ECLI:DE:BGH:2016:020216U1STR437.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 437/15 vom 2. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Betrug e s u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 19. Januar 2016 , in der Sitzung a m 2. Februa r 2016 , an de nen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Radtke und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer, Obers taatsanwalt be im Bundesg erichtshof in der Verhandlung vom 19. Januar 2016 , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung vom 2. Februar 2016 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 19. Januar 2016 als Vertei diger, Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Nürnberg - Fürth vom 13. April 2015 mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben a) sowei t der Angeklagte im Tatkomplex III der Urteilsgrü n- de wegen Betrug e s zum Nachteil der S . - B . verurteilt worden ist und b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3 . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betr ug e s in sieben Fällen und wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt; als Kompensation für eine übe r- lange Verfahrensdauer hat es davon vier Monate für vollstreckt erklärt. Die hierg egen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g e- 1 - 4 - stützte Revision des Ang eklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Urteil s- formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlich en folgende Feststellungen getro f- fen: a) Tatkomplex I d F. Im Juni 2007 bezog der Angeklagte mit seiner Familie eine vom Zeugen L. vermietete Penthousewohnung in der H . straße in Fü . . O b- wohl er bereits zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, kauft e er bei der Firma F. GmbH in He . aufgrund von vier im Juni und Juli 2007 unter Eigentumsvorbehalt geschlossenen Kaufverträgen d i- verse Möbelstücke für insgesamt 85.000 Euro. Gegenüber den für die F . GmbH tätigen Verkäufern trat der Angeklagte dabei aufgrund eines j e- weils neu gefassten Tatentschlusses zur Täuschung über seine Zahlungswilli g- keit als solventer Kunde auf. Er äußerte dabei, s ich die Möbel leisten zu können und hierzu auch nicht auf eine Finanzierung angewiesen zu sein. Der Angeklagte hatte von Beginn an die Absicht, möglichst keine oder nur geringe Anzahlungen zu leisten und sich die bestellten Möbel liefern zu la s- sen, ohne diese zu bezahlen. Außer einer Anzahlung für die bestellte Küche von 10.000 Euro erbrachte er weder die vereinbarten Anzahlungen noch son s- tige Zahlungen. Die Mitarbeiter der F . GmbH schlossen die Kaufverträge im Vertrauen auf die Zahlun gsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Angeklagten. 2 3 4 5 6 - 5 - Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätten sie die Verträge nicht g e- schlossen und die Möbel nicht liefern lassen. Aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen konnte die F . GmbH im Februar 2011 einen Betrag von 24.500 Euro beitreiben; die schließlich im Jahr 2014 zurückerlangten, erheblich abgenutzten Möbel waren für sie nahezu wertlos. Am 27. November 2007 ga b der Angeklagte vor einem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Schwabach erneut eine eidesstattliche Versicherung ab. Trotz entsprechender Hinweise in dem Formular über die für die Verm ö- gensauskunft abzugebenden Erklärungen gab der Angeklagte der Wahrheit zuwider an, keinerlei Forderungen aus Kaufverträgen zu haben und keine auf wusste dabei, dass er für die von der F . GmbH unter Eigentum s- vorbehalt gekauften Möb el eine Anzahlung von 10.000 Euro geleistet hatte und zudem für weitere neun Kaufverträge mit der Firma Ne . bereits 28.000 E u- ro angezahlt hatte. c) Tatkomple straße / S . - B . aa) Im Juli oder Augus t 2008 entschlossen sich der Angeklagte und se i- ne Mut ter P. , das gesamte mit einem Mehrfamilienhaus beba u- te Anwe stra ße von dem Eigentümer L . zu erwerben. In dem Haus befanden s ich außer der von dem Angeklagten b e- wohnten Penthousewohnung noch weitere sechs Luxuswohnungen, die an a n- dere Personen vermietet waren. Dem Angeklagten und seiner Mutter war dabei 7 8 9 10 11 - 6 - bekannt, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Situation