BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 436/09 vom 17. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2009 be-schlossen: Der Antrag des Verurteilten, ihm gegen die Vers344umung der Frist gem344337 247 356a Satz 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wird abgelehnt. Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. November 2009 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts Dortmund vom 26. Januar 2009 mit Beschluss vom 10. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung ge-richtete Anh366rungsr374ge gem344337 247 356a StPO ist zur374ckzuweisen. Sie ist unzu-l344ssig, weil sie nicht rechtzeitig erhoben worden ist (unten 1.) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 10. No-vember 2009 unbegr374ndet ist (unten 2.). Sie w344re zudem auch unbegr374ndet (unten 3.). 1 1. Die Anh366rungsr374ge wurde nicht innerhalb der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO erhoben. Der Antragsteller tr344gt selbst vor, dass die Senatsent-scheidung vom 10. November 2009, mit der seine Revision gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist, seinem Verteidiger am 23. November 2009 2 - 3 - zugestellt wurde. Diese Zustellung ist auch gegen374ber dem Antragsteller wirk-sam (247 145a StPO). Damit endete die Wochenfrist f374r den Antrag, das Verfah-ren wegen Verletzung rechtlichen Geh366rs in die Lage vor der Revisionsverwer-fung durch den Senat zur374ckzuversetzen, am 30. November 2009 (247 43 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anh366rungsr374ge ging beim Revisionsgericht erst nach Ablauf dieser Frist am 8. Dezember 2009 ein; sie ist daher versp344tet. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Verlet-zung der Antragsfrist aus 247 356a Satz 2 StPO ist unbegr374ndet. Die Behauptung des Verurteilten, die Antragsfrist ohne sein Verschulden vers344umt zu haben, trifft nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus seinem eigenen Sachvortrag, dass ihn eigenes Verschulden an der Fristvers344umung trifft. 3 In der Antragsbegr374ndung wird dargelegt, dass der Verteidiger den Ver-urteilten nicht erreichen konnte, weil dieser sich im Urlaub befand und seinen Verteidiger nicht 374ber seinen Aufenthaltsort informiert hatte. Damit hat er die Vers344umung der Frist selbst zu verantworten. Es war ihm zuzumuten, daf374r Sorge zu tragen, dass er von seinem Verteidiger f374r im Rahmen des Revisions-verfahrens erforderlich werdende R374cksprachen erreicht werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verurteilte angenommen hat, der Senat werde angesichts seiner mehr als 300 Seiten langen Revisionsbe-gr374ndung erst nach dem Ende seines Urlaubs 374ber sein Rechtsmittel entschei-den. Vielmehr musste der Verurteilte damit rechnen, dass der Senat nach Ab-lauf der in 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bezeichneten Frist - hier: am 15. Oktober 2009 - 374ber die Revision entscheiden wird. Der Senat war auch nicht gehalten, den Verurteilten oder seinen Verteidiger 374ber den beabsichtigten Zeitpunkt der Revisionsentscheidung vorab zu informieren. F374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in einem solchen Fall kein Raum (vgl. BGH NStZ 1997, 95). 4 - 4 - 3. Der Antrag nach 247 356a StPO w344re auch unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht geh366rt wor-den ist. Auch wurde zu ber374cksichtigendes Vorbringen weder 374bergangen, noch wurde in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r verletzt. Insbesondere hat der Senat auch den nach dem Verwerfungs-antrag des Generalbundesanwalts vom 24. September 2009 beim Senat einge-gangenen umfangreichen Schriftsatz des Verteidigers des Verurteilten vom 28. September 2009 bei der Verwerfung der Revision des Verurteilten ber374cksich-tigt. Er ist lediglich der Rechtsansicht des Verteidigers nicht gefolgt. Eine Ver-letzung rechtlichen Geh366rs folgt auch nicht daraus, dass der Verwerfungsbe-schluss keine eigene Begr374ndung enthielt (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Okto-ber 2007 - 2 StR 169/07 m.w.N.). 5 Die Beanstandung des Verurteilten, ihm sei eine Stellungnahme des Ge-neralbundesanwalts zum Schriftsatz seines Verteidigers vom 28. September 2009 nicht zugeleitet worden, geht ins Leere. Eine weitere Stellungnahme als 6 - 5 - diejenige im Antrag auf Verwerfung der Revision vom 24. September 2009 musste der Generalbundesanwalt nicht abgeben und hat er auch nicht abgege-ben (vgl. BGH, Beschl. vom 17. Januar 2007 - 2 StR 277/06 m.w.N.). Damit ist auch insoweit eine Verletzung rechtlichen Geh366rs nicht gegeben. Nack Rothfu337 Hebenstreit J344ger Sander
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