ECLI:DE:BGH:2019:230719U1STR433.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 433/18 vom 23. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 26. Februar 201 9 in der Sitzung am 23. Juli 2019 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Bellay und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener , Dr. Fischer , Bundes anwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung vom 26. Februar 2019 , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof b ei der Verkündung a m 23. Juli 2019 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 26. Feb ruar 2019 , Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 26. Februar 2019 als Verteidiger, Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt- schaft gegen das Ur teil des Landgerichts Stuttgart vom 15 . März 2018 werden verworfen. 2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen not- wendigen Auslagen trägt die Staatskasse. 3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. 4. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts Stuttg art vom 15. März 2018 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher unerlaubter Beförderung von Kriegswaffen und wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr 1 - 4 - von Kriegswaff en unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be- währung ausgesetzt hat. Von dieser Strafe hat es zwei Monate für vollstreckt erklärt. Zudem hat es die Einziehung vo n 331 Gewehren angeordnet. Hierge- gen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung sach- lichen und formellen Rechts gestützten Revision und die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Rechtsfolge naus- spruch beschränkten Revision, die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet ist und vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. A. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Der Angeklagte bestellte als mit Waffenhandels - und - herstellungserlaubnis versehener Waffenhändler im Jahr 2005 insgesamt 400 Gewehre bei einem iranischen Unternehmen, welches unter anderem zur Kriegsführung bestimmte vollautomatisc he Sturmgewehre des Typs AK 47 Ka- laschnikow herstellte. Der Angeklagte ließ die später von ihm in Deutschland unter der Bezeichnung B . 47 vertriebenen Gewehre nach seinen Vorgaben fertigen. Zum einen wurde ein im Vergleich zu einem Originallauf einer AK 47 gleich aussehender, aber zwischen sieben und zehn Millimeter längerer Lauf verbaut. Diese Abweichung hatte auf die Funktionsfähigkeit der Gewehre keine Auswirkungen. Insbesondere war der Lauf für sich genommen für Dauerfeuer geeignet. Zum anderen na hm das Unternehmen im Übrigen wie der Ange- klagte wusste die gefertigten Einzelteile der AK 47 und änderte sie vor dem 2 3 - 5 - Zusammenbau derart ab, dass kein Dauerfeuer, sondern lediglich die halbau- tomatische Abgabe von Einzelschüssen möglich war. Bei 200 von 400 Gewehren ließ der Angeklagte noch eine zusätzliche Modifikation vornehmen, um diese zu Repetiergewehren umzubauen. Dies führ- te dazu, dass keine halbautomatische Schussabgabe möglich war, sondern nach Abgabe eines Schusses durch Zurückziehen des Ver schlussträgers er- neut manuell durchgeladen werden musste. Die vollautomatische Funktionsfähigkeit konnte nach dem Erwerb von frei verkäuflichen und im Internet für ca. 152 bis 165 Euro erhältlichen Ersatztei- len für die AK 47 mit geringem Aufwand und ver hältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann wiederhergestellt werden, der sich über die Möglichkeit dazu informierte. Ein im Internet für etwa 70 47 enthielt den hierfür erforderlichen Feuerwahlhebe l, den Unterbrecher, den Sperrhebel, die Sperrhebelfeder und zwei Haltebolzen nebst durchgebrochenen Halteringen. Auch der benötigte Verschlussträger war im Internet für etwa 70 Euro frei verfügbar. Für die 200 zu Repetiergewehren umgebauten B . 47 wur de zusätzlich eine ebenfalls im Internet für unter 25 Euro frei erhält liche Gasentnahmevorrichtung benötigt. Mittels dieser Ersatz- teile war eine Wiederherstellung der vollautomatischen Funktionsfähigkeit mög- lich. Hierfür waren mehrere einfache, mit hande lsüblichen Werkzeugen wie Hammer, Durchschlag, Schraubenzieher, Kombizange und Akku - Bohrmaschine durchführbare Umbaumaßnahmen erforderlich, die sich mit etwas handwerkli- chem Geschick ohne Weiteres in unter einer Stunde bewerkstelligen ließen. Bei den 200 z u Repetiergewehren umgebauten Gewehren war für den Austausch der Gasentnahmevorrichtung ein zusätzlicher Zeitaufwand von etwa 15 Minuten nötig. Im Internet waren Informationen hierzu bzw. zur Funktionsweise der ein- zelnen Teile sowie entsprechende Zeichnung en und Videos zu finden. Bei 4 5 - 6 - Kenntnis der Funktionsweise der einzelnen Teile waren die notwendigen Schrit- te zum Umbau für jedermann umsetzbar. Nach diesen Umbauten war mit dem B . 47 eine vollautomatische Schussabgabe, mithin Dauerfeuer, möglich. Di e vom Angeklagten bestellten Gewehre wurden aus dem Iran per Luft- fracht nach S . geliefert, 100 Waffen am 16. März 2005 und nochmals 300 Waffen am 2. die B . 47 keine Kriegswaffen darstellten. Er bewarb und verkaufte die B . 47 in Deutschland. Nach dem 1. September 2010 verwahrte der Angeklag- te noch 331 Gewehre vom Typ B . 47 in seinen Geschäftsräumen in E . . Eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 K rWaffG erstattete d er Angeklagte nicht. Fall 1: Der Angeklagte kannte die im Vergleich zur AK 47 vorgenomme- nen Änderungen und wusste um die für jedermann leichte Umbaubarkeit der B . 47 in vollautomatische Schusswaffen. Er wusste, welche Arbeitsschritte und frei verkä uflichen Materialien hierzu erforderlich waren. Ihm war auch be- wusst, dass die Umbaumöglichkeit zur Einstufung als Kriegswaffe führen konn- te. Deshalb versuchte er, vom Bundeskriminalamt vor der Bestellung Hinweise und Erläuterungen zu bekommen, unter welch en Umständen eine Waffe als Kriegswaffe eingestuft wird. Die telefonischen Hinweise waren jedoch nicht spezifisch zu der B . 47 oder zur AK 47 erfolgt, sondern nur allgemein gehal- ten oder betrafen andere Waffen. Stets verwies das Bundeskriminalamt dar auf, dass der Angeklagte für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar einrei- chen und einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 WaffG beantragen solle. Dies unterließ der Angeklagte jedoch bewusst. Am 7. September 2011 brachte der Angeklagte die Waffen B . 47 mit den Waffennummern 8 . und 8 . es handelte sich um eine Varian- 6 7 8 - 7 - te Halbautomatik und eine Variante Repetierer von seinen Geschäftsräumen in E . zur Postfiliale und versandte sie an das Beschussamt M . , um die Beschussprüfung durchführen zu lassen. Der Angeklagte, der wusste, dass er nicht im Besitz der für eine Befö rderung von Kriegswaffen nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 KrWaff G i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c erforderli- chen Genehm fähigkeit begründenden Umstände, dass die modifizierten Gewehre rechtlich dennoch nicht als Kriegswaffen zu qualifizieren seien. Hierauf meldete sich das Beschussamt beim Angeklagten und t eilte mit, dass es sich bei den Waffen um Kriegswaffen handeln könne, was derzeit ge- prüft werde. Spätestens jetzt ging der Angeklagte davon aus, dass sämtliche B . 47 rechtlich a ls Kriegswaffen im Sinne des KrWaff G einzustufen sein könnten, und "fand s ich damit ab". Um die von ihm befürchtete Beschlagnahme zu vermeiden, entschloss er sich, seine Geschäftstätigkeit in die Schweiz zu verlegen. Fall 2: Zu diesem Zweck übergab er am 30. Dezember 2011 an seinem Geschäftssitz in E . die restlic hen, sich noch in seinem Besitz befindli- chen 329 B . 