zu einer Bezahlung o der Finanzierung des Kaufpreises nicht in der Lage waren. Um den Veräußerer gleichwohl von der Zahlungsfähigkeit seiner Mutter . bank Ro . eG vom 28. D ezember 2008 vor, welches ihr ein Gesamtvermögen von mehr als 2,1 Mio. Euro bescheinigte. Wie der Angekla g- l- L . mit P . am 6. Februar 2009 einen notariellen Kaufve r- straße u- ro (der später auf 1,4 Mio. Euro verringert wurde). In dem Vertrag war als Vo r- leistung des Veräußerers vereinbart, dass die Besitzübergabe für das gesamte Anwesen unabhängig von der Kaufpreiszahlung rückwirkend zum 1. Januar 20 09 erfolgt und P. bereits zu diesem Zeitpunkt in die Mietve r- hältnisse für die Wohnungen des Anwesens eintritt. Ein am 22. Juli 2009 von einem Sachverständigen erstelltes Verkehrswertgutachten ermittelte für das An straße Februar 2009 einen Verkehrswert von l e- diglich 772.000 Euro. Nachdem es entgegen einer entspre chenden Vereinbarung mit Au s- nahme einer Finanzierungssumme von 800.000 Euro aus einem nachfolgend näher dargestellten Darlehen der S . - B . zu keinen Zahlungen auf die Kaufpreisforderung kam, erklärte der Verkäufer L . am 10. August 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Bei Kenntnis der wahren Sac h- lage hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen und den Besitz an dem Grun d- stück nicht übergeben. 12 13 - 7 - Der Angeklagte stellte nach Abschluss des Kaufvertrages vom 6. Februar 2009 umgehend die Mietzahlungen für die von ihm und seiner Eh e- frau angemietete Penthousewohnung ein und wohnte von März 2009 bis Juni 2013 dort mietfrei. Hierdurch ersparte er sich Mietkosten in Höhe von minde s- tens 112.600 Euro. Die restlichen Mietparteien lei steten ihre Mietzahlungen für die Monate März bis Dezember 2009 über insgesamt 46.000 Euro an P . . Die unentgeltliche Besitzerlangung an dem Anwesen verbunden mit der Vereinnahmung der Mieten der übrigen Mieter und der Einsparung der e i- genen Miete war von vornherein Zweck des Vorgehens des Angeklagten und seiner Mutter. Nach Auffassung des Landgerichts ist dem Eigentümer L . durch das geschilderte Verhalten ein Vermögensschaden in Höhe der entgangenen Mieteinnahmen von mindestens 158.600 Euro entstanden. bb) Für die Finanzierung des Objekts begab sich der Angeklagte bereits Anfang November 2008 zur S . - B . und beantragte in Vertr e- tung seiner Mutter ein Darlehen. Zur Vortäuschung ihrer Bonit ät legte er ein ausgefülltes Formular der Finanzvermittlun s- sen sie als Steuerberaterin tätig war und über erhebliche Bank - und Spargu t- haben sowie Wertpapiere und Immobilienvermögen verfügte. Zur Untermau e- rung der dari n enthaltenen unzutreffenden Angaben legte er wieder das bereits lagen vor, die P. beträchtliche Einkünfte und Vermögenswerte bescheinigten. Bei sämtlichen in Kopie übergebenen Unterlagen handelte es sich, wie der A n- Steuerberaterin und besaß auch kein nennenswertes Vermögen. Zweck dieses Vorgehens war, die zuständigen Sachbearbeiter der S . - B . über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse und die Rückzahlungsfähigkeit und - willigkeit von P . zu täuschen und 14 15 16 - 8 - auf diese Weise einen Kredit zu erhalten. Sie trat nach außen als Darlehen s- nehmerin auf, weil der Angekl agte aufgrund der von ihm in den Jahren 2006 und 2007 abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen kein Darlehen erha l- ten hätte. Im Vertrauen auf ihre Kreditwürdigkeit gewährte die S . - B . P . am 12. März 2009 einen Kredi t über 800.000 Euro und zah l- te ihr diesen Betrag durch Verrechnung mit einem Konto des L . als Anzahlung auf die erste Kaufpreisrate aus. Als Sicherheit für die S . - B. . straße Grundschuld in Höhe von 800.000 Euro vereinbart und im Grundbuch eingetragen. Wie der Angeklagte wusste, erfolgte die Eintragung der Grundschuld lediglich an zwe i- ter Rangstelle, weil an erster Rangstelle bereits eine Grundschuld über 1,5 Mio. DM (ca. 767.0 00 Euro) eingetragen war. Zu deren zunächst beabsichtigter L ö- schung kam es wie der Angeklagte billigend in Kauf nahm in der Folge nicht, weil der Restkauf preis von P. nie erbracht und der Kau f- vertrag schließlich rückabgewickelt wurde. Auf die Darlehenssumme leisteten wed er der Angeklagte noch P . Zahlungen. Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte die S . - B . das Darlehen nicht gewährt. Nach Auffassung des Landgerichts entstand ihr hie r- durch ein Schaden von zumindest 795.000 Euro. cc) Ab Januar 2010 gelang es dem Eigentümer L . im W e- ge der Zwangsvollstreckung, die Zahlung der Mieten der sechs übrigen Wo h- nung straße emgegenüber gelang es ihm erst im Juli 2013, den Besitz über die von dem Angeklagten o h- ne Zahlung von Miete genutzte Penthousewohnung wieder zu erlangen. Zude m kam es zwischen L. und der S . - B . zu einer Vereinbarung, 17 18 19 - 9 - wonach die ser die erhaltenen 800.000 Euro an die S . - B . zurückzahlte, damit die zweitrangige Grundschuld gelöscht werden und aus ihr nicht mehr in das Grundstück vollstreckt werden konnte. Die Löschung erfolgte am 5. August 2011. d) Tatkomplex IV der Urt . Im Juli 2011 entschloss sich der Angeklagte, das durch die Maklerfirma La . e.K. inserierte und im Eigentum des Ehepaars G . stehende Villengrunds straße zu erwerben. Er forderte deshalb von dem Maklerbüro ein Exposé des Villengrundstücks an. In diesem war das Grundstück mit einer Größe von 2.000 qm bei einem Quadratmeterpreis von 400 Euro angegeben. Zudem enthielt das Exposé den Hinweis, dass das O b- jekt hierdurch als ers tmals nachgewiesen gilt und bei Abschluss eines notarie l- len Kaufvertrags 3,57 % des Kaufpreises als Maklerprovision anfallen. Obwohl der Angeklagte auch in diesem Fall nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte, nahm er unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähi g- keit und - willigkeit die Maklerleistungen des Maklerbüros in Anspruch und schloss dann aufgrund dessen Vermittlungstätigkeit am 5. August 2011 einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück zu einem Kaufpreis von 800.000 Euro. In dem Kaufvertrag erklärten die Vertragsparteien übereinstimmend, dass der Vertrag durch die Vermittlung der Firma La . zustande g e- kommen und der Käufer verpflichtet sei, an den Vermittler eine Vermittlung s- provision von 3,57 % des Kaufprei ses zu zahlen, welche mit Abschluss des Vertrages entstanden und acht Tage nach Vertragsschluss fällig sei. Mangels entsprechender Zahlung wurde der Vertrag später rückabgewickelt. Trotz der erbrachten Maklertätigkeiten bezahlte der Angeklagte die vereinba rte Makle r- gebühr in Höhe von 28.560 Euro nicht. 20 21 22 - 10 - 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im Tatkomplex I der Urteilsgründe als vier tatmehrheitliche Fälle des (Eingehungs - )Betruges (§ 263 StGB) angesehen, im Tatkomplex II der Urteilsgründe als falsche Vers i- cherung an Eides Statt (§ 156 StGB) und in den Tatkomplexen III und IV der Urteilsgründe jeweils als Betrug (§ 263 StGB), im Tatkomplex III der Urteil s- gründe in Mittäterschaft (§ 25 Ab s. 2 StGB) mit P. begangen. II. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen Betruges zum N achteil der S. - B. verurteilt worden ist; dies zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Im Übrigen hat die Revision des Angeklagt en keinen Erfolg. Sie zeigt keinen Verfahrensfehler auf; auch hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keinen weiterg e- henden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 257c StPO dringt nicht dur ch. a) Die Revision beanstandet, das Landgericht habe die Verurteilung u n- ter Verstoß gegen § 257c StPO auf ein nach einer Verständigung im Sinne di e- ser Vorschrift abgegebenes Geständnis des Angeklagten gestützt. Das G e- ständnis sei unverwertbar, weil es nach einer unvollständig protokollierten A b- sprache erfolgt sei. Darin sei ein im Hinblick auf eine Vorverurteilung zu gewä h- render Härteausgleich nicht enthalten, der im Rahmen des Verständigungsg e- sprächs in die Erörterungen einbezogen worden sei. Der Umsta nd, dass die Absprache nach einer qualifizierten Belehrung gemäß § 257c Abs. 4 i.V.m. Abs. o- 23 24 25 26 - 11 - tokolliert worden sei, ändere daran nichts. Denn der Angeklagte habe sein G e- ständnis anschli eßend nicht wiederholt. b) Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil ein Verstoß gegen § 257c Abs. 4 oder Abs. 5 StPO nicht gegeben ist. Denn das Landgericht hat sich nicht von der Verständigung gelöst. c) Die Revision hat klargestellt, d ass sich die Angriffsrichtung dieser R ü- ge weder auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO noch auf eine fehlerhafte Protokollierung erstreckt. 2. Die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex III der Urteilsgründe wegen Betruges zum Nachteil der S . - B . hat keinen Bestand. Zwar werden die Urteilsfeststellungen von der rechtsfehlerfreien Beweiswürd i- gung getragen. Die Feststellungen des Landgerichts sind jedoch lückenhaft; ihnen ist nicht zu entnehmen, ob der S. - B. ein Vermögensschaden en t- standen ist und ob gegebenenfalls der Angeklagte insoweit mit Vorsatz geha n- delt hat. a) Allerdings tragen die Feststellungen des Landgerichts die Wertung, in der Gewährung des Darlehens liege eine täuschungsbedin gte Vermögensve r- fügung zum Nachteil der Bank. Nach diesen Feststellungen veranlasste der Angeklagte den Bankang e- stellten M. durch Täuschung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Da r- lehensnehmerin P . unter Vorlage gefälsc hter Unterlagen zu e i- ner irrtumsbedingten Vermögensverfügung in Form einer Darlehensgewährung in Höhe von 800.000 Euro seitens der S . - B . . 27 28 29 30 31 - 12 - b) Die Urteilsfeststellungen bieten jedoch keine ausreichende Grundlage für die Wertung d e s Landgerichts, der S. - B. sei hierdurch ein Verm ö- gensschaden entstanden. aa) Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrac h- tungsweise unmittelbar zu eine r nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Mind e- rung des Gesamtwerts seines Vermögens führt (Pr inzip der Gesamtsaldierung; st. Rspr.; siehe BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13, Rn . 31, BGHSt 60, 1 ff.; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 4 StR 21/14 R n. 24; vom 19. Februar 2014 5 StR 510/13, NStZ 2014, 318, 319; vom 29. Januar 2013 2 StR 422/12, NSt Z 2013, 711; vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11 Rn. 75, BGHSt 57, 95, 113 und vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 201, jeweils mwN). Maßg eblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverf ü- gung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach der Verfügung (BGH, Beschluss vom 14. April 2011 2 StR 616/10, NStZ 2011, 638, 639). Ob die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden bew irkt, ist daher durch einen für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe anzustellenden Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubigers zu e r- mitteln. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt. Ein Schaden entsteht daher nur, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 2 StR 422/ 12, NStZ 2013, 711 mwN; Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steu erstrafrecht, § 263 StGB Rn. 235 f.; Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts - und Steuerstrafrechts, 4. Aufl., Kapitel 4 Rn. 87). 32 33 - 13 - Auch bei einer eingeschränkten ode r fehlenden finanziellen Leistungsf ä- higkeit des Schuldners entsteht demnach kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallris i- ko abdecken und ohne dass der Schuldner dies vereiteln kann mi t unerhe b- lichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. Oktober 2008 3 StR 420/08, NStZ 2009, 150). Ein Minde r- wert des Rückzahlungsanspruchs, etwa infolge einer Täuschung über die Bon i- tät, kann mithin durch den Wert hinreichend werthaltiger und liquider Sicherhe i- ten kompensiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013 2 StR 422/12, wistra 2013, 2 68 mwN). bb) Nach den Urteilsfeststellungen ist es nicht ausgesc hlossen, dass die für die S. - B . im Grundbuch eingetragene Grundschuld voll werthaltig war und der Bank daher kein Vermögensschaden entstanden ist. Das Landgericht geht davon aus, dass der Rückzahlungsa nspruch der S. - B. gegen P . mangels Zahlungsfähigkeit nicht werthaltig gewesen sei. Auch die im Kaufvertrag vereinbarte und an zwe i- n- s- reiche nden Wert aufgewiesen und das Ausfallrisiko nicht vollständig abgedeckt habe. Die Grundschuld sei nämlich wegen vorrangig eingetragener Rechte, welche dem festgestellten Wert des Grundstücks von 772.000 Euro unter Annahme einer vollständigen Realisierung dieses Werts im Falle der Zwangsversteigerung bis auf 5.000 Euro entsprochen hätten, im Ergebnis wertlos (UA S. 28 f.). Die Urteil sfeststellungen enthalten nur den Hinweis darauf, dass an er s- ter Rangstelle eine Grundschuld über 1,5 Mio. DM (767.000 Euro) eingetragen 34 35 36 37 - 14 - war. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Grundschuld zur Abs i- cherung welcher Forderungen (noch) valutiert war, bleibt jedoch offen. Der S e- nat kann anhand der Urteilsgründe nicht prüfen, ob und gegebenenfalls in we l- chem Umfang di e Rückzahlungsforderung der S . - B . durch die an zwe i- ter Rangstelle zu ihren Gunsten eingetragene Grundschuld gesichert und damit werthaltig war. Auch der festgestellte Umstand, dass der Eigentümer L . die erhaltenen 800.000 E uro an die S . - B . zurückzahlte, damit aus der an zweiter Rangstelle eingetragenen Grundschuld nicht mehr vol l- streckt werden kann (UA S. 20), schafft keine hinreichende Klarheit. cc) Wegen der Lückenhaftigkeit der Feststellungen kann bereits d er Schuldspruch keinen Bestand haben. Zwar übersteigt der Darlehensbetrag von 800.000 Euro den vom Landgericht gestützt auf ein Verkehrswertgutachten ermittelten Wert des Grundstücks von 772.000 Euro (UA S. 17, 28), so dass jedenfalls ein nicht durch d ie Grundschuld abgesicherter Restbetrag von 28.000 Euro verbliebe. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob der A n- geklagte hinsichtlich des Vermögensschadens aufgrund nicht ausreichender Sicherheiten überhaupt Tatvorsatz hatte (§ 16 StGB). Denn das Sachverstä n- digengutachten zum Verkehrswert des Grundstücks wurde erst am 22. Juli 2009 erstellt. Das Landgericht verhält sich nicht dazu, ob der Angeklagte den am 6. Februar 2009 in den notariellen Kaufvertrag aufgenommenen Preis von 1,7 Mio. Euro (de r am 23. Februar 2009 auf 1,4 Mio. Euro vermindert wurde) als dem Wert des Grundstücks entsprechend angesehen hat oder ob er ledi g- lich ohne die Absicht der Bezahlung deshalb einen hohen Kaufpreis vorg e- schlagen oder akzeptiert hat, um die von ihm angest rebte Besitzübergabe an dem Mehrfamilienhaus zu erreichen. Bei einem Verkehrswert von 1,7 Mio. Euro wäre die Darlehenssumme auch im Falle der Valutierung der an erster Ran g- stelle eingetragenen Grundschuld noch durch die für die S . - B . eing e- trag ene Grundschuld abgesichert gewesen. 38 - 15 - dd) Der Senat hebt die Urteilsfeststellungen zu diesem Tatvorwurf insg e- samt auf, um dem neuen Tatgericht neue, in sich widerspruchsfreie Festste l- lungen zu ermöglichen. 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteil s keinen sachlich - rechtlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhenden Fes t- stellungen des Landgerichts, die sich auch auf das vollumfängliche Geständnis des Angeklagten stützen, tragen hinsichtlich aller weiteren dem Angeklagten zur Last liegenden Tatvorwürfe den Schuldspruch. Insbesondere hält auch die Verurteilung wegen Betruges in den verbleibenden sechs Fällen rechtlicher Nachprüfung stand. aa) Die Verurteilung des Angeklagten im Tatkomplex I der Urteilsgründe wegen Betruges in vier Fälle n zum Nachteil der F. GmbH wird von den Feststellungen getragen. (1) Entgegen der Auffassung der Revision belegen die Feststellungen des Landgerichts bei allen Taten zum Nacht eil der F . GmbH eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung der getäuschten Mitarbeiter des Möbe l- hauses. Nach den Urteilsfeststellungen täuschte der Angeklagte bei jedem der vier Kaufverträge geg enüber den für die F. GmbH t ätigen Mitarbe i- tern, dem Zeugen Bi. und einem für Küchenmöbel zuständigen weiteren Ber a- ter, seine Zahlungsbereitschaft vor, indem er als solventer Kunde auftrat und einen zahlungswilligen Eindruck erweckte (UA S. 10, 11). Gegenüber dem Zeugen Bi. äuße leisten zu können und hierzu auch nicht auf eine Finanzierung angewiesen zu 39 40 41 42 43 44 - 16 - 10). Tatsächlich hatte der Angeklagte aber von Beginn an die A b- sicht, sich die bestellten Möbel allenfal ls gegen eine geringe Anzahlung liefern zu lassen, sie aber im Übrigen nicht zu bezahlen (UA S. 12). D ie Mitarbeiter der F. GmbH irrten sich über die fehlende Zahlungswilligkeit des Ang