BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 434/06 vom 9. November 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12. April 2006 im Rechtsfolgenausspruch aufge-hoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer r344uberischer Er-pressung zu sechs Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 1 Die Revision erstrebt mit der Sach- und mehreren Formalr374gen die um-fassende Aufhebung des Urteils. Der R374ge der Verletzung materiellen Rechts bleibt der Erfolg aus den von dem Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 6. September 2006 dargestellten Gr374nden versagt (247 349 Abs. 2 StPO). Demgegen374ber hat der Rechtsfolgenausspruch wegen der Verletzung formellen Rechts keinen Bestand. 2 - 3 - I. A) Mit den Verfahrensr374gen beanstandet die Revision die Verwertung von Erkenntnissen, die nicht oder aufgrund unzutreffender rechtlicher Grundla-ge in die Hauptverhandlung eingef374hrt wurden (Versto337 insbesondere gegen 247 261 StPO): 3 1. Aus den Urteilsgr374nden der Vorverurteilung durch das Landgericht Memmingen vom 13. September 1990 wird in der angefochtenen Ent-scheidung umfassend detailliert zitiert. Die Sitzungsniederschrift ent-h344lt nichts dar374ber, dass dieses Urteil des Amtsgerichts Memmingen verlesen worden w344re. Die M366glichkeit der Einf374hrung auf andere Weise, etwa durch Vorhalt, scheidet aus. 2. Aus den Urteilsgr374nden der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Freiburg vom 30. Mai 1994 wird ebenfalls umfassend w366rtlich zitiert. Die Sitzungsniederschrift enth344lt auch nichts dar374ber, dass dieses Ur-teil verlesen worden w344re. Die M366glichkeit der Einf374hrung auf andere Weise, etwa durch Vorhalt, scheidet auch hier aus. 3. Das Gutachten der Universit344tsklinik U. zur Blutalkoholbestimmung beim Angeklagten vom 25. Oktober 2005 wurde ausweislich der Sit-zungsniederschrift nicht gem344337 247 256 Abs. 1 Nr. 4 StPO, sondern nach entsprechender Beschlussfassung - entgegen 247 251 Abs. 4 Satz 2 StPO ohne weitere Begr374ndung - 204gem344337 247 251 Abs. 2 Satz 1 StPO verlesen223. 4. Das Gutachten Dr. M. vom 16. Dezember 2005 374ber die immuno-logische und chemische Untersuchung des Blutes des Angeklagten - 4 - wurde ebenfalls ohne weitere Begr374ndung 204gem344337 247 251 Abs. 2 Satz 1 StPO verlesen223. 5. Die Urteilsgr374nde enthalten tagesgenaue Feststellungen zu Haft- und Therapiezeiten aufgrund von Vorverurteilungen. Die Sitzungsnieder-schrift enth344lt nichts 374ber die Verlesung von Urkunden, wie etwa Voll-streckungsheften, denen dies h344tte entnommen werden k366nnen. Die M366glichkeit der Einf374hrung auf andere Weise, etwa durch Vorhalte, scheidet auch hier aus. 6. In der Hauptverhandlung wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift B. , Sachverst344ndiger f374r Neurologie und Psychiatrie, als Sachverst344ndiger belehrt, vernommen und nach 247 79 Abs. 1 StPO un-beeidigt entlassen, nicht jedoch als Zeuge vernommen. Die Urteilsgr374nde enthalten hierzu folgende Passage: 204Die Feststellungen zu den pers366nlichen Verh344ltnissen des Angeklag-ten beruhen auf seinen Einlassungen. Seine Angaben werden best344-tigt und erg344nzt durch die verl344ssliche Schilderung des insoweit als Zeugen geh366rten psychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. B. , der den Angeklagten explorierte.223 B) Die Berichterstatterin gab zum Revisionsvortrag am 21. Juli 2006 fol-gende dienstliche Erkl344rung ab: 4 "Sowohl das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 13.09.1990 ... als auch das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30.05.1994 205 wurden