ECLI:DE:BGH:2016:020216U1STR435.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 435/15 vom 2. Februar 2016 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB § 263 StPO § 261 ProstG § 1 Satz 1 1. Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen (A n- schluss an BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 3 StR 467 /10, NStZ 2011, 278 f.). 2. Für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens bei § 263 StGB darf sich der Tatrichter zur Ermittlung des objektiven Wertes der in die Saldierung einzuste l- lenden Vermögensbestandteile regelmäßig auf die Wertbestimmung anhand der Preisvereinbarung durch die Parteien stützen; eine solche wird sich bei funktioni e- renden Märkten typischerweise als mit der anhand eines davon unabhängigen Marktwertes äquivalent erweisen. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 1 StR 435/15 LG Mannheim in der Strafsache gegen - 2 - wegen Betrugs - 3 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Januar 2016, in der Sitzung vom 2. Februar 2016 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, de r Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Dr. Bär , Obers taatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwal t in der Verhandlung vom 19. Januar 2016 als Verteidiger, Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Mai 2015 wird als u n- begründet verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht h at den Angeklagten wegen Betrug s in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Mona ten verurteilt. Seine dagegen gerichtete, auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Der wegen zahlreicher Straftaten, insbesonde re Betrugsdelikten, vo r- geahndete Angeklagte entschloss sich nach s einer Haftentlassung im Deze m- ber 2011 dazu, seine beengten finanziellen Verhältnisse durch Betrugstaten zu verbessern und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer 1 2 3 - 5 - und einig em Umfang zu verschaffen. Wie bereits bei früheren Straftaten wollte er die zukünftigen Vertragspartner durch die Begebung nicht gedeckter Schecks über seine tatsächlich nicht bestehende Zahlungsfähigkeit und Za h- lungswilligkeit täuschen, um diese so zur Er füllung der jeweiligen Verträge zu bewegen. In Umsetzung dieses Tatplans kam es in dem verfahrensgege n- stän d lichen Tatzeitraum von Ende April 2012 bis Ende August 2012 zu folge n- den jeweils auf einem neu gefassten Entschluss beruhenden Taten: a) Der An geklagte vereinbarte mit der Geschädigten, dass diese über s- ten sollte. Die Geschädigte erbrachte die verabredeten Leistungen. Zu diesem und dafür 2.000 Euro aufzuwenden (UA S. 13). Der Angeklagte nahm während des knapp zwei ä- digten auch die dortige Unterbringung und Verpflegung in Anspruch. Einen T ag vor Beginn der Leistungserbringung durch die Geschädigte hatte der Angeklagte ihr einen auf einen Betrag von 4.000 Euro lautenden Ve r- rechnungsscheck übergeben, dessen fehlende Deckung der Angeklagte kan n- te. Durch die Übergabe spiegelte er ihr erfolgreic h Zahlungsfähigkeit und Za h- lungsbereitschaft vor. Mangels Deckung des Schecks hat die Geschädigte ke i- nerlei Zahlungen erhalten. Um die Durchsetzung ihrer Forderung zu erreichen, sind ihr Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Höhe von 550 E u- ro entstanden (Fall B.I. der Urteilsgründe). b) Die übrigen verfahrensgegenständlichen Taten betreffen jeweils den Erwerb von Kraftfahrzeugen. In sämtlichen Fällen begab der Angeklagte zur vermeintlichen Erfüllung der von ihm geschuldeten Kaufpreise nicht g edeckte 4 5 6 - 6 - Schecks an die Veräußerer. Die mangelnde Deckung war dem Angeklagten jeweils bekannt. Im Einzelnen: aa) Der Angeklagte erwarb einen Pkw Golf zu einem Preis von 22.500 Euro. Außer der Begebung eines nicht gedeckten Schecks über den genannten Kaufp reis legte er zum Vortäuschen von Zahlungsfähigkeit einen Kontoauszug vor, der ein Guthaben von 60.000 oder von 70.000 Euro auswies. Nachdem der Angeklagte das Fahrzeug übereignet erhalten hatte, verkaufte und übereignete er dieses seinerseits zum Preis vo n 13.500 Euro an einen Fahrzeughändler. Durch diesen erfolgte eine Weiterveräußerung an einen privaten Kunden. Der geschädigte ursprüngliche Eigentümer konnte den Golf von dem Letzterwerber hädi g- ten verblieb daher ein Schaden in Höhe von 22.500 Euro (Fall B.II. der Urteil s- gründe). bb) Von den Veräußerern erwarb der Angeklagte einen Pkw Audi. Auf die als Kaufpreis vereinbarten 3.600 Euro zahlte er 1.000 Euro in bar. Über die Restsumme stellt e er einen ungedeckten Scheck aus. Nachdem der Angekla g- te das Fahrzeug für wenige Monate genutzt hatte, veräußerte er es an einen nicht mehr zu ermittelnden Schrotthändler. Den geschädigten Veräußerern ve r- blieb ein Schaden von 2.600 Euro (Fall B.III. der U rteilsgründe). cc) Nach Absolvieren einer Probefahrt erwarb der Angeklagte von dem Geschädigten einen Pkw BMW zum Preis von 20.900 Euro. Die Bezahlung sol l- te mittels Verrechnungsscheck erfolgen. Der über die vereinbarte Summe b e- gebene Scheck war allerdin gs wiederum ungedeckt. Dem Angeklagten wurde das Fahrzeug übereignet und außer den Kfz - Schlüsseln auch die Zulassung s- bescheinigung Teil I übergeben. Die Bescheinigung Teil II wollte der Gesch ä- digte erst nach Gutschrift des Kaufpreises übersenden. Nachdem d er Ang e- 7 8 9 - 7 - klagte den BMW für längstens zehn Tage genutzt hatte, wurde der Wagen au f- grund einer Fahndungsausschreibung durch die Polizei sichergestellt und g e- langte an den Geschädigten zurück (Fall B.IV. der Urteilsgründe). dd) Einen Tag nach der Sicherstel lung des Fahrzeugs im Fall B.IV. eini g- te sich der Angeklagte mit einem weiteren Geschädigten über den Kauf eines zwei Jahre alten Pkw Golf zum Preis von 9.900 Euro. Der Angeklagte begab einen ungedeckten Verrechnungsscheck über die Kaufsumme. Zudem legte e r seinen Personalausweis und eine Bankkarte vor. Daraufhin übereignete ihm der Geschädigte das Kraftfahrzeug und übergab einen Schlüssel sowie die Z u- lassungsbescheinigung Teil I. Den Zweitschlüssel und die Zulassungsbesche i- nigung Teil II behielt der Geschä digte noch bei sich. Nachdem der Angeklagte den Pkw einige Zeit genutzt hatte, brachte er diesen in eine Kfz - Werkstatt, weil es zu Problemen mit dem Motor gekommen war. Da für die notwendige Reparatur erhebliche Kosten anfallen sollten, die zu zahlen de r Angeklagte nicht bereit war, holte er das Fahrzeug in der Werkstatt nicht wieder ab. Rund zwei Monate nach dem Verkauf kontaktierte die Wer k- statt den Geschädigten. Dieser wendete 7.500 Euro für die Kosten der Repar a- tur und den durch den Verbleib des Erst schlüssels bei dem auf der Flucht b e- findlichen Angeklagten erforderlich gewordenen Austausch der Schließanlage auf. Anschließend konnte er den Pkw Golf für 5.600 Euro veräußern (Fall B.V. der Urteilsgründe). ee) Von einer Geschädigten erwarb der Angekla gte erneut einen Pkw Golf. Über den vereinbarten Kaufpreis von 8.500 Euro begab der Angeklagte wie von vornherein beabsichtigt einen ungedeckten Scheck. Die Geschädigte übereignete ihm das Fahrzeug nach Erhalt des Schecks und übergab dem A n- 10 11 12 - 8 - geklagten auch d ie Fahrzeugpapiere sowie die Schlüssel des Pkw (Fall B.VI. der Urteilsgründe). ff) In einem weiteren Fall einigte sich der Angeklagte mit dem geschädi g- ten Verkäufer auf einen Kaufpreis von 14.300 Euro für den Kauf eines älteren Pkw BMW. Der Angeklagte ü bergab einen wiederum nicht gedeckten Scheck über die Kaufsumme. Er erhielt das Fahrzeug übereignet und sämtliche Zula s- sungsbescheinigungen und Schlüssel ausgehändigt. Der Angeklagte verschaffte sich Liquidität, indem er den Pkw unter Vo r- lage einer von ihm gefälschten, vermeintlich von der vormals verfügungsb e- rechtigten Person stammenden Vollmacht zum Preis von 10.500 Euro an einen gutgläubigen Autohändler veräußerte. Zwar konnte der Geschädigte den E r- werber über eine von dem Händler veranlasste Verkaufs annonce ausfindig m a- chen. Wegen des gutgläubigen Eigentumserwerbs erlangte der Geschädigte jedoch sein früheres Eigentum nicht zurück. Es verblieb ihm daher ein Schaden in Höhe des nicht beglichenen Kaufpreises von 14.300 Euro (Fall B.VII. der U r- teilsgründ e). 2. Das Landgericht hat alle Taten als jeweils gewerbsmäßig begangenen Betrug gewertet. II. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene U r- teil enthält keine sachlich - rechtlichen Fehler, die sich zu Lasten des Angekla g- ten aus gewirkt haben. 13 14 15 16 - 9 - 1. Die auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden, insbesondere auf das als glaubhaft bewertete Geständnis des Angeklagten gestützten Fes t- stellungen des Landgerichts tragen für sämtliche verfahrensgegenständlichen Taten den jeweil igen Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs gemäß § 263 StGB. a) Der Angeklagte hat die Geschädigten vor allem durch das Begeben von vermeintlich gedeckten Schecks dazu veranlasst, die zuvor vertraglich ei n- gegangen en Verpflichtungen zu erfüllen und so ü ber ihr Vermögen zu verfügen. b) Die Feststellungen belegen auch in sämtlichen Fällen das Verurs a- chen von Vermögensschäden bei den Geschädigten. aa) Ein solcher tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsw eise unmittelbar zu einer nicht durch Z u- wachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 9 Rn. 31; BGH, Beschlüsse vom 16. Jun i 2014 4 StR 21/14 Rn. 24 , NStZ 2014, 640 ; vom 19. Februar 2014 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 2013 2 StR 422/12, NStZ 2013, 711; vom 25. Januar 2011 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113 und vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN). Welche Vermögenspositionen im Einzelnen in die Gesamtsaldierung einzuste l- len sind, bestimmt sich auch danach, auf welches unmittelbar vermögensmi n- dernde Verhalten des im Irrtum befindlichen Täuschungsopfers (Vermögen s- verfü gung) abgestellt wird. Hat das Opfer die von ihm aufgrund eines gegense i- tigen Vertrages übernommene Verpflichtung erbracht, bestimmt sich der Eintritt des Vermögensschadens und dessen Höhe danach, ob und in welchem U m- fang die versprochene Gegenleistung erl angt wird (Erfüllungsschaden; vgl. 17 18 19 20 - 10 - BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13 , BGHSt 60, 1, 9 f. Rn. 31 mwN ). bb) Die Feststellungen belegen den Eintritt solcher Schäden in den Fä l- len B.II. VII. der Urteilsgründe. Für die mit der Leistungserbringu ng in Gestalt der Übereignung des jeweiligen Fahrzeugs einhergehenden Minderungen der strafrechtlich geschützten Vermögen der Geschädigten sind jedenfalls keine betrugsstrafrechtlich relevanten wertäquivalenten Vermögenszuwächse eing e- treten. Denn die von d em Angeklagten geschuldete Gegenleistung ist jeweils ausgeblieben. Vollständige Erfüllung durch Barzahlung ist nicht erfolgt. Die r e- gelmäßig als Hingabe erfüllungshalber zu verstehende Begebung eines Schecks führt erst bei Einlösung zur Befriedigung (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2007 III ZR 68/06, NJW - RR 2007, 1118 f.; Buck - Heeb in Ermann, BGB, 14. Aufl., § 364 Rn. 10 jeweils mwN). Daran fehlt es hier jeweils mangels Deckung der begebenen Verrechnungsschecks. cc) Die Feststellungen zum Fall B.I. der U rteilsgründe begründen hier ebenfalls den Eintritt eines Vermögensschadens. (1) Zum strafrechtlich durch § 263 StGB geschützten Vermögen gehören auch die von der Geschädigten im Fall B.I. der Urteilsgründe erbrachten sex u- e l len Leistungen als sog. Domina . Zwar werden Rechtsgeschäfte über die E r- bringung sexueller Leistungen gegen Entgelt nach wie vor wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 StGB als nichtig erachtet (P a- landt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., Anh. zu § 138 [§ 1 ProstG]; siehe au ch BGH, Beschlü ss e vom 21. Juli 20 15 3 StR 104/15, NStZ 2015, 69 9 f. und vom 18. Januar 2011 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278). Allerdings bestimmt § 1 Satz 1 ProstG insoweit als Ausnahmeregelung zu § 138 BGB (Armbrüster in Münchener Kom mentar zum BGB, 7 . Aufl., Anh. zu § 138, ProstG § 1 Rn. 9 ) , 21 22 23 - 11 - dass eine rechtswirksame Forderung einer Prostituierten auf das für die sexue l- len Leistungen vereinbarte Entgelt entsteht, wenn, wie vorliegend festgestellt, die verabredete Leistung von ihr erbracht worden ist (vgl. jeweils BGH aaO ). Angesichts dieser gesetzgeberischen Wertung muss bereits den in Erfüllung eingegangener Verabredungen und in Erwartung des vereinbarten Entgelts e r- brachten sexuellen Leistungen ein betrugsstrafrechtlich relevanter wirtschaftl i- cher W ert zugemessen werden. Zahlt der Freier, wie hier der Angeklagte, en t- sprechend der bereits bei Eingehen des Geschäfts bestehenden Willensric h- tung das vereinbarte Entgelt nicht, fehlt es an einer Kompensation für die Lei s- tungen. (2) Im Hinblick auf die d urch § 1 Satz 1 ProstG herbeigeführte Gesetze s- lage bedarf es keiner Anfrage an den 2. und den 5. Strafsenat des Bundesg e- richtshofs, ob diese an ihrer vor Inkrafttreten des ProstG ergangenen Rech t- sprechung ( BGH, Urteil vom 9. Oktober 1953 2 StR 402/53, BG HSt 4, 373 sowie Beschluss vom 28. April 1987 5 StR 566/86, NStZ 1987, 407) festha l- ten würden. An eigener entgegenstehender Rechtsprechung ( BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1988 1 StR 654/88) hielte der Senat wegen der durch § 1 Satz 1 ProstG geschaffen en Rechtslage ebenfalls nicht fest. (3) Im Übrigen würde der Schuldspruch im Fall B.I. zumindest durch das auf der Täuschung über die vermeintlich insgesamt bestehende Zahlungsb e- reitschaft und - fähigkeit beruhende Eingehen der Verbindlichkeit gegenüber begründet. 2. Die getroffenen Feststellungen tragen die jeweiligen Strafaussprüche. Das gilt auch für die Fälle B.I., B.IV., B.V. und B.VI. der Urteilsgründe, in denen 24 25 26 - 12 - das Lan dgericht die Höhe des jeweils bewirkten Vermögensschadens bei den Geschädigten nicht ausdrücklich beziffert hat. a) In den Fällen B.II., B.III. und B.VII. hat das Tatgericht die Höhe der eingetretenen Vermögensschäden der geschädigten Verkäufer anhand d es jeweils vereinbarten, aber durch den Angeklagten nicht beglichenen Kaufpre i- ses bestimmt. Dieses Vorgehen zur Bewertung des Umfangs des konkret b e- nannten Vermögensschadens weist unter den konkret festgestellten Tatu m- ständen keine dem Angeklagten nachteil igen Rechtsfehler auf. aa) War wie hier die verfügende Person zunächst durch Täuschung zu dem Abschluss eines Vertrages verleitet worden und erbringt diese später die versprochene Leistung, so bemisst sich die Höhe des Vermögensschadens nach deren volle m wirtschaftlichem Wert, wenn die Gegenleistung völlig au s- bleibt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13 , BGHSt 60, 1, 10 Rn. 31 am Ende mwN ). Den Wert der jeweils erbrachten Leistung in Gestalt der Übertragung des Eigentumsrechts auf den Angeklagt en und die Überlassung des Besitzes an den Fahrzeugen konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei unter Zugrundelegung des jeweils vereinbarten Kaufpreises bestimmen. Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB ist angesichts der Anforder ungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) vorgegeben, den Vermögensschaden vorrangig von einer wir t- schaftlichen Betrachtungsweise aus zu verstehen (BVerfGE 130, 1, 47, 48). Unter Beachtung dessen nimmt die im Ausgangspunkt übereinstimmende Re chtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bewertung des strafrechtlich g e- schützten Vermögens und dementsprechend des Vermögensschadens nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 1 StR 55/11, BGHSt 57, 95, 11 3, 114 ; BGH, Urteil vom 27 28 29 - 13 - 8. Oktober 2014 1 StR 359/13 , BGHSt 60, 1, 10 Rn. 32 mwN ; siehe auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN). Einseitige subjektive Werteinschätzungen durch den irrtumsbedingt Verfügenden sind für die Bestimmung des Wertes des strafrechtlichen geschützten Vermögens und damit auch für die Bemessung des Vermögenssch adens ohne Bedeutung (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 16. Augu st 1961 4 StR 166 /61, BGHSt 16, 321, 325; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13 , BGHSt 60, 1, 10 f. Rn. 33 mwN ). Aus der nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Schadensbestimmung folgt, den Wert der erbrachten Lei s- tung und soweit erfolgt den der Gegenleistung nach ihrem Verkehrs - bzw. Marktwert zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 115; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13, BGHSt 60, 1, 10 f. Rn. 33 mwN und vom 19. November 2015 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 1 StR 245/09, NStZ 2010, 700 sowie Albrecht NStZ 2014, 10, 20; Wahl, Die Schadensbestimmung beim Eingehungs - und Erfüllungsbetrug, 2007, S. 44). bb) Welche Umstände der Tatrichter der Bestimmung des Verkehrs - bzw. Marktwertes zugrunde zu legen hat, lä sst sich allerdings schon wegen der Vielfalt der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht für sämtliche den k- baren Konstellationen eines betrugsrelevanten Vermögensschadens einheitlich festlegen. Angesichts der Notwendigkeit, den objektiven Wert ein es Verm ö- gensbestandteils zu bewerten, einerseits und der Vielfalt möglicher Leben s- sachverhalte andererseits hat der Senat bereits entschieden, dass in Konstell a- tionen der Festlegung des Werts einer Leistung, bei denen lediglich ein einziger Nachfrager auf dem relevanten Markt vorhanden ist, sich dieser dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Fakt o- ren bestimmt (BGH, Besch luss vom 14. Juli 2010 1 StR 2 45/09, NStZ 2010, 30 - 14 - 700). Maßgeblich ist allerdings stets, dass der Tatrichter bei den im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) berücksichtigungsfähigen und b e- rücksichtigten Umstände der Wertbestimmung der gebotenen vorrangig wir t- schaftli chen Betrachtung hinreichend Rechnung trägt. (1) Bezogen auf eine von ihm als Eingehungsbetrug gewertete Fallg e- staltung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, in Fällen, in denen der Empfänger einer Sachleistung über seine Zahlungsbere itschaft g e- täuscht habe, sei regelmäßig der von den Parteien ohne Willens - und Wi s- sensmängel vereinbarte Preis zur Grundlage der Schadensbestimmung zu nehmen (BGH, Urteil vom 20. März 2013 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 209 f. Rn. 19; siehe allerdings auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 5 StR 186/15 Rn. 7). Bei dieser Betrachtung wird der Wert der erbrachten Leistung des verfügenden Täuschungsopfers aufgrund einer vom 5. Strafsenat März 2013 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210 Rn. 19) durch die Höhe des priva t- autonom vereinbarten Entgelts bestimmt. Bei Übertragung dieses Maßstabs auf die hier vorliegenden Fälle vol l- ständig ausgebliebener Gegenleistung des Täters wäre der für die B estimmung des Schuldumfan gs maßgebliche Vermögensschaden identisch mit dem rechtsgeschäftlich ausgehandelten Preis. Im Ergebnis hat auch das Landg e- richt in den Fällen B.II., III. und VII. der Urteilsgründe die Höhe des jeweiligen Vermögensschadens auf der Grundlage einer solchen Wertbestimmung e r- kannt. (2) Dagegen ist verfassungsrechtlich und materiell - strafrechtlich für die vorliegenden Fallgestaltungen nichts zu erinnern. Jedenfalls bei Betrugstaten im Kontext von gegenseitigen Verträgen, die Dienst - o der Sachleistungen eines 31 32 33 - 15 - existierenden Marktes zum Gegenstand haben, wird sich der maßgebliche, in dem vorgenannten Sinne (Rn. 30 ) objektiv zu verstehende Verkehrs - oder Marktwert entweder auf der Grundlage eines von der individuellen Parteiverei n- barung un abhängigen Marktwertes oder auf derjenigen der Wertbestimmung der Parteien mittels des zwischen diesen vereinbarten Preises festlegen lassen (zu Letzterem vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 1 StR 345/09, NStZ 2010, 700). Innerhalb bestehender und funktionierender Märkte werden sich beide dem Tatrichter zur Verfügung stehenden Wege der Wertbestimmung der vom Täuschungsopfer erbrachten Leistung typischerweise als äquivalent erweisen (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 4 StR 115/1 5 Rn. 30). Sollte sich im Einzelfall, gemessen an einem von der Parteiv e- reinbarung unabhängigen Marktwert, ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ergeben, kommt eine an dem vereinbarten Preis orientierte Bestimmung der Höhe des Vermö gensschadens dagegen in aller Regel nicht in Betracht (siehe bereits BGH, Beschluss vom 18. Juli 1961 1 StR 606/60, BGHSt 16, 220, 224; in der Sache auch BGH, Urteil vom 20. März 2013 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205, 210 Rn. 19 am Ende). Der im Ausgangspu nkt wirtschaftlichen Betrachtungsweise könnte dann nicht mehr hinreichend Rec h- nung getragen werden. (3) Für die hier fraglichen Veräußerungen von handelsüblichen g e- brauchten Personenkraftwagen besteht offenkundig ein funktionierender Markt, bei dem für die Wertbestimmung des Markt - oder Verkehrswertes u.a. Bewe r- tungslisten zugänglich und Preisvergleiche unschwer etwa über Internetportale möglich sind. Die getroffenen Feststellungen über die Fabrikate der Fahrzeuge sowie die vereinbarten Verkaufspreise bi eten keinerlei Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung der getäuschten Veräußerer und vom Angeklagten versprochener Gegenleistung. Angesichts dessen durfte das Landgericht den Marktwert der veräußerten Fahrzeuge und wegen des vol l- 34 - 16 - ständigen (Fälle B.II. und VII. der Urteilgründe) oder teilweisen (Fall B.III. der Urteilsgründe) Ausbleibens der Gegenleistung damit auch die Höhe des jeweil i- gen Vermögensschadens allein anhand des jeweils vereinbarten Kaufpreises bestimmen. b) Das Fe hlen ausdrücklicher Bezifferungen der Höhe des jeweiligen Vermögensschadens in den Fällen B.IV. VI. der Urteilsgründe erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. Zwar ist es bereits von Verfassungs wegen geboten, den Vermögen s- schaden im Sinne von § 263 S tGB der Höhe nach zu beziffern und in den U r- teilsgründen nachvollziehbar darzulegen (BVerfGE 130, 1, 47 f.). Allerdings gilt dies nicht in einfach gelagerten und eindeutigen Fällen (BVerfG aaO ). Einfac h- gesetzlich bestehen keine höheren Anforderungen. Vorli egend handelt es sich hinsichtlich der für die Schadensbestimmung maßgeblichen Umstände um ei n- deutige und einfach gelagerte Fälle. Nach den vorstehenden Ausführungen unter II.2.a) hat das Landgericht ohne Rechtsfehler den Vermögensschaden jeweils mit de m Wert des überei g- neten Fahrzeugs gleichgesetzt und Letzteren über den vereinbarten Kaufpreis bestimmt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen einerseits und der Relation der verhängten Einzelstrafen zueinander ergibt sich hinre i- chend deutlic h, dass das Landgericht in den Fälle n B.IV. VI. der Urteilsgründe ebenfalls von durch die festgestellten Verkaufspreise ermittelten Vermögen s- schäden ausgegangen ist. Wie sich insbesondere an dem Unterschied in der Höhe der Einzelstrafe im Fall B.II. (zwe i Jahre und sechs Monate) und