47 an Mitarbeiter eines von ihm beauftragten Frachtspeditions- dienstes, welche die Waffen zu einer dem Angeklagten zuzuordnenden Firma in Be . /Schweiz befördern sollte. Ihm war bewusst, dass die hi erfür nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 KWK G i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c erfor- derliche Allgemeine oder Einzelfallgenehmigung für die Beförderung zum Zweck der Ausfuhr von Kriegswaffen nicht erteilt worden war. Die Mitarbeiter des Frachtunter nehmens, die nicht wussten, dass es sich um Kriegswaffen handelte, transportierten die Gewehre nach Abfertigung üb er das Hauptzollamt S . Zollamt H . am 30. Dezember 2011 in das Hoheitsgebiet der 9 10 - 8 - Schweiz, wo die schweizerischen Behörde n den Weitertransport nach Be . verweigerten. II. Das Landgericht hat den Fall 1 als vorsätzliche unerlaubte Beförde- rung von Kriegswaffen gewertet und angenommen, dass der Angeklagte bezüg- lich der Kriegswaffeneigenschaft einem vermeidbaren Verbotsirrtu m unterlegen sei. Der Angeklagte habe um alle Tatsachen gewusst, die zur rechtlichen Ein- stufung der B . 47 als Kriegswaffen führen und habe diese gleichwohl nicht unter diesen Begriff subsumiert. Vermeidbar sei der Irrtum gewesen, weil der Angeklagte vom Bundeskriminalamt schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass er für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar einreichen und einen Feststellungsbescheid beantragen solle. Dieser Aufforderung sei er jedoch bis zur Begehung der Tat nicht nachgek ommen. Den Fall 2 hat das Landgericht als vorsätzliche unerlaubte Ausfuhr von Kriegswaffen bewertet und das Vorliegen eines Verbotsirrtums verneint. B. I. Die Revision des Angeklagten Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. 1. Ein Verfahren shindernis liegt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen nicht vor. 2. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom Generalbundesanwalt dort genannten Gründen. 11 12 13 14 - 9 - 3. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Die rechtsfeh lerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld - und Strafausspruch. a) Die Waffen B . 47 sind Kriegswa ffen nach § 1 Abs. 1 KrWaff G i.V.m. Gemäß § 1 Abs. 1 KrWaff G bestimmt sich die Kriegswaffeneigenschaft danach, ob die Waf- fen in der Anlage (Kriegswaffenliste) aufgeführt sind. Entscheidend für die Kriegswaffeneigenschaft ist somit allein die Erwähnung in der Kriegswaffenliste (BGH , Beschluss vom 8. April 1997 1 StR 606/96, NStZ 1997, 552 m. Anm. Runkel; Steindorf /Heinrich , Waffenrecht, 10. Aufl. , KrWaff G , § 1 Rn. 1). In Teil B dieser Liste sind sonstige Kriegswaffen, in Abschnitt V die sogenannten Rohr- waffen erfasst. Da mit den Waffen eine vollautomatische Schussabgabe mög- lich w ar, handelt es sich um vollautomatische Gewehre im Sinne der Nr. 29c (vgl. auch Erläuterungen zur Kriegswaffenliste des BMF Nr. 29c). aa) Dass die vollautomatische Schussabgabe erst nach den Umbau- maßnahmen möglich war, steht der Einstufung als Kriegswaf fe nicht entgegen. Gegenstände, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfa- chen Mitte ln von jedermann behoben werden kann, der sich über die Möglich- keit dazu informiert, sind Kriegsw affen im Sinne des § 1 Abs. 1 KrWaff G (BGH, Urt eil vom 19. Februar 1985 5 StR 780/84 und 796/84 Rn . 5 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2002 2 BvR 2142/01 Rn. 6 ). Das ist bei den Waffen B . 47 der Fall. Die Umbauschritte, der hierfür erforderliche Aufwand und das benötigte Werkzeug hat das Landgericht im Ein- zelnen nachvollziehbar dargestellt. Danach konnten die fehlenden Teile für un- ter 200 Euro frei erworben werden. Für den Einbau der Ersatzteile und die Ent- 15 16 17 18 - 10 - fernung der eingebauten Behinderungen waren lediglich einfache, handelsübli- che Werkzeuge, wie Hammer, Durchschlag, Schraubenzieher, Kombizange und Akku - Bohrmaschine nötig. Bei der halbaut omatischen Variante war der Umbau in unter einer Stunde, bei der Variante Repetiergewehr in etwa