hinsichtlich der wesentlichen Teile in der Hauptverhandlung verlesen. Die im Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12.04.2006 als verlesen aufgef374hrten Urteile sind lediglich im Sitzungsprotokoll nicht als verlesen vermerkt. - 5 - Soweit im Urteil auf Blatt 202 [der Akten - das Urteil hat 23 Seiten] ausgef374hrt ist, dass der psychiatrische Sachverst344ndige Dr. B. als Zeuge geh366rt wurde, ist anzumerken, dass es sich hierbei offensicht-lich um einen 334bertragungsfehler handelt. Ich hatte offensichtlich ver-sehentlich diesen Satz als Baustein aus einem anderen Urteil ohne Pr374fung 374bernommen. Eine Vernehmung des Sachverst344ndigen als Zeuge erfolgte nicht, nachdem die pers366nlichen Verh344ltnisse aufgrund umfassender Angaben des Angeklagten festgestellt werden konnten.223 Der Richter, der die Hauptverhandlung leitete, vermerkte am 26. Juli 2006 handschriftlich auf der dienstlichen 304u337erung der Berichterstatterin: 5 204Ich schlie337e mich der Stellungnahme der Berichterstatterin an und mache mir ihre Erkl344rung zu Eigen.223 Die Urkundsbeamtin gab am 1. August 2006 folgende dienstliche Stel-lungnahme ab: 6 204Nachdem es bei der 2. Kammer nicht 374blich ist, die verlesenen Vor-strafen im Protokoll zu vermerken, habe ich die Verlesung der Vorstra-fen auch nicht im Protokoll aufgenommen. Kann jedoch, nachdem mir der Sachverhalt der Vorstrafen der Be-richterstatterin [sic!] erz344hlt worden ist, sagen, dass diese nach meiner Erinnerung in der Verhandlung verlesen worden sind.223 II. Die Revision hat schon mit der Beanstandung des oben unter Nr. 6 ge-schilderten Sachverhalts - im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch - Erfolg. Ausweislich der Sitzungsniederschrift steht fest (247 274 Satz 1 StPO), dass der Sachverst344ndige Dr. B. nicht als Zeuge vernommen wurde. Dies deckt sich 7 - 6 - auch - ohne, dass es hierauf allerdings revisionsrechtlich ankommt - mit den dienstlichen Erkl344rungen der Berufsrichter. Gleichwohl hat die Strafkammer ausweislich der Urteilsgr374nde 204die verl344ssliche Schilderung des insoweit als Zeugen geh366rten psychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. B. 223, - also 374ber die Verwertung von Befundtatsachen hinaus - ihren Feststellungen zu den pers366n-lichen Verh344ltnissen jedenfalls erg344nzend zugrunde gelegt. Die Strafkammer hat somit unter Versto337 gegen 247 261 StPO bei der Urteilsfindung Umst344nde ber374cksichtigt und gew374rdigt, die nicht Inbegriff der Hauptverhandlung waren. Der Senat vermag nicht auszuschlie337en, dass der Rechtsfolgenausspruch - auch - darauf beruht. Denn den Feststellungen zu den pers366nlichen Verh344ltnis-sen kommt nicht nur bei der Strafzumessung in hohem Ma337 Bedeutung zu, sondern hier vor allem im Hinblick auf die besonders einschneidende Ma337nah-me der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Die Ent-scheidung hier374ber erfordert in jeder Hinsicht besondere Umsicht und Sorgfalt. Soweit den dienstlichen 304u337erungen der Berufsrichter zur Grundlage der Entscheidungsfindung anderes entnommen werden kann, ist dies f374r die revisi-onsrechtliche Pr374fung ohne Bedeutung. Ma337geblich sind insoweit allein die schriftlichen Urteilsgr374nde. Diese k366nnen nur in den F344llen des 247 267 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 StPO erg344nzt werden (vgl. BGHSt 43, 22, 24), die hier nicht vorliegen. 8 - 7 - Auf die 374brigen Beanstandungen der Verletzung formellen Rechts kommt es nicht mehr an. Den Schuldspruch verm366gen auch sie nicht in Frage zu stel-len. 9 Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy