EC LI:DE:BGH:2016:110116B1STR435.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 435/15 vom 11. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrugs hier: Wiedereinsetzungsgesuch - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 44 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO am 11. Januar 2016 beschlosse n: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versä u- mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Mai 2015 auf seine Ko s- ten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Der Beschluss des Landge richts Mannheim vom 30. Juli 2015, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig ve r- worfen hat, ist gegenstandslos. Gründe: Das Landgericht h at den Angeklagten wegen Betrug s in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und ne un Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt und begehrt die Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Begründung der Rev i- sion. Auf seinen Antrag hin war ihm gemäß § 44 Satz 1 StPO Wiedereinse t- zung zu gewähr en. 1. Dem Wiedereinsetzungsantrag liegt folgendes Geschehen zugrunde: Der Angeklagte hatte durch seinen Verteidiger form - und fristgerecht R e- vision gegen das Urteil des Landgerichts vom 18. Mai 2015 eingelegt. Dieses wurde dem Verteidiger am 26. Juni 2015 zugestellt. Nachdem bis zum Frista b- lauf am Montag, den 27. Juli 2015 keine Rechtsmittelbegründung bei dem 1 2 3 4 - 3 - Landgericht eingegangen war, verwarf dieses die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 30. Juli 2015. Die Zustellung dieses Beschlu ss es an den Verteidiger erfolgte am 6. August 2015. Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragte dieser für den A n- geklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete zugleich die Revision mit der Verletzung materiellen Rechts. In diesem Schrif tsatz legte der Verteidiger u.a. dar, dass er am 13. Juli 2015, also noch während des Laufs der Rechtsmittelbegründungsfrist, den Angeklagten darüber unterrichtet hatte, keine Verfahrensbeanstandungen gefunden zu haben und der Bundesgericht s- hof nunmehr auf grund der materiell - rechtlichen Rüge das Urteil überprüfen müsse. Dabei habe er, der Verteidiger, übersehen, entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten und wie es seinem Antrag entsprochen hätte , das Rechtsmi t- tel nicht sogleich mit der Einlegung mit der Ver letzung materiellen Rechts b e- gründet zu haben. Sein Fehler sei ihm erst durch die Zustellung des Verwe r- fungsbeschlusses aufgefallen. Den Angeklagten habe er noch am selben Tage davon unterrichtet. Dieser habe ihn mit dem Wiedereinsetzungsgesuch beau f- tragt. 2. Die Wiedereinsetzung war auf den zulässig erhobenen Antrag (§ 45 StPO) zu gewähren, weil der Angeklagte nach dem glaubhaft gemachten Vo r- bringen ohne sein Verschulden (§ 44 Satz 1 StPO) daran gehindert war, die Revision innerhalb der Frist des § 345 A bs. 1 StPO zu begründen. Das Verschulden seines Verteidigers an der Fristversäumnis ist dem A n- geklagten nicht zuzurechnen (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 44 Rn. 18 mwN). Nachdem der mit der Begründung des Rechtsmittels beauftragte Verteidiger d en Angeklagten unterrichtet hatte, der Bundesgerichtshof habe auf die (vermeintlich) bereits erhobene Sachrüge das Urteil in materiell - rechtlicher 5 6 7 - 4 - Hinsicht zu überprüfen, durfte er auf das Vorliegen einer fristgemäß erfolgten Rechtsmittelbegründung durch s einen Verteidiger vertrauen. Zu einer Überw a- chung seines Verteidigers ist ein Angeklagter grundsätzlich nicht verpflichtet (BGH, Beschluss vom 23. Februar 1989 4 StR 67/89, B GHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 6). Anhaltspunkte dafür, dass er sich auf die weitere or d- nungsgemäße Behandlung des Rechtsmittels durch seinen Verteidiger nicht hätte verlassen dürfen, sind nicht ersichtlich. 3. Durch die Wiedereinsetzung ist der gemäß § 346 Abs. 1 StPO erfolgte Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 3 0. Juli 2015 gege n- standslos. Raum Graf Cirener Radtke Bär 8
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