BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 436/08 vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 gem344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Karlsruhe vom 14. April 2008 als unzul344ssig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts ist unbegr374ndet. 1 Das Vorbringen der Verteidigerin M. , die Frist zur Begr374ndung der Revisi-on sei ihr gegen374ber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil ihr das Urteil ne-ben dem Pflichtverteidiger nicht auch zugestellt worden sei, greift nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht annahm, dass bei mehrfacher Verteidi-gung die f366rmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger gen374ge (BVerfG Beschl. vom 20. M344rz 2001 - 2 BvR 2058/00). Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. August 2008 ausgef374hrt hat, ist im 334brigen das Urteil nicht nur dem Pflichtverteidiger zugestellt, sondern auch dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt O. , in dessen Untervollmacht Rechtsanw344ltin M. in der Haupt-verhandlung aufgetreten war, unter 334bersendung einer Urteilsausfertigung entspre-chend 247 145a Abs. 3 StPO mitgeteilt worden. Eine weitergehende Verpflichtung zur 2 - 3 - 334bersendung auch gegen374ber Rechtsanw344ltin M. traf das Landgericht schon deswegen nicht, weil die Einlegung der Revision durch Rechtsanw344ltin M. eben-falls mit dem Briefkopf des Wahlverteidigers Rechtsanwalt O. erkl344rt worden war. Nack Kolz Hebenstreit Graf Sander
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