e- klagten und schlossen die Kaufverträge mit dem Angeklag ten allein im Vertra u- 12). Der F . GmbH ist auch ein irrtumsbedingter Vermögensschaden entstanden, weil ihre über die Zahlungswilligkeit getäusc h- ten Mitarbeiter bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Verträge nicht g e- schlossen und die bestellten Waren auch nicht hätten ausliefern lassen (UA S. 12). Die Urteilsfeststellungen hierzu sind entgegen der Auffassung der Rev i- sion auch nicht deshalb l ückenhaft, weil das Landgericht den Namen des beim Abschluss des Kaufvertrages über die Kücheneinrichtung für die F . GmbH tätigen Mitarbeiters nicht festgestellt hat. Da der Betrugstatbestand des § 263 Abs. 1 StGB voraussetzt, dass die Vermöge nsverfügung durch den Ir r- tum des Getäuschten veranlasst worden ist, muss der Tatrichter zwar mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2014 1 StR 314/14 , NStZ 2015, 98, Rn. 19 mwN). Es bedarf dabei aber nicht stets der n a- mentlichen Benennung oder gar Vernehmung der getäuschten Person. Vie l- mehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Gericht auch lediglich aus Indizien auf einen Irrtum schließen kann (BGH aaO Rn. 22 mwN). So verhält es sich auch hier. Das Landgericht durfte aus der Schilderung des Zeugen Bi. über das Auftreten des Angeklagten und die we i- teren Umstände bei Vertragsschluss (UA S. 23) nicht nur auf eine irr tumsb e- dingte Vermögensverfügung dieses Zeugen schließen, sondern auch auf eine solche des für die Küchenmöbel zuständigen Mitarbeiters, an den der Ang e- 45 - 17 - klagte durch den Zeu gen Bi. persönlich unter Hinweis auf zwei bereits zuvor Hinblick auf das Vorstellungsbild der getäuschten Mitarbeiter der F . GmbH wurden nicht erhoben. (2) Die Urteilsfeststellungen belegen insoweit jeweils auch einen kaus a- le n Vermögensschaden be i der F . GmbH. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise führten die für diese Gesellschaft vorgenommenen Verm ö- gensverfügungen unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwerts des Vermögens der GmbH (Prinzi p der G e- samtsaldierung, s.o.). Es stand jeweils bereits bei Abschluss der Kaufverträge fest, dass der F. GmbH wegen der fehlenden Zahlungsbereitschaft des Angeklagten mit dem Anspruch auf Bezahlung kein wirtschaftlich gleic h- wertiges Äquivale nt für die durch die Vermögensverfügungen herbeigeführte Vermögensminderung zuwächst (vgl. dazu Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rn. 176 mwN; vgl. auch Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Ste u- erstrafrecht, § 263 StGB Rn. 224). (3) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht die vier Erwerbsgeschäfte rechtsfehlerfrei als tatmehrheitlich (§ 53 StGB) begangene Betrugstaten gemäß § 263 StGB gewertet. Denn nach den auch insoweit ohne Rechtsfehler getroffenen Urteilsfeststellungen sch loss der Angeklagte alle vier Verträge aufgrund eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses (UA S. 11). bb) Der Schuldspruch im Tatkomplex III der Urteilsgründe wegen Betr u- . straße u- ße rers L. wird ebenfalls von den Feststellungen des Landgerichts getragen. 46 47 48 - 18 - Durch Vorlage gefälschter Unterlagen über die Vermögensverhältnisse seiner als Erwerberin auftretenden Mutter P . veranlasste der Angeklag te den Eigentümer L. mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrags, der mit dem sofortigen Besitzübergang des Grundstücks verbu n- den war, zu einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung. L . ist hierdurch auch ein Vermögenss chaden entstanden, weil er sofort den Besitz aufgab, im Hinblick auf die fehlende Zahlungsfähigkeit und - willigkeit des Ang e- klagten und seiner Mutter mit dem Rückzahlungsanspruch hierfür aber nur e i- nen minderwertigen Gegenwert erlangte. cc) Schließlich hält auch der Schuldspruch im Tatkomplex IV der Urteil s- gründe wegen Betruges zum Nachteil der Maklerfirma La. e.K. rechtlicher Nachprüfung stand. (1) Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Angekla g- te die Maklerfirm a unter Vorspiegelung seiner Zahlungsfähigkeit und Za h- lungswilligkeit zu einer Vermittlungstätigkeit, die letztlich zu einem Kaufvertrag über das Villengrunds straße führte. Hierin lag eine täuschungsbedingte Vermögensverfügu ng der Maklerfirma (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1982 1 StR 662/82, BGHSt 31, 178). Denn der Vermit t- lungsauftrag erfolgte unter zumindest konkludenter Bezugnahme auf den im von dem Angeklagten bei der Maklerfirma angeforderten Exposé enthaltenen Hin weis auf die anfallende Maklerprovision in Höhe von 3,57 % des notariellen Kaufpreises. (2) Der Maklerfirma ist hierdurch auch ein Vermögensschaden entsta n- den. Zwar fallen Anwartschaften nur dann unter den Schutz des § 263 StGB, wenn sie sich rechtlich zu einem Anwartschaftsrecht oder Rechtsanspruch ve r- dichtet haben. Dies ist indes bei der Vermittlungstätigkeit eines Maklers der 49 50 51 52 - 19 - Fall, auch wenn nach § 652 BGB der Vergütungsanspruch erst mit Abschluss des Vertrages über das vermittelte Objekt entsteht (v gl. BGH aaO, BGHSt 31, 178; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1975 IV ZR 73/74, WM 1976, 503; Dannecker in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts - und Steuerstrafrecht, § 263 StGB, Rn. 36 1 ; Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl. 2016, § 652 Rn. 54). Bereits vom Abschluss des Maklervertrages an besteht für den Makler eine rechtlich g e- schützte Anwartschaft auf den Vergütungsanspruch, den er sodann durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit verdient, wenngleich er ihn erst endgültig mit dem Eintritt des Erfolges, nämlich dem Absch luss des Vertrages über das vermittelte oder nachgewiesene Objekt , erwirbt (BGH, Urteil vom 3. März 1965 VIII ZR 266/63, NJW 1965, 964). Im Hinblick auf die vom Angeklagten lediglich vorgespiegelte Zahlung s- willigkeit blieb der Wert des deswegen minde rwertigen Vergütungsanspruch s der Maklerfirma hinter dem Wert der Vermittlungsleistung zurück. Entgegen der Auffassung der Revision lässt ein späterer Rücktritt vom Vertrag die Provisionspflicht unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 III ZR 10 4/08, NJW 2009, 2810, Rn. 8). Eine Ausnahme besteht lediglich für den hier nicht vorliegenden Fall eines im Hauptvertrag vereinbarten zeitlich b e- fristeten und an keine Voraussetzungen gebundenen Rücktrittsrechts (BGH aaO NJW 2009, 2810). b) Die getroff enen Feststellungen tragen in den nicht von der Aufhebung erfassten Fällen auch die jeweiligen Strafaussprüche. aa) Im Tatkomplex I der Urteilsgründe hat das Landgericht die Höhe der eingetretenen Vermögensschäden anhand des jeweils vereinbarten aber du rch den Angeklagten nicht er füllten Kaufpreisanspruchs der F . GmbH 53 54 55 56 - 20 - bestimmt. Dieses Vorgehen zur Feststellung des Vermögensschadens ist rechtsfehlerfrei. War wie hier die verfügende Person zunächst durch Täuschung zu dem Abschluss eines Vertrages verleitet worden und erbringt diese später die versprochene Leistung, so bemisst sich die Höhe des Vermögensschadens na ch deren vollem wirtschaftlichen Wert, wenn die Gegenleistung völlig au s- bleibt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13 Rn. 31 mwN, BGHSt 60, 1). Den Wert der jeweils erbrachten Leistung in Form der Überlassung des Besitzes an den bestellten Möbelstücken konnte das Landgericht rechtsfehle r- frei unter Zugrundelegung des jeweils vereinbarten Kaufpreises bestimmen. Aus d er nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Schadensbestimmung folgt, den Wert der erbrachten Leistung und soweit erbracht den der Gegenleistung nach ihrem Verkehrs - bzw. Marktwert zu b e- stimmen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 115; BGH, Urteile vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13 Rn. 33 mwN, BGHSt 60, 1 und vom 19. November 2015 4 StR 115/15 Rn. 30 mwN). Welche Umstände der Tatrichter der Bestimmung des Markt - bzw. Ve r- kehrswerts zugrunde zu leg en hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 20. März 2013 5 StR 344/12, BGHSt 58, 205 und vom 8. Oktober 2014 1 StR 359/13 Rn. 31, BGHSt 60, 1 sowie B e- schlüsse vom 19. August 2015 1 StR 334/15 und vom 2. Septem ber 2015 5 StR 186/15, NStZ - RR 2015, 374 Rn. 7 mwN) . Schon wegen der Vielfalt der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse lässt sich dies nicht für sämtliche denkbaren Konstellationen