, 463 ; vgl. auch EGMR, JR 2015, 95, 102 m. Anm. Allgayer JR 2015, 64 ). 1 2 3 - 3 - Der Senat hat in gesetzmäßiger Weise über die Revision des Verurteilten beraten und entschieden. Ein An spruch auf ein Verfahren nach dem sog. " Zehn - Augen - Prinzip " besteht nicht. Vielmehr entspricht die bisherige Ausg e- staltung der Beratungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs dem G e- setz (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2219, 2220 und NJW 2012, 2334, 2336 ; BG H, Beschlüsse vom 15. Februar 1994 5 StR 15/92, NStZ 1994, 353, 354; vom 14. März 2013 2 St R 534/12, NStZ - RR 2013, 214; vo m 26. März 2014 5 StR 628/13 und vom 10. Februar 2015 1 StR 640/14; Mosbacher NJW 2014, 124 ff. mwN). Im Übrigen ist das Vor bringen des Beschwerdeführers, wonach nur der Vorsitzende zugleich als Berichterstatter von den Akten Kenntnis gehabt habe (Beschwerdebegründung S. 2), unzutreffend. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung d es § 465 Abs. 1 StPO (v gl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 1 StR 81/13). Graf Jäger Cirener Radtke Mosbacher 4 5 6
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