B.IV. (ein Jahr und sechs Monate) bei ähnlichem Kaufpreis (22.500 Euro und 20.900 Euro) zeigt, hat der Tatrichter im Fall B.IV. den Umstand der Rückerlangung des Fahrzeugs durch den Eigentümer bereits zehn Tage nach der Überei gnung 35 36 37 - 17 - an den Angeklagten erheblich bei der konkreten Strafzumessung zu dessen Gunsten berücksichtigt. Dieser Umstand wirkt sich nicht auf die Höhe des Ve r- mögensschadens aus, weil es sich nicht um eine schadensverhindernde Ko m- pensation handelte (näher Fisch er, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 111). Auch ohne ausdrückliche Bezifferung ergibt sich damit hinreichend deu t- lich, dass das Tatgericht für die Fälle B.IV. VI. von Vermögensschäden in H ö- he von 20.900 Euro (Fall B.IV.), 9.900 Euro (Fall B.V.) und 8.500 Eu ro (Fall B.VI.) ausgegangen ist. c) Entsprechendes gilt auch im Fall B.I. der Urteilsgründe. Einer au s- drücklichen Bezifferung der Höhe des Vermögensschadens bedurfte es hier ebenfalls nicht. Aus dem Zusammenhang von Feststellungen, Beweiswürd i- gung (vgl. UA S. 14) sowie der Bemessung der Einzelstrafe im Verhältnis zu den für die übrigen Taten verhängten Einzelstrafen ergibt sich ausreichend deutlich, dass das Landgericht einen Vermögensschaden in Höhe von 4.000 Euro zugrunde gelegt hat. Das hält rechtlich er Prüfung stand. Die Geschädigte hat die verabredeten Leistungen sowohl in Gestalt der dort gewährten Verpflegung als auch in Form der verabredeten sexuellen Han d lung erbracht. Eine Erfüllung seitens des Angeklagten ist nach den auch insoweit auf rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen vollständig ausgeblieben. Dass das Landgericht den damit für die Bestimmung der Höhe des Vermögensschadens allein maßgeblich en Wert der Leistungen der Geschädigten der Sache nach auf 4.000 Euro bestimmt hat, begegnet bei Anwendung der unter II.2.a) dargelegten Maßstäbe keinen Bedenken. Für die Nutzung der Räumlichkeiten hat sich die Geschädigte ihrerseits zur Zahlung von 2.0 00 Euro verpflichtet (UA S. 14). Unter Berücksichtigung der 38 39 40 41 - 18 - konkreten Verhältnisse der Überlassung von Räumlichkeiten mit Verpflegung zur Erbringung spezieller sexueller Handlungen lässt sich insoweit ein krasses Missverhältnis zwischen den Leistungen des die Räumlichkeiten Überlasse n- den und dem von der Geschädigten geschuldeten Nutzungsentgelt nicht e r- kennen. Das Tatgericht durfte daher die volle Höhe des Nutzungsentgelts als eine den Wert der Leistung der Geschädigten bestimmende Komponente z u- grunde legen . Ebenso ist es rechtlich unbedenklich, den Wert der über einen Zeitraum von knapp zwei Tagen erbrachten sexuellen Dienste auf der Grundlage der Parteivereinbarung festzulegen. Ein von der Parteivereinbarung unabhängiger Marktwert dürfte sich angesichts der durch die Urteilsfeststellungen nahe gele g- ten besonderen sexuellen Dienste über einen längeren Zeitraum ohnehin nicht ohne weiteres zu ermitteln sein. Es erscheint fernliegend, dass sich etwa durch omina - Dienste auf den Gesamtzeitraum der von der Geschädigten erbrachten Leistungen deren wirtschaftlicher Wert am Markt präziser bestimmen ließe als durch die Festl e- gung von der Parteivereinbarung her. d) Die Feststellungen tragen für alle verfahrensge genständlichen Taten die Anwendung des Regelbeispiels gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB. e) Die konkrete Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist rechtsfehlerfrei. Soweit das Landgericht begrifflich in diesem Zusammenhang nicht prä s- druck gebracht, dass in den b eiden letztgenannten Fällen keine dem Sch a- 42 43 44 - 19 - denseintritt nachfolgenden stra fzumessungsrelevanten Umstände wie etwa die Rückführung des Fahrzeugs an den geschädigten Veräußerer festzuste l- len waren. Raum Gra f Cirener Radtke Bär
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