BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 436/06 vom 19. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 be-schlossen: 1. Dem Angeklagten wird von Amts wegen gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 31. M344rz 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Der Beschluss des Landgerichts nach 247 346 Abs. 1 StPO vom 21. Juli 2006 ist damit gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 31. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten der Wiedereinsetzung, die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Re-visionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-gen. Gr374nde zu 1.: Die Generalbundesanw344ltin hat in ihrer Antragsschrift ausgef374hrt: 1 "Die Revisionsbegr374ndungsfrist wurde vers344umt. Die Urteilszustellung an den Pflichtverteidiger wurde am 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden angeord-net und ist am 12. Mai 2006 erfolgt. Damit ist die Begr374ndungsfrist am 12. Juni 2 - 3 - 2006 abgelaufen. Eine f366rmliche Urteilszustellung an den Wahlverteidiger Rechtsanwalt K. ist vom Vorsitzenden nicht verf374gt worden und somit auch nicht erfolgt. Damit wurde auch keine weitere Frist er366ffnet. Die von dem Wahlverteidiger behauptete erneute Zustellung vom 29. Juni 2006 bezog sich auf die Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft. Dies stellt somit keine erneute Urteilszustellung dar. Eine formlose Mitteilung des Urteils setzt keine Frist in Lauf. Indessen hat der Angeklagte bereits am 10. Mai 2006 den neuen Wahl-verteidiger bevollm344chtigt und offensichtlich mit der Revisionsbegr374ndung be-auftragt. Die vorliegenden mehreren Verteidiger-Fehler k366nnen ihm daher nicht als (Mit-) Verschulden zugerechnet werden. Der - rechtzeitig - gestellte Antrag nach 247 346 Abs. 2 StPO, mit dem zugleich die vers344umte Revisionsrechtferti-gung nachgeholt wurde, kann daher auch zum Anlass genommen werden, dem Angeklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist zu gew344hren (vgl. KK-Maul StPO 5. Aufl. 247 45 Rdn. 16 m. Hinw. auf BGHR StPO 247 45 Abs. 2 Tatsachen-vortrag 9; ebenso Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 45 Rdn. 12). 3 - 4 - Mit der Wiedereinsetzung ist der Verwerfungsbeschluss des Tatrichters nach 247 346 Abs. 1 StPO gegenstandslos. Einer Entscheidung des Revisionsge-richts nach 247 346 Abs. 2 StPO bedarf es deshalb nicht (vgl. BGHSt 11, 152, 154)." 4 Dem schlie337t sich der Senat an. 5 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
Full & Egal Universal Law Academy