eineinviertel Stunden möglich. Die hierfür erforderlichen Informationen konnte sich jeder- mann ohne weiteres im Internet beschaffen. Es mussten auch keine Bohru ngen im Gehäuse angebracht werden. Sämtliche Aussparungen im Gehäuse für Hal- tevorrichtungen waren genau wie im vollautomatischen Sturmgewehr des Typs AK 47 Kalaschnikow vorhanden. Allein der leere, am Ende breitgeklopfte Halte- bolzen für den fehlenden Sperr hebel musste entfernt werden, um die vorhan- dene Aussparung frei zu legen. Hierzu musste lediglich der Haltebolzen und gerade nicht das Gehäuse von außen angebohrt und anschließend mit einem Hammer und einem passenden Durchschlag aus dem Gehäuse geschla gen werden. Sodann konnte diese vorhandene Aussparung für die Befestigung des Sperrhebels mittels eines Haltebolzens exakt wie beim AK 47 verwendet werden. Danach war die Funktionstüchtigkeit im Hinblick auf die vollautomatische Schussabgabe nicht d auernd und endgültig aufgehoben (vgl. auch MüKo - StGB/ Heinrich, 3. Aufl., KrWaffG , § 22a Rn. 4 f.; Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/ Runkel, Waffenrecht, 60. Aktualisierung, Juni 2010, § 1 KWKG Rn. 12), denn die Funktionsstörung konnte mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfa- chen Mitteln von jedermann behoben werden, der sich über die Möglichkeit da- zu informiert. Hierbei ist unbeachtlich, ob eingebaute Beh inderungen entfernt, fehlende aber mit geringem Aufwand und verhältnismäßig ei nfachen Mitteln z u be- schaffende Teile eingesetzt werden müssen oder eine Kombination von bei- dem erforderlich ist, um die Funktionstüchtigkeit herzustellen, sofern dies ins- 19 20 - 11 - gesamt mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von je- dermann vorgenommen werden k ann, der sich über die Möglichkeit dazu infor- miert. Hierfür sprechen der Wortlaut der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift: (1) Bereits dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 K rWaff G nach sollen in die Kriegswaffenliste alle G allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen ... Zerstö- rungen oder Schäden an Personen oder S (2) Die Erfassung solcher Gegenstände entspricht auch dem Willen des - Dr uck s. 8/1614, S. 1 und 14). Damit steht im Einklang, dass gemä ß der Erläuterungen zur Kriegswaffenliste des Bundesmi- nisteriums der Finanzen die Kriegswaffeneigenschaft erst dann verloren geht, sobald der Gegenstand als Kriegswaffe dauernd funktionsuntüchtig geworden ist, was erst dann anzunehmen ist, wenn die Wiederh erstellung der Einsatzfä- higkeit entweder unmöglich ist oder einen technischen oder finanziellen Auf- wand erfordert, der in keinem sinnvollen Verhältnis zum Wert einer fu nktionsfä- higen Waffe steht (Nr. 6) und bei Zweifeln über den Verlust der Kriegswaffenei- g enschaft der Gegenstand so lange Kriegswaffe bleibt, bis die Zwe ifel beseitigt worden sind (Nr. 8). (3) Schließlich kann es auch nach Sinn und Zweck des Kriegswaffenkon- trollgesetzes keinen Unterschied machen, ob eine einfach zu entfernende Vor- richtung d ie Funktionstüchtigkeit hier die Möglichkeit der vollautomatischen Schussabgabe verhindert oder die Funktionstüchtigkeit durch leicht zu be- werkstelligende Ergänzungen von jedermann jederzeit hergestellt werden kann 21 22 23 - 12 - (Pottmeyer, KWKG, 2. Aufl . , § 1 Rn. 38 ff., Rn. 54; Holthausen , NStZ - RR 1998, 193 , 194; Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/Runkel , Waffenrecht, 64. Aktualisierung, Oktober 201 2 , § 1 KWKG Rn. 14 f.). Eine andere Auslegung würde der Umgehung der Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes Vorschub leisten und mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sein, das die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit allen zur Kriegsführung geeigneten und deshalb in die Kriegswaffenliste aufgenommenen Waffen und Waffenteilen der staatlichen Kontrolle u nterwerfen