eines betrugsrelevanten Vermögensschadens ei n- heitlich festlegen. A ngesichts der Notwendigkeit, den objektiven Wert eines Vermögensbestandteils zu bewerten, einerseits und der Vielfalt möglicher L e- benssachverhalte andererseits hat der Senat bereits entschieden, dass in 57 58 - 21 - Konstellationen der Festlegung des Werts einer Leistu ng, bei denen lediglich ein einziger Nachfrager auf dem relevanten Markt vorhanden ist, sich dann nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren bestimmt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 1 StR 2 45/09, NStZ 2010, 700). Maßgeblich ist allerdings stets, dass der Tatrichter bei den im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) berücksichtigungsfähigen und berücksichtigten Umstände n der Wertb estimmung der gebotenen vorra n- gig wirtschaftlichen Betrachtung hinreichend Rechnung trägt. Ausgehend von diesen Maßstäben ist es jedenfalls dann, wenn vergleichbare Produkte von e i- ner größeren Zahl von Marktteilnehmern angeboten werden, rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht einen unter diesen Bedingungen rege l- mäßig ohne Preisverhandlungen auf der Basis der Preisliste des Anbieters zustande gekommenen Kaufpreis als dem Marktwert entsprechend ansieht. So verhält es sich auch hier. Bei der F. GmbH handelt es sich um eine mit Konkurrenzunternehmen im Wettbewerb stehende Gesel l- schaft. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kaufpreise der vom Angeklagten dort erworbenen neuen Möbelstücke nicht unter Marktbedingu n- ge n entstanden sein könnten. bb) Im Tatkomplex III der Urteilsgründe betreffend die Veräußeru ng des straße L . entstandenen Vermögensschaden ebenfalls ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bestimmt. Die Höhe des Vermögensschadens war durch Vergleich des Werts der Vermögensverfügung des Getäuschten mit dem Wert des hierfür erlangten Zahlungsanspruchs zu vergleichen (Prinzip der Gesamtsaldierung, s.o.). Tä u- 59 60 61 - 22 - schungsb edingte Vermögensverfügung war hier die Übertragung des Besitzes am gesamten Anwesen bei Vertragsschluss, verbunden mit der Befugnis der Vereinnahmung anfallender Mieten. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht d a- von ausgegangen, dass der Wert der Vermögensv erfügung mindestens den dem Veräußerer aufgrund der Besitzübertragung entgangenen Mieten en t- sprach. Das Landgericht durfte dabei die Konditionen der Mietverträge aus den . straße t- nissen zu grunde legen, weil die Rechte und Pflichten aus diesen Mietverhäl t- nissen durch die Veräußerung der Mietsache nicht aufgehoben wurden (vgl. § 566 Abs. 1 BGB). cc) Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass da s Landgericht im Tatkomplex IV der Urteilsgrü n- . vereinbarten Höhe der Maklercourtage von 3,57 % des Kaufpreises bestimmt hat. Bei diesem Prozentsatz handelt es sich um eine marktü bliche Vergütung. Der Vergütungsanspruch ist nach § 652 Abs. 1 BGB allein erfolgsbedingt. Die Maklertätigkeit wird entgolten, wenn die nachgewiesene oder vermittelte Mö g- lichkeit eines Vertragsabschlusses tatsächlich genutzt wird; auf Art und Umfang der vom Makler hierfür entfalteten Handlungen kommt es nicht an (vgl. BGH, Urteil e vom 21. Dezember 1982 1 StR 662/82, BGHSt 31, 178 und vom 3. März 1965 VIII ZR 266/63, NJW 1965, 964). Sie sind daher auch nicht Maßstab für die Höhe der Vergütung. Anknüpfungs punkt sind allein die Kond i- tionen des aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Maklers zustande gekomm e- nen Vertrages. dd) Auch im Übrigen enthalten die Aussprüche über die Einzelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Annahme gewerbs m ä- 62 63 - 23 - ßigen Handelns im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB wird von den Feststellungen des Landgerichts getragen. 4. Die Aufhebung der Einsatzstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtfre i- heitsstrafe nach sich. Die übrigen Einzelstrafen werden hiervon ebe nso wenig berührt wie der Ausspruch über die Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 3 StR 250/09; BGHSt 54, 135; BGH, Beschluss vom 24. November 2015 1 StR 366/15 mwN). Raum Graf Jäger Radtke Fischer 64
Full & Egal Universal Law Academy