will (vgl. BT - Dr uck s. III/1589, S. 12). Gegen diese Auslegung bestehen auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2002 2 BvR 2142/01 Rn. 6 ). bb) Soweit das Bundeskrimina lamt in seinen Feststellungsbescheiden nach § 2 Abs. 5 WaffG vom 30. Januar 2018 davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Waffen um keine Kriegswaffen handelt, führt dies zu keiner ande- ren Bewertung. Denn die Kriegswaffeneigenschaft als Tatbestandsvorau sset- zung der Strafbarkeit wird nicht etwa durch ein Verwaltungshandeln begründet oder beeinflusst, wie etwa das Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einreise im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 3 i . V . m . § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG, viel- mehr ergibt sie sich al lein aus dem Gesetz. Insoweit obliegt die Auslegung, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Kriegswaffe nach § 1 Abs. 1 KrWaff G i.V.m. der Kriegswaffenliste handelt, den Gerichten (vgl. Pottmeyer, KWKG, 2. Aufl., § 1 Rn. 121). Die Feststellungsbescheide d es Bundeskriminalamts können daher schon deswegen die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundenen Strafgerichte nicht hindern, eine abweichende Wertung vor- zunehmen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. April 2007 1 Ss 75/06 Rn. 23 ff. ; Erbs/Kohlh aas/ Pauckstadt - Maihold, 175 . EL Mai 2009 , WaffG § 1 Rn. 1). 24 - 13 - Die nach § 2 Abs. 5 WaffG bestehende Einstufungskompetenz des Bun- deskriminalamts bezieht sich allein darauf, ob ein Gegenstand vom WaffG er- fasst wird oder wie er nach Maßgabe des WaffG einzu stufen ist. Solche Ent- scheidungen des Bundeskriminalamts entfalten nach § 2 Abs. 5 Satz 4 WaffG nur für den Geltungsbereich des WaffG Wirkung. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 WaffG unterfallen solche Waffen, die wie automatische Schnellfeuergewehre, Maschinenpisto len und Gewehre in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, nicht dem WaffG. Die Frage der Kriegswaffeneigenschaft ist danach von § 2 Abs. 5 WaffG nicht umfasst, sondern richtet sich ausschli eßlich nach dem spezielleren KrWaff G, das die kriegswaffenrechtlich e Materie ausschließlich und besonders regelt (vgl. MüKo - StGB/Heinrich, 3. Aufl., WaffG , § 57 Rn. 1; Erbs/Kohlhaas/ Pauckstadt - Maihold , 224. EL Juli 201 8 , WaffG , Vorbemerkun- gen Rn. 5 ; Erbs/Kohlhaas/ Lampe , 224. EL Februar 2019 , KWKG , § 22a Rn. 32; Hinze/Ado lph/Brunner/ Bannach/ Adolph , Waffenrecht, 74. Aktualisierung, Au- gust 2017, KWKG Einleitung Rn. 63; Steindorf /Heinrich, Waffenrecht, 10. Aufl., WaffG , § 57 Rn. 1 und KWKG Vorbemerkungen Rn. 8, 8a). Hinzu kommt, dass das Bundeskriminalamt auf der Grundlage d er rechtsfehlerfrei getroffenen Fest- stellungen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, wonach im Gehäuse Bohrungen angebracht werden müssten, um die Funktionsfähigkeit herzustellen. b) Eine Genehmigung, die den objektiven Tatbestand des § 22a Abs. 1 Nr. 3 KrWaff G (Fall 1) bzw. des § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaff G (Fall 2) entfallen lassen würde, lag nicht vor. Hierzu hätte es einer Genehmigung für die Beförde- rung (Fall 1) bzw. für die Beförderung zum Zweck der Ausfuhr von Kriegswaffen (Fall 2) na ch § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 KrWaff G i.V.m. Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29 c bedurft. Gemäß § 11 Abs. 1 KrWaff G ist hierfür die Bundesregie- rung zuständig , die gemäß § 11 Abs. 2 und 3 KrWaff G diese Zuständigkeit an fünf im Einzelnen benannte Bundesmini sterien delegieren kann (abl. zur Frage 25 26 - 14 - der Verfassungsgemäßheit dieser Delegationsm öglichkeit im Hinblick auf Art. 26 Abs. 2 GG Dreier/Pernice, GG, 2. Aufl. Art. 26 Rn. 28 mwN). Eine solche Genehmigung lag nicht vor. Die nur zum Tatzeitpunkt von Fall 2 vorliegende Genehmigung des Bun- desamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem Außenwirtschaftsgesetz kann diese Genehmigung ni cht ersetzen und ist für das KrWaff G ohne Belang. § 22a Abs. 1 Nr. 4 KrWaff G bezieht sich allein auf die in § 3 Abs. 3 KrWa ff G statuierte Genehmigungspflicht (Hinze /Adolph/Brunner/Bannach/Runkel, Waf- fenrecht, 66. Aktualisierung, November 2013, KWKG , § 22a Rn. 23; Steindorf/ Heinrich , 10 . Aufl., KrWaff G , § 22a Rn. 6). Ferner regelt sowohl § 1 Abs. 2 Nr. 1 AWG bzw. § 1 Abs. 2 AW G a F als auch § 6 Abs. 4 KrWaff G, dass nach ande- ren Gesetzen erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt werden und solche auch selbst keine ersetzende Wirkung haben, vielmehr gegebenenfalls mehrere Genehmigungen erforderlich sind (vgl. MüKo - StGB/Wagner, 2. Aufl., AWG , Vor §§ 17 ff. Rn. 8 ; Hinze/Adolph/Brunner/Bannach/Runkel, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, November 2010, § 6 KWKG Rn. 20; Kistner, Straft aten im Außenwirtschaftsgesetz - Systematik, Rechts gut und Auslegung des § 34 Abs. 2 AWG, S. 5; vgl. auch BT - Dr uck s. 11/4928, S. 1 f. ; vgl. auch Pottmeyer, KWKG, 2. Aufl. , Einleitung Rn. 186). Dies folgt bereits aus den unterschiedli- chen Reg elungsbereichen: Während das KrWaff G den Verfassungsauftrag des Art. 26 Abs. 2 GG umzusetzen versucht, ein Kriegswaffenko ntrollregime als geeignetes Mittel zur Verhinderung der Förderung fremder Angriffskriege zu schaffen (BeckOK GG/von Heintschel - Heinegg, 4 1 . Ed., Art. 26 Rn. 29, 29.1; Maunz/Dürig/ Herdegen, GG , 8 1 . EL Januar 201 7 , Art. 26 Rn. 2), regelt das AWG allgemein d en Warenverkehr mit dem Ausland. Entsprechend dem unter- schiedlichen Zweck der Vorschriften sind auch Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und die zuständigen Genehmigungsbehörden verschieden. 27 - 15 - c ) Das Landgericht hat das vorsätzliche Handeln des Angeklagten re chtsfehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte hat das äußere Tatgeschehen ein- geräumt und sich dahingehend eingelassen, dass die Umbaumöglichkeit nicht zur Einstufung der B . 47 als Kriegswaffe führe. Er hatte detaillierte Kenntnis von den Modifizierungen , die sogar nach seinen Anweisungen vorgenommen wurden und davon, durch welche Maßnahmen und mit welchen frei verfügbaren Mitteln die B . 47 umgebaut werden konnte, so dass eine vollautomatische Schussabgabe möglich wurde. Der Angeklagte handelte somi t in Kenntnis aller objektiven Tatumstände, die zur Einstufung der B . 47 als Kriegswaffe führten. Ferner wusste er, dass er in beiden Fällen nicht im Besitz der für eine Beförde- rung von Kriegswaffen erforderlichen Genehmigung war. Soweit der Angeklagt e B . 47 nicht um Kriegswaffen handele, bezog sich dies allein auf die d en Vorsatz nicht ausschließende Subsumtionsfrage (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1993 4 StR 322/93, Pot tmeyer, K WKG, 2. Aufl. Rn. 20 ff. , § 22a Rn. 81), ob die Rohrwaffen, mit denen nach einfachen Umbaumaßnahmen vollautomatisch geschossen werden konnte, rechtlich als Kriegswaffen zu qualifizieren sind. d) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgerich t in beiden Fällen von einem schuldhaften Handeln des Angeklagten ausgegangen ist. aa) Betreffend den Fall 1 ist die Annahme des Landgerichts, der Ange- klagte sei einem Verbotsirrtum unterlegen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn dieser war wie da s Landgeric ht insoweit zutreffend ausführt jedenfalls vermeidbar (§ 17 Satz 2 StGB): (1) Das Landgericht legt seiner Würdigung zugrunde, der Angeklagte sei davon ausgegangen und gehe noch immer davon aus, dass es sich bei den 28 29 30 31 - 16 - Ge wehren B . 47 um k eine Kriegswaffen handele. Die bloße Berufung des Angeklagten auf einen Verbotsirrtum nötigt nicht dazu, einen solchen als gege- ben anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von Bedeutu ng waren (vgl. BGH , Urteil vom 11. Oktober 2012 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 63 ). Denn der Täter hat bereits dann ausreichende Unrechtseinsicht, wenn er bei Begehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das Bewusstsein, die Handlung verstoße gegen ir- gendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche Best- immungen (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Dezember 2015 2 StR 525/13, BGHSt 61, 110 Rn. 53 ; vom 11. Oktob er 2012 1 StR 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 65 und vom 16. Mai 2017 VI ZR 266/16 Rn. 22, jew. mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit, vgl. BVerfG, Beschluss v om 16. März 2006 2 BvR 954/02 Rn. 25 f. ). Dass das Landgericht aufgrund einer solch en Gesamtwürdigung unter Einbeziehung gegenläufiger Indizien von einem Verbotsirrtum ausgegangen ist, zeigt keine revisionsrechtlich zu beachtende n , dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler auf. (2) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auf dieser Grun dlage von der Vermeidbarkeit eines solchen Irrtums ausgegangen. Unvermeidbar ist ein Ver- botsirrtum erst dann, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte ein- gesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichen- falls durch Einho lung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des Täters verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechts- verneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verläss- lich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere 32 33 - 17 - nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach - und Rechtslage erteilt worden ist. Bei der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine di esen An- forderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts ver- trauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. M aßgebend sind die jeweils konkreten Umstände, insbeson- dere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum Beispiel sein Bil- dungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen (BGH, Urteil e vom 11. Oktober 2012 1 StR 213/10 , BGHSt 58, 15 Rn. 69 ff. und vom 4. April 2013 3 StR 521/12 Rn. 10 f. ). Auf der Grundlage dessen durfte das Landgericht die vom Angeklagten entfalteten Bemühungen zur Klärung der Rechtslage als nicht ausreichend wer- ten. Denn ihm war aus einer früher en Verurteilung wegen des Besitzes der von ihm produzierten Gewehre B . 3 bewusst, dass auch halbautomatische Ge - wehre als vollautomatische Gewehre unter die Kriegswaffenliste Teil B V Nr. 29c fallen, wenn sie durch legal auf dem Markt erhältliche Teil e ohne weite- res so umgebaut werden können, dass mit ihnen die Abgabe von Dauerfeuer möglich ist. Dieses Bewusstsein zeigte sich auch dadurch, dass der Angeklagte vor der Bestellung der B . 47 versuchte, beim Bundeskriminalamt allgemeine Erläute - rungen zu bekommen, unter welchen Umständen eine Waffe als Kriegswaffe eingestuft wird. Der unmissverständlichen Aufforderung, für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar einzureichen, kam er jedoch nicht nach und holte keine Auskunft zu den B . 47 und d amit zu deren Kriegswaffe- neigenschaft ein. Der Beratende muss aber vollständige Kenntnis von allen tat- sächlich gegebenen, relevanten Umständen haben. Insbesondere bei komple- xen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detail liertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 1 StR 34 - 18 - 213/10, BGHSt 58, 15 Rn. 74 mwN). Auch die Rechtsauskunft eines Rechtsan- walts holte der Angeklagte trotz dieser Vors trafe nicht ein. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ferner erkennbar, dass das Landgericht auch den Umstand in seine Überlegungen mit einbezo- gen hat, dass das Bundeskriminalamt mehr als sechs Jahre nach Begehung der angeklagten Taten in zw ei Feststellungsbescheiden aussprach, dass die Waffen B . 47 keine Kriegswaffen seien. Hieraus kann aber wie im Ergebnis auch vom Landgericht zutreffend angenommen nicht auf die Unvermeidbar- keit des Irrtums geschlossen werden. Denn dass der Angekla gte zur Zeit der Tatbegehung eine verlässliche Auskunft mit einem unrechtsverneinenden Inhalt erhalten hätte, kann schon angesichts des zeitlichen Ablaufs ausgeschlossen werden. Das Bundeskriminalamt bearbeitete die Anträge des Landeskriminal- amtes vom 30. Januar 2012 auf Erlass von Feststellungsbescheiden zu den Gewehren B . 47 zunächst jahrelang nicht. Auch auf die zweieinhalb Jahre später erho bene Untätigkeitsklage des Angeklagten hin ergingen in den folgen- den drei Jahren keine Bescheide. Erst aufgru nd eines im Verwaltungsgerichts- verfahren geschlossenen Vergleichs erließ das Bundeskriminalamt die Feststel- lungsbescheide. Ferner hat es der Angeklagte zur Tatzeit bewusst verhindert, dem Bundeskriminalamt die für eine Auskunft erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Schließlich war zu berücksichtigen, dass den Feststel- lungsbescheiden ein falscher Sachverhalt zugrunde lag, da das Bundeskrimi- nalamt davon ausging, dass Bohrungen im Gehäuse erforderlich waren, um die Funktionsfähigkeit herzustel len. Da der Angeklagte hingegen von zutreffenden Erfordernissen für den Umbau ausgegangen ist, vermag ihn dieser spätere Fehlschluss des Bundeskriminalamtes nicht zu entlasten. 35 - 19 - bb) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auch im Fall 2 von einem schuldh aften Handeln ausgegangen. Insbesondere hat es auf nicht zu bean- standender Tatsachengrundlage einen Verbotsirrtum abgelehnt. II. Revision der Staatsanwaltschaft Auch die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkt e Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Denn die Strafzumessung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehen- de Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist aus geschlossen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, nament- lich das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Straf- zwecke außer Acht lassen oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist. Nur in diesem (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. In Zweifelsfällen hat das Revisionsgericht die Wertung des Tatgerichts hinzu- nehmen (st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. März 2018 2 StR 416/16 Rn. 12 mwN). Daran gemessen begegnen die Strafzumessungserwägungen des L and- gerichts auch angesichts der gewichtigen Milderungsgründe wie die beson- ders lange Dauer des Strafverfahrens und die sehr lange Zeitspanne zwischen Tat und Urteil (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 GSSt 2/17, BGHSt 62, 184 Rn. 25 ff. ) keinen du rchgreifenden Bedenken. Ersichtlich meint das Tat- 36 37 38 39 - 20 - gericht, dass dem Angeklagten durch die Einziehung der insgesamt 331 B . 47 - Gewehre die Existenzgrundlage entzogen ist. Diesen Umstand hat es bei der Strafzumessung berücksichtigt, was hier nicht zu beans tanden ist. Zumal da sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ausschließen lässt, dass eine anderweitige, waffenrechtlich erlaubte Verwertung von zumin- dest Einzelteilen der B . 47 möglich gewesen wäre. III. Die sofortige Beschwerde des A ngeklagten gegen die Kostenentschei- dung im vorbezeichneten Urteil war kostenpflichtig zu verwerfen, weil diese Entscheidung der Sach - und Rechtslage entspricht. 40 - 21 - IV. Hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Bewäh- rungsbeschlusses des Lan dgerichts Stuttgart vom 15. März 2018 kann die Be- schwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffen e Anordnung gesetz- widrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO). Eine solche Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor (vgl. § 56a Abs. 1 und 2 , § 56c Abs. 1 Sa tz 1 StGB). Raum Jäger Bellay Cirener